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Betrifft Freigabe von Betriebsstoffen für Explosionsmotoren in landwirtschaftlichen, staatlichen
und kommunalen Betrieben. .
Zur Beseitigung von Erschwernissen, die der Ernährung von Heer und Velk durch die Stillegung
landwirtschaftlicher Motoren infolge Beschlagnahme der Benzin- und Benzolvorräte erwachsen könnten, sowie zur
Behebung von Schwiertgkelten in staatlichen und kommunalen Betrieben, darf die Freigabe von Betriebsstoffen
bis auf weiteres gemäß den nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
1. Für Explosionsmoteren in landwirtschaftlichen, staatlichen und kommunalen Betrieben darf der unumgänglich
notwendige Betriebsstoff in Schwer benzin und Schwerbenzol verabfolgt werden.
2. Es ist zu verstehen unter Schwer benzin eine Ware, von welcher übersieden bis zu 100 ° Celsius
nicht mehr als 13 Vol. /8. 160 o Celsius nicht mehr als 85 Vol. % Schwerbenzol alle Benzolsorten, welche
von 120 0 Celsius an zu sieden beginnen.
3. Den Nachweis, daß das abzugebende Schwerbenzin oder Schwerbenzol den angegebenen Bedingungen
entspricht, hat der abgebende Lieferant auf Verlangen der freigebenden Stelle duch Attest einer dehördlichen
Untersuchungsstelle oder eines vereideten Handelschemikers zu führen.
Die Prüfung der Sorte hat nach Englerschem Verfahren unter dreimaligem Zurückgehen um 10 Celf.
u erfolgen.
" " 4. Die Verabfolgung darf nur gegen einen vom stellvertretenden Generalkommando des betr'ffenden
Bezirks ausgestellten Freigabeschein, der vom Lieferanten einzubehalten ist (vergl. Zlffer 6, erfolgen. Für den
Bereich des Gardekorps und III. Armeekorps ist an Stelle der stellvertretenden G neialkommandos die Jaspektion
des Militär-, Luft= und Kraoftfahrwesens zu Berlin-Schöneberg, Fiskalische Straße, zuntändig.
5. Der Freigabeschein ist vom Verbraucher bet der unter 4 genannten Stelle zu beantragen. Der
Antrag muß Menge und Art des erbetenen Betriebsstoffes und den Verwendungszweck erthalten. Außerdem muß
die Notwendigkeit des angeforderten Bedarfs für landwirtschaftliche Zwecke durch ein Aneikenptnis des Landrats,
für staatliche und kommunale Zwecke durch ein solches des Regierungspräsidenten oder der entsprechenden Verwaltungsbehörden
bestätigt sein.
6. Jeder Lieferant, der nach vorstehendem Schwerbenzin oder Schwerbenzol abgibt, hat diese Mengen
allwöchentlich am Sonnabend abend der Inspektion des Militär-, Luft= und Kraftfahrwesens in Berlin Schöneberg,
Ftskalische Straße, unter Beifügugg der Fretgabescheine schriftlich anzuzeigen. Die B jefe körnen unfrankiert als
„Heeressache“ abgesandt werden, müssen dann aber den Stempel einer Militär-, Polizet, oder Ortsbehörde erhalten.
7. Die Freigabe der gegen wärtig in landwirtschoftlichen Beirieben selbst beschlagnahmten Benzinund
Benzolmengen kann ohne Rücksicht auf thre Beschaffenheit (vergl. Ziffer 2) erfolgen, im übrigen aber unter
Beachtung der vorstehenden Bestimmungen. —
Das Kriegsministerium welst jedoch ausdrücklich darauf hin, daß sich dlese Freigabe nur durchführen
läßt, wenn sich die Inanspruchnahme in den mäßigsten Grenzen hält. Sie müßte aufgehoben werden, wenn der
Verbrauch zu groß wird. Es liegt daher im eigensten Interesse der Motorenbesitzer, wo angängig, anstatt des
Benzins oder Benzols oder vermischt mit diesem auch andere Betriebssteffe (Sp runus oder Leich petroleum) zu
verwenden. Die in letzter Zeit namentlich mit Spiritus (etwa 20 % Bnzol und 80 % Sptritus) gemachten
Versuche haben dem Vernehmen nach ein durchaus günstiges Ergebnis gehadt, so daß weele Stellen bereits zum
Spiritusbetriebe übergegangen sind.
Berlin, den 25. August 1914. Kriegsministerium. J. A. gez. Jung.
Vorstehenden Erlaß bringe ich hiermit zur allaemeinen Kenntnis. Die Herren Ortsvorsteher wollen
den Inhalt des Erlasses etwa interessierten Kreisen zugänglich machen.
Rummelsburg, den 3. September 1914. Der Landrat, von Trebra.
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Redaktion des amtlichen Teils: Königliches Landratsamt zu Rummelsburg i. Lom