Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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die  aus  dieser  Stellung  sich  ergebenden  Rechte  auszuüben,  und
zwar  kommt  hier  zunächst  das  bereits  erwähnte,  aus  der  Nichtbeobachtung
  des  84  N.  L.-O.  hergeleitete  Bedenken  in  Betracht.
Hindert  dies  auch  nach  den  bisherigen  Ausführungen  nicht,  dass
er  Landesherr  geworden  ist,  so  liegt  es  doch  nahe,  die  Erfüllung
der  verfassungsmässigen  Form  als  die  Vorbedingung  für  die  Ausübung
  der  landesherrlichen  Rechte  anzusehen.  Müsste  man  sich
auf  diesen  Standpunkt  stellen,  so  würde  freilich  das  dem  Herzog
von  Cumberland  verbleibende  Recht  nicht  ganz  werthlos  sein,  insbesondere
  könnte  es  nicht  allein  jederzeit  durch  Nachholung  des
bisher  Unterlassenen  zu  einem  vollen  Rechte  werden,  sondern  es
würde  auch  insofern  praktische  Bedeutung  haben,  als  bei  dem
Tode  oder  dem  Verzichte  des  jetzigen  Inhabers  der  künftige
Landesherr  durch  seine  Verwandtschaft  mit  dem  jetzigen  bestimmt
  werden  würde.  Immerhin  wäre  es  zur  Zeit  inhaltslos
und  würde  etwa  der  nuda  proprietas  oder  der  hereditas  sine  re
des  römischen  Rechts  gleichzustellen  sein;  jedenfalls  würde  es
keine  Unterlage  für  die  Berücksichtigung  im  Kirchengebete  bilden.

Bei  Beantwortung  der  aufgeworfenen  Frage  sind  folgende
Erwägungen  von  Bedeutung:

Die  Stellung  des  Landesherrn  begründet  nicht  nur  Rechte,
sondern  auch  Pflichten.  Hat  man  auch  die  Herleitung  der  Staatsgewalt
  als  solcher  aus  einem  Vertrage  heute  allgemein  verworfen,
so  schliesst  das  doch  nicht  aus,  in  den  modernen  Verfassungen,
obgleich  sie  äusserlich  in  der  Form  von  Gesetzen  erscheinen,  inhaltlich
  einen  Vertrag  des  Landesherrn  mit  den  Unterthanen  zu
sehen,  der  beiderseits  auch  die  Nachfolger  bindet  und  den  Landesherrn
  verhindert,  die  ihm  als  solchem  zustehenden  Rechte  anders
auszuüben,  als  es  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung  zulässig
  ist.  Man  hat  sich  auch  nicht  darauf  beschränkt,  beiden
Theilen  die  Innehaltung  der  Verfassung  zur  Pflicht  zu  machen,
sondern  man  hat  beiden  eine  formelle  Erklärung  auferlegt,  nämlich
  den  Unterthanen  den  Huldigungseid,  durch  den  sie  '  dem