Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  169

auf  eine  bestimmte  Summe  eingetragen  werden  kann
und  Rechte  und  Forderungen,  deren  Betrag  an  sich
nicht  schon  genau  bestimmt  ist,  wenigstens  nach
ihrem  beiläufigen  Betrage  festgestellt  werden  sollen.
Assessor  N.  N.  hatte  sich  diese  Unterlassung  zu  Schulden
kommen  lassen,  obwohl  der  Anschlag  dieses  Pfründeund
  Wohnungsrechtes  in  dem:  Antrage  auf  Eintrag
dieser  Hypothek  vom  23.  März  1869  ausbrücklich
enthalten  war.

Folge  dieser  unterlassung  war  die  Wegwelsung
der  klägerlscherseits  liquidirten  Forderungen  in  ber
Gant  über  das  Vermögen  des  Hypothekschuldners,
welche  sonst,  wenn  dieser  Eintrag  den  obigen  gesetzlichen
  Erfordernissen  entsprochen  hätte,  zweifellos  zum
Zuge  gekommen  wären.  Die  Urthelle  I.  u.  II.  Instanz
  stimmten  dahin  überein,  daß  bei  dieser  Sachlage
  den  klägkrischen  Eheleuten  durch  den  mangelhaften
  Eintrag  der  Verlust  ihrer  Forderungsrechte
zuging  und  daher  denselben  die  sog.  Syndikatsklage
gegen  die  Erben  des  genannten  Assessors  auf  Ersotznistang
  in  Gemäßheit  des  8.  98  des  vyp.  Oes.  zus

Des.  oberste  Landesgericht  bestäilte  bielen  *
spruch  mit  folgender  Ausführung:

Der  §.  11  des  Hyp.-Ges.  bestmmt  ausbrückch
in  Konsequenz  des  Grundsätzes  der  Speziolität  der
Hypotheken,  daß  die  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
  niemals  anders,  als  auf  eine  der  Summe  nach
bestimmte  Forderung  gquf  bestimmten  Immobillen
geschehen  kann,  indem  jede  wirklich  erworbene  Hypothek
  eine  Spezialhypothek-  sein  müß.

Ebenso  statuirt  der  S.  19  des  Hyp.-Ges.  aub
demselben  Grunde,  daß  jede  Forderung.  nur  auf  eine
bestimmte  Summe  eingetragen  werden  kann.  Daher
  sollen  Rechte  und  Forderungen,  deren  Betrag
nicht  an  sich  genau  bestlimmt  ist,  nach  ihrem  beiläufigen
  Betrage  entweder  durch  Uebereinkunft