Samstag den 10. Nov. N 23. 20. Jahrgang. 1855.
Blätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inbatt Vebrr. den Kostenvorschuß im Stadinm der Exekution. — Ueber das
Verbälinib des ausba chlschen Provinzlalrechtes zu dem rreucg schen
Erndreihtch, beüglich der Sonn der Sponfolien., Ebe · und Erbverräge.
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neten Malrikel. — - Velbringung eines Käusers nach 107 der
Prolebnonflle von 1837. — Klage aus elner Abrechnung. rurkund de,
nur vom Abrechnun n— AialsTeichne et. — Elnlndschalt. llmen
Folletbersiressaleh der Stleflinder. — (Gnlschädlaungella e ohne
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der emscheidenden Stellen durch genaue Anszuge. —
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Uefber den Hostenvorschuß im Stadium der Erekution.
In der Zeitschrift für Gesetzgebung und in“ësé
pflege des Königreichs Bayern I. Bd. 4 ist
S. 571 ein oberstrichterliches Erkenntniß #.
wornach im Exekutionsverfahren, wenn eine Masse
nicht vorhanden ist, und die Kosten auch nicht sogleich
vom Sehuldner erholt werden können, der
Kläger verbunden ist, die zum Vollzuge der Exekution
nothwendig werdenden Kosten vorzuschießen,
auch wenn Kläger zum Armemrechte gelassen ist.
Die Art und Weise, wie dieser an sich wohl
ganz richtige Satz von manchen Gerichten angewendet
wird, veraulaßt den Einsender zu nachstehenden
Bemerkungen.
s ist wohl eine der höchsten Aufgaben der
Justiz, und ebenso im Interesse der Hufrechthaltung
und Hebung des Kredites gelegen, daß die Rechtshilfe
möglichst jedem gesichert und niemals unnöthig
erschwert, oder gar versagt werde.