Beschädigung durch Brand. Schadensgröße. 323
Steht nun der Versicherungsanstalt ein Klagerecht
auf Rückersatz der gezahlten Entschädigungssumme
zu, so ist selbstverständlich, daß dis nämliche
Summe nicht auch noch von dem Abgebrannten begehrt
werden kann. Denn der Urheber des Brandes
lanm doch unmöglich verpflichtet sein, den Schaden
doppelt zu ersetzen.
Die Anschauung, welche der erwähnten Bestimmung
des Art. 52 zu Grunde liegt, entspricht
übrigens offenbar auch den natürlichen Rechtsprin-#i#pien.
Faßt man nämlich in's Auge, daß aus der
nämlichen Handlung, welche den Schaden verursacht
hat, auch das Recht auf Forderung der Versicherungssumme
erwachsen ist, so muß es billig ererscheinen,
daß dasjenige, was auf Grund dieses
Rechtes erhoben und gewonnen wird, auch am
Schaden in Abzug komme. Der Schaden erwächst
eben in diesem Falle nicht mehr dem Abgebrannten,
welcher auf Grund jener Forderung Zahlung erlangt
hat, sondern blos der für ihn intercedirenden Versicherungsgesellschaft,
und es ist natürlich, daß diese
ihren Rückersatz bei dem Urheber des Schadens
suchen darf. —
Auch die Beschwerde des k. Fiskus, dah die
Unterstützungsbeträge von 70 fl., 83 fl. und 340 fl.
hätten in Abzug gebracht werden sollen, ist nicht
begründet.
Bei Prüfung der Frage, ob diese Beträge
vom liquidirten Schaden abzurechnen seien, sind die
Verhältnisse zu berücksichtigen, unter welchen die
fraglichen Unterstützungen gegeben worden sind.
Kläger war, wie fast alle Bewohner von S., gezwungen,
für längere Zeit mit seiner Familie sich
in einem fremden Orte, bei fremden Leuten aufzuhalten,
und es ist natürlich, daß hiedurch Bedürfnisse
entstanden und hiemit Nachtheile verbunden wa-#