192 Betrugsversuch. Gefälschter Brief. Kompetenz.
suchungbrichter am k. Bez.-Gerichte München lks.
d. Isr. Untersuchung eingeleitet, nach deren Durchführung
jedoch gedachtes Bezirksgericht mit Beschluß
vom 2. März 1867 seine Zuständigkeit ablehnte,
da die Vollendung des Betruges zu Nördlingen,
k. Bezirksgerichtes Donauwörth, hätte erfolgen
sollen. Das k. Bezirksgericht Donauwörth erklärte
sich aber mit Beschluß vom 12. März 1867
gleichfalls für unzuständig, da der Brief in München
auf die Post gegeben und dadurch die gesammte
Thätigkeit des Beschuldigten abgeschlossen worden
sei. Demnach ergab sich ein negativer Kompetenzkonflikt,
bei dessen Entscheidung sich der oberste Gerichtshof
für die Zuständigkeit des k. Bezirksgerichtes
Donauwörth aussprach, und zwar
in Erwägung, daß zwar beim Versuche einer
strafbaren That für die Frage der Zuständigkeit
nicht derjenige Ort entscheidet, an welchem die Vollendung
der That hätte erfolgen müssen, wohl aber
derjenige Ort, an welchem die Handlung des Thäters,
noch ehe sie die Vollendung verursachte, ihren
Abschluß gefunden hat,
ferner in Erwägung, daß der von Zingler unter
falschem Namen geschriebene und in München aufgegebene
Brief dem Adressaten Heinrich Pfeffer in
Nördlingen übergeben, damit aber bewirkt wurde,
daß die vom Absender des Briefes beabsichtigte
Täuschung dem zu Täuschenden gegenüber in Nördlingen
wirklich zur Ausführung gelangt und in ihrem
Erfolge wenigstens so weit gediehen war, daß der
Empfänger des Briefes, um sich über die Richtigkeit
des Sachverhaltes zu überzeugen, eine Reise
nach München unternommen hat.
Erk. d. OGH. v. 8. April 1867 UB. Nr. 84.
Redakt.:; Dr. Steppes. Verl.; Palm & Enke (Abdolph Enle)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.