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Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer
Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch densenigen in ihren Cibvil—
stellungen abkömmlichen Reichs- und Staatsbeamten zu gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen."
werden rücksichtlich der Reichsbeamten die nachstehenden Festsetzungen getroffen:
J.
Hinsichtlich derjenigen Reichsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in das Heer oder
den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung abkömmlich
sind, freiwillig eintreten, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Jedem etatsmäßig angestellten Reichsbeamten bleibt während des Kriegsdienstes seine Civil-
stelle gewahrt.
2. Den etatsmäßig angestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten Reichsbeamten wird
während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt fortgewährt.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören Gehale, fixirte diätarische Kemuneration, Orts-, Stellen-,
Funktions= und andere persönliche Zulagen, Wohnungsgeldzuschuß oder Miethsentschädigung, sofern nicht
Dienstwohnung fortgewährt wird, pensionsfähiges Einkommen aus einem Nebenamte und der pensions-
fähige Betrag solcher Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind. Der letztere
Betrag ist für die Dauer des Kriegsdienstes in monatlichen Raten am ersten jedes Monats im voraus
zu gewähren.
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräsentations= und Dienstaufwandsgelder, sowie
die sogenannten Mankogelder der Kassenbeamten nicht gerechnet. #
3. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung,
so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf
das Civildiensteinkommen angerechnet. Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten
Lieutenantsstelle gilt nicht als Offiziersbesoldung.
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt
auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die
Bewirthschaftung eines Dienstlandes fortzuführen, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem
Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildiensteinkommen und sieben zehntel der Kriegs-
besoldung zusammen den Betrag von 3 600 Mark jährlich übersteigen. Dienstwohnungen oder Mieths-
eutschädigungen werden hierbei stets zum tarifmäßigen Betrage des Wohnungsgeldzuschusses angerechnet.
Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monatshälfte, mit welcher
das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem
seoe erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in den Wohnort
tattfindet. «
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Ehefrau, Kinder und Eltern,
sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen.
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen Stellen Verwendung
finden, wird die mit drei zwanzigstel oder drei zehntel des Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage
nicht angerechnet.
4. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Wartegeld stehende
Reichsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung.
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur insoweit statt, als sieben
zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension und das Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung
oder Stellung auf Wartegeld bezogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende
Anrechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das frühere Civildiensteinkommen
3 600 Mark oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein.
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend beschäftigten Reichs-
beamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt
werden. .
6. Den Reichsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und Vor-
theile gewahrt. —-