Oberstrichterliche Entscheidungen. 169
auf eine bestimmte Summe eingetragen werden kann
und Rechte und Forderungen, deren Betrag an sich
nicht schon genau bestimmt ist, wenigstens nach
ihrem beiläufigen Betrage festgestellt werden sollen.
Assessor N. N. hatte sich diese Unterlassung zu Schulden
kommen lassen, obwohl der Anschlag dieses Pfründeund
Wohnungsrechtes in dem: Antrage auf Eintrag
dieser Hypothek vom 23. März 1869 ausbrücklich
enthalten war.
Folge dieser unterlassung war die Wegwelsung
der klägerlscherseits liquidirten Forderungen in ber
Gant über das Vermögen des Hypothekschuldners,
welche sonst, wenn dieser Eintrag den obigen gesetzlichen
Erfordernissen entsprochen hätte, zweifellos zum
Zuge gekommen wären. Die Urthelle I. u. II. Instanz
stimmten dahin überein, daß bei dieser Sachlage
den klägkrischen Eheleuten durch den mangelhaften
Eintrag der Verlust ihrer Forderungsrechte
zuging und daher denselben die sog. Syndikatsklage
gegen die Erben des genannten Assessors auf Ersotznistang
in Gemäßheit des 8. 98 des vyp. Oes. zus
Des. oberste Landesgericht bestäilte bielen *
spruch mit folgender Ausführung:
Der §. 11 des Hyp.-Ges. bestmmt ausbrückch
in Konsequenz des Grundsätzes der Speziolität der
Hypotheken, daß die Eintragung in das Hypothekenbuch
niemals anders, als auf eine der Summe nach
bestimmte Forderung gquf bestimmten Immobillen
geschehen kann, indem jede wirklich erworbene Hypothek
eine Spezialhypothek- sein müß.
Ebenso statuirt der S. 19 des Hyp.-Ges. aub
demselben Grunde, daß jede Forderung. nur auf eine
bestimmte Summe eingetragen werden kann. Daher
sollen Rechte und Forderungen, deren Betrag
nicht an sich genau bestlimmt ist, nach ihrem beiläufigen
Betrage entweder durch Uebereinkunft