Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

192  Betrugsversuch.  Gefälschter  Brief.  Kompetenz.

suchungbrichter  am  k.  Bez.-Gerichte  München  lks.
d.  Isr.  Untersuchung  eingeleitet,  nach  deren  Durchführung
  jedoch  gedachtes  Bezirksgericht  mit  Beschluß
  vom  2.  März  1867  seine  Zuständigkeit  ablehnte,
  da  die  Vollendung  des  Betruges  zu  Nördlingen,
  k.  Bezirksgerichtes  Donauwörth,  hätte  erfolgen
  sollen.  Das  k.  Bezirksgericht  Donauwörth  erklärte
  sich  aber  mit  Beschluß  vom  12.  März  1867
gleichfalls  für  unzuständig,  da  der  Brief  in  München
  auf  die  Post  gegeben  und  dadurch  die  gesammte
Thätigkeit  des  Beschuldigten  abgeschlossen  worden
sei.  Demnach  ergab  sich  ein  negativer  Kompetenzkonflikt,
  bei  dessen  Entscheidung  sich  der  oberste  Gerichtshof
  für  die  Zuständigkeit  des  k.  Bezirksgerichtes
Donauwörth  aussprach,  und  zwar

in  Erwägung,  daß  zwar  beim  Versuche  einer
strafbaren  That  für  die  Frage  der  Zuständigkeit
nicht  derjenige  Ort  entscheidet,  an  welchem  die  Vollendung
  der  That  hätte  erfolgen  müssen,  wohl  aber
derjenige  Ort,  an  welchem  die  Handlung  des  Thäters,
  noch  ehe  sie  die  Vollendung  verursachte,  ihren
Abschluß  gefunden  hat,

ferner  in  Erwägung,  daß  der  von  Zingler  unter
falschem  Namen  geschriebene  und  in  München  aufgegebene
  Brief  dem  Adressaten  Heinrich  Pfeffer  in
Nördlingen  übergeben,  damit  aber  bewirkt  wurde,
daß  die  vom  Absender  des  Briefes  beabsichtigte
Täuschung  dem  zu  Täuschenden  gegenüber  in  Nördlingen
  wirklich  zur  Ausführung  gelangt  und  in  ihrem
Erfolge  wenigstens  so  weit  gediehen  war,  daß  der
Empfänger  des  Briefes,  um  sich  über  die  Richtigkeit
  des  Sachverhaltes  zu  überzeugen,  eine  Reise
nach  München  unternommen  hat.

Erk.  d.  OGH.  v.  8.  April  1867  UB.  Nr.  84.

Redakt.:;  Dr.  Steppes.  Verl.;  Palm  &  Enke  (Abdolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.