Volltext : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

—  365  —

Betrifft  Freigabe  von  Betriebsstoffen  für  Explosionsmotoren  in  landwirtschaftlichen,  staatlichen
und  kommunalen  Betrieben.  .

Zur  Beseitigung  von  Erschwernissen,  die  der  Ernährung  von  Heer  und  Velk  durch  die  Stillegung
landwirtschaftlicher  Motoren  infolge  Beschlagnahme  der  Benzin-  und  Benzolvorräte  erwachsen  könnten,  sowie  zur
Behebung  von  Schwiertgkelten  in  staatlichen  und  kommunalen  Betrieben,  darf  die  Freigabe  von  Betriebsstoffen
bis  auf  weiteres  gemäß  den  nachstehenden  Bestimmungen  erfolgen:

1.  Für  Explosionsmoteren  in  landwirtschaftlichen,  staatlichen  und  kommunalen  Betrieben  darf  der  unumgänglich
  notwendige  Betriebsstoff  in  Schwer  benzin  und  Schwerbenzol  verabfolgt  werden.

2.  Es  ist  zu  verstehen  unter  Schwer  benzin  eine  Ware,  von  welcher  übersieden  bis  zu  100  °  Celsius
nicht  mehr  als  13  Vol.  /8.  160  o  Celsius  nicht  mehr  als  85  Vol.  %  Schwerbenzol  alle  Benzolsorten,  welche
von  120  0  Celsius  an  zu  sieden  beginnen.

3.  Den  Nachweis,  daß  das  abzugebende  Schwerbenzin  oder  Schwerbenzol  den  angegebenen  Bedingungen
  entspricht,  hat  der  abgebende  Lieferant  auf  Verlangen  der  freigebenden  Stelle  duch  Attest  einer  dehördlichen
Untersuchungsstelle  oder  eines  vereideten  Handelschemikers  zu  führen.

Die  Prüfung  der  Sorte  hat  nach  Englerschem  Verfahren  unter  dreimaligem  Zurückgehen  um  10  Celf.

u  erfolgen.

"  "  4.  Die  Verabfolgung  darf  nur  gegen  einen  vom  stellvertretenden  Generalkommando  des  betr'ffenden
Bezirks  ausgestellten  Freigabeschein,  der  vom  Lieferanten  einzubehalten  ist  (vergl.  Zlffer  6,  erfolgen.  Für  den
Bereich  des  Gardekorps  und  III.  Armeekorps  ist  an  Stelle  der  stellvertretenden  G  neialkommandos  die  Jaspektion
des  Militär-,  Luft=  und  Kraoftfahrwesens  zu  Berlin-Schöneberg,  Fiskalische  Straße,  zuntändig.

5.  Der  Freigabeschein  ist  vom  Verbraucher  bet  der  unter  4  genannten  Stelle  zu  beantragen.  Der
Antrag  muß  Menge  und  Art  des  erbetenen  Betriebsstoffes  und  den  Verwendungszweck  erthalten.  Außerdem  muß
die  Notwendigkeit  des  angeforderten  Bedarfs  für  landwirtschaftliche  Zwecke  durch  ein  Aneikenptnis  des  Landrats,
für  staatliche  und  kommunale  Zwecke  durch  ein  solches  des  Regierungspräsidenten  oder  der  entsprechenden  Verwaltungsbehörden
  bestätigt  sein.

6.  Jeder  Lieferant,  der  nach  vorstehendem  Schwerbenzin  oder  Schwerbenzol  abgibt,  hat  diese  Mengen
allwöchentlich  am  Sonnabend  abend  der  Inspektion  des  Militär-,  Luft=  und  Kraftfahrwesens  in  Berlin  Schöneberg,
Ftskalische  Straße,  unter  Beifügugg  der  Fretgabescheine  schriftlich  anzuzeigen.  Die  B  jefe  körnen  unfrankiert  als
„Heeressache“  abgesandt  werden,  müssen  dann  aber  den  Stempel  einer  Militär-,  Polizet,  oder  Ortsbehörde  erhalten.

7.  Die  Freigabe  der  gegen  wärtig  in  landwirtschoftlichen  Beirieben  selbst  beschlagnahmten  Benzinund
  Benzolmengen  kann  ohne  Rücksicht  auf  thre  Beschaffenheit  (vergl.  Ziffer  2)  erfolgen,  im  übrigen  aber  unter
Beachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen.  —

Das  Kriegsministerium  welst  jedoch  ausdrücklich  darauf  hin,  daß  sich  dlese  Freigabe  nur  durchführen
läßt,  wenn  sich  die  Inanspruchnahme  in  den  mäßigsten  Grenzen  hält.  Sie  müßte  aufgehoben  werden,  wenn  der
Verbrauch  zu  groß  wird.  Es  liegt  daher  im  eigensten  Interesse  der  Motorenbesitzer,  wo  angängig,  anstatt  des
Benzins  oder  Benzols  oder  vermischt  mit  diesem  auch  andere  Betriebssteffe  (Sp  runus  oder  Leich  petroleum)  zu
verwenden.  Die  in  letzter  Zeit  namentlich  mit  Spiritus  (etwa  20  %  Bnzol  und  80  %  Sptritus)  gemachten
Versuche  haben  dem  Vernehmen  nach  ein  durchaus  günstiges  Ergebnis  gehadt,  so  daß  weele  Stellen  bereits  zum
Spiritusbetriebe  übergegangen  sind.

Berlin,  den  25.  August  1914.  Kriegsministerium.  J.  A.  gez.  Jung.

Vorstehenden  Erlaß  bringe  ich  hiermit  zur  allaemeinen  Kenntnis.  Die  Herren  Ortsvorsteher  wollen
den  Inhalt  des  Erlasses  etwa  interessierten  Kreisen  zugänglich  machen.
Rummelsburg,  den  3.  September  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

—  —  —  —  —  –  –
Redaktion  des  amtlichen  Teils:  Königliches  Landratsamt  zu  Rummelsburg  i.  Lom