Full text : Der Weltbrand. Deutschlands Tragödie 1914-1918. Erster Band. (1)

die  der  englischen  gewachsen  wäre,  hatte  es  nicht  gefehlt.  England  hatte  sie
sanit  und  sonders  niedergeschlagen.

Aur  die  Politik  und  die  Wissenschaft  hatten  den  Traum  vom  freien  Weltmeere
  weitergesponnen  und  bei  passender  Gelegenhelt  in  papierenen  Übereinkünften
  niedergelegt.  England  hatte  dies  kindliche  Spiel  feierlich  ernsthaften
Antlitzes  mitgesplelt.  In  der  Pariser  Seerechtsdeklaration  von  1856  hatten  aus
Anlaß  der  Beendigung  des  Orientkrieges  alle  beteiligten  Mächte,  die  auch  die
Krlegführenden  des  Welttrieges  waren,  jene  Grundsätze  festgelegt,  welche
das  Recht  der  Kriegführung  zur  See  unter  feste  Regeln  stellten.

Es  ist  für  das  Verständnie  der  Vorgänge  zur  See  im  Weltkriege  notwendig,
diese  Grundsätze  etwas  näher  zu  betrachten.

Sie  bestimmten,  daß  der  neutrale  Handel  während  eines  Krieges  überhaupt
  nicht  unterbunden  noch  belästigt  werden  dürfe.  Neutrale  Schiffe  sollten
sogar  berechtigt  sein,  Waren  der  Kriegführenden  oder  für  die  Kriegführenden
bestimmte  Waren  zu  verfrachten,  ohne  daß  die  Gegenpartei  berechtigt  sein
sollte,  diese  Waren  auf  neutralen  Schiffen  zu  beschlagnahmen.

Eine  Ausnahme  bildete  die  „Kriegekonterbande“.  Darunter  verstand  man
unmittelbarese  Kriegemateriol,  also  allee  für  die  Kriegführung  selber  bestimmte
Gerät;  ferner  aber  auch  „mittelbare  Konterbande“,  also  alles  Materlal,  das
zwar  nicht  ausdrücklich  und  seinem  Wesen  nach  ausschließlich  für  den  Krieg
bestimmt,  aber  doch  geelgnet  ist,  ihm  zu  dienen.  Also  beispieloweise  Zuchttiere,
  vor  allem  Pferde,  Lebenemittel,  Rohstoffe,  die  zur  Erzeugung  von  Kriegsgerät
  dlenen  können,  Helzmaterlal  und  bares  Geld.

Solche  unmittelbare  und  mittelbare  Kriegskonterbande  durfte  also  der
Kriegführende  von  neutralen  Schiffen  berunterholen,  mittelbare  allerdinge
nur,  wenn  sle  nachweislich  für  die  Feindmächte  bestimmt  war.

Der  zwelte  wichtige  Grundsatz,  den  die  Pariser  Deklaration  als  allgemein
anerkanntes  Bölkerrecht  niedergelegt  hatte,  bezog  sich  auf  die  Blockade.

Oleser  Begriff,  dessen  verhängnisvolle  Bedeutung  der  Welttrieg  jedem
lebenden  Bücger  der  Bierbundstaaten  durch  Jahre  hindurch  in  die  Seele  gebämmert
  hat,  bedeutet  die  militärlsche  Absperrung  eines  Platzes  von  jedem
Verkehr.  Im  engeren  Sinne  versteht  man  darunter  die  Absperrung  zur  See.

Diese  Absperrung  gilt  ale  ein  erlaubtee  Kriegsmittel.  Wenn  sie  ordnungsmäßle
  verhängt,  bekanntgegeben  und  durchgeführt  ist,  sind  auch  die  Neutralen
verpflichtet,  sie  anzuerkennen.  Jedes  neutrale  Schiff,  das  eine  Blockade  zu  brechen
versucht,  verfällt  von  Rechts  wegen  als  „gute  Prise“  wie  ein  feindlichee  Fahrzeug
der  Beschlagnahme  durch  die  blockierende  Macht.

Zur  Rechtmäßlgkeit  einer  Blockade  gehört  allerdinge  dies:  sie  muß  effekti
sein.  Will  sagen:  sie  muß  nicht  nur  verhängt,  sondern  durch  eine  entsprechende
Machtentfaltung  auch  so  welt  durchge  führt  sein,  daß  sie  ohne  schwere  Gefahr
nicht  durchbrochen  werden  kann.

Oiese  Satzungen  galten  in  der  ganzen  Welt  als  anerkanntes  Völkerrecht.
Auch  England  hatte  sie  unterschrieben.  Als  im  Jahre  1909  die  zweite  Frledenekonferenz
  im  Haag  getagt  hatte,  da  hatte  England  die  verhandelnden  Mächte
zu  einer  Besprechung  über  die  Seekriegerechteregeln  nach  London  eingeladen.
Das  Ergebnis  der  dort  unter  seiner  Leitung  geführten  Verhandlung  war  die

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