die der englischen gewachsen wäre, hatte es nicht gefehlt. England hatte sie
sanit und sonders niedergeschlagen.
Aur die Politik und die Wissenschaft hatten den Traum vom freien Weltmeere
weitergesponnen und bei passender Gelegenhelt in papierenen Übereinkünften
niedergelegt. England hatte dies kindliche Spiel feierlich ernsthaften
Antlitzes mitgesplelt. In der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 hatten aus
Anlaß der Beendigung des Orientkrieges alle beteiligten Mächte, die auch die
Krlegführenden des Welttrieges waren, jene Grundsätze festgelegt, welche
das Recht der Kriegführung zur See unter feste Regeln stellten.
Es ist für das Verständnie der Vorgänge zur See im Weltkriege notwendig,
diese Grundsätze etwas näher zu betrachten.
Sie bestimmten, daß der neutrale Handel während eines Krieges überhaupt
nicht unterbunden noch belästigt werden dürfe. Neutrale Schiffe sollten
sogar berechtigt sein, Waren der Kriegführenden oder für die Kriegführenden
bestimmte Waren zu verfrachten, ohne daß die Gegenpartei berechtigt sein
sollte, diese Waren auf neutralen Schiffen zu beschlagnahmen.
Eine Ausnahme bildete die „Kriegekonterbande“. Darunter verstand man
unmittelbarese Kriegemateriol, also allee für die Kriegführung selber bestimmte
Gerät; ferner aber auch „mittelbare Konterbande“, also alles Materlal, das
zwar nicht ausdrücklich und seinem Wesen nach ausschließlich für den Krieg
bestimmt, aber doch geelgnet ist, ihm zu dienen. Also beispieloweise Zuchttiere,
vor allem Pferde, Lebenemittel, Rohstoffe, die zur Erzeugung von Kriegsgerät
dlenen können, Helzmaterlal und bares Geld.
Solche unmittelbare und mittelbare Kriegskonterbande durfte also der
Kriegführende von neutralen Schiffen berunterholen, mittelbare allerdinge
nur, wenn sle nachweislich für die Feindmächte bestimmt war.
Der zwelte wichtige Grundsatz, den die Pariser Deklaration als allgemein
anerkanntes Bölkerrecht niedergelegt hatte, bezog sich auf die Blockade.
Oleser Begriff, dessen verhängnisvolle Bedeutung der Welttrieg jedem
lebenden Bücger der Bierbundstaaten durch Jahre hindurch in die Seele gebämmert
hat, bedeutet die militärlsche Absperrung eines Platzes von jedem
Verkehr. Im engeren Sinne versteht man darunter die Absperrung zur See.
Diese Absperrung gilt ale ein erlaubtee Kriegsmittel. Wenn sie ordnungsmäßle
verhängt, bekanntgegeben und durchgeführt ist, sind auch die Neutralen
verpflichtet, sie anzuerkennen. Jedes neutrale Schiff, das eine Blockade zu brechen
versucht, verfällt von Rechts wegen als „gute Prise“ wie ein feindlichee Fahrzeug
der Beschlagnahme durch die blockierende Macht.
Zur Rechtmäßlgkeit einer Blockade gehört allerdinge dies: sie muß effekti
sein. Will sagen: sie muß nicht nur verhängt, sondern durch eine entsprechende
Machtentfaltung auch so welt durchge führt sein, daß sie ohne schwere Gefahr
nicht durchbrochen werden kann.
Oiese Satzungen galten in der ganzen Welt als anerkanntes Völkerrecht.
Auch England hatte sie unterschrieben. Als im Jahre 1909 die zweite Frledenekonferenz
im Haag getagt hatte, da hatte England die verhandelnden Mächte
zu einer Besprechung über die Seekriegerechteregeln nach London eingeladen.
Das Ergebnis der dort unter seiner Leitung geführten Verhandlung war die
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