Metadata : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

Quellen  des  Verwaltungsrechts,  5  6.  17

6.  Quellen  des  Verwaltungsrechts  '.
8  6.

I.  Die  Quellen  des  Verwaltungsrechts  sind  dieselben,  wie
die  des  Rechts  überhaupt,  Da  das  Verwaltungsrecht  wesentlich  ein
Produkt  moderner  Entwicklung  ist,  so  kommen  die  älteren  Rechtsquellen
  nur  in  sofern  in  Betracht,  als  sie  Material  für  die  Erforschung
der  geschichtlichen  Entwicklung  gewähren.  Die  anwendbaren  Rechtssätze
  sind  vorwiegend  in  modernen  Quellen  enthalten.  Diese  sind:
Gesetze  und  Verordnungen,  autonome  Satzungen  und
Gewohnheitsrecht?.  Die  Staatsverträge  sind  keine  Verwaltungsrechtsquellen,
  sie  verpflichten  nur  die  Staaten,  die  sie  abgeschlossen

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1.  Gesetze  und  Verordnungen.  Gesetze  bilden  weitaus
die  bedeutendste  Quelle  des  Verwaltungsrechts*.  Man  unterscheidet
Gesetze  im  engeren  Sinne  und  Verordnungen.  Gesetz
im  formellen  Sinne  ist  jede  Anordnung,  die  von  den  gesetzgebenden
  Organen  ausgeht,  in  den  Formen  der  Gesetze  zustande
kommt  und  in  der  Gesetzsammlung  verkündet  wird;  Gesetz  im
materiellen  Sinne  ist  jede  von  den  Örganen  eines  Gemeinwesens
  ausgehende  rechtsverbindliche  Anordnung,  die  allgemeine
oder  abstrakte  Vorschriften  enthält.  Den  Gegensatz  zum  Gesetz  in
diesem  Sinne  bildet  die  Verfügung,  welche  die  Regelung  individueller
  oder  konkreter  Angelegenheiten  zum  Gegenstande  hat,  Verordnungen5
  sind  die  allgemeinen  Anordnungen,  die  von  den
Organen  der  Regierung  ausgehen.  Sie  unterscheiden  sich  von  den
Gesetzen  durch  die  fehlende  Mitwirkung  der  Volksvertretung,  von
den  Verfügungen  durch  die  Allgemeinheit  ihres  Inhalts.  Gesetze
dürfen  der  Verfassung,  Verordnungen  den  Gesetzen  nicht  widerhat,

  und  in  die  Verwaltungspolitik,  die  sich  mit  den  für  die  Verwaltung
malgebenden  Gesichtspunkten  der  Zweckmäßigkeit  zu  beschäftigen  hat.
G.  Meyer,  H.P.Oe.*  8,  II.  196;  Laband,  Arch.  f.  öfl.  R.  2,  151:  Eine  Beschreibung
  von  allem  zu  geben,  was  der  Staat  tut  und  wie  er  es  tut,  mag  der
Verwaltungslehre  überlassen  bleiben;  das  Verwaltungsrecht  muß  sich  begnügen
mit  der  Analyse  und  Synthese  der  bei  der  Verwaltung  des  Staates  zutage
tretenden  Rechtsverhältnisse  und  der  zu  ihrer  Normierung  gebildeten  Rechtsinstitute.
  Vgl.  auch  v.  Sarwey,  Allgemeines  Verwaltungsrecht  1887  S.  50.  —
In  neuerer  Zeit  ist  F.,  Schmid,  Über  die  Bedeutung  der  Verwaltungslehre  als
selbständige  Wissenschaft.  Zeitschr.  f.  die  ges.  Staatsw.  (1909)  65  193,  wieder
für  die  Pflere  der  Verwaltungslehre  eingetreten,  in  richtigeren  Grenzen  auch
Stier-Somlo,  Arch.  d.  öfl.  R.  24,  497,  dagegen  Fleiner  S.  44.  —  Vel  $  45,

ı  Meyer-Anschütz$72.—Mayer1$10;  Fleiner$5.—  W.Jellinek,
Gesetz,  Gesetzesanwendung  S.  187.

2  Über  die  Vereinbarung  als  Quelle  des  Verwaltungsrechts  vgl.  Anschütz,
  Allgemeine  Begriffe  und  Lehren  des  V.erwaltungsrechts.  Pr.  Verw.Bl.
(1900)  12,  88;  Gleitamann,  Vereinbarung  und  Gesamtakt  Verw.Arch.  10,  395;
Jellinek,  System  S.  204;  Fleiner  S.  80.  —  Vgl.  auch  Anm.  15.  Über  den
Vertrag  vel,  &.  48.

s  Laband  2,  157;  Mayer  2,  45912,

+  Meyer-Anschütz  $  155  S.  500.

5  Meyer-Anschütz  8  159  S.  570.  —  Schoen,  Art.  Verordnungen.
Handb.  d.  Politik  1,  292.  —  Über  Verfügungen  vgl.  $  111%.

Meyer-Dochow,  Deutsches  Verwaltungsrecht  I.  4.  Aufl.  2