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11. Zur Herstellung von Essigäther, welcher zu technischen Zwecken bestimmt ist, darf für den
dazu zu verwendenden Branntwein Steuerfreiheit nur unter der Bedingung gewährt werden, daß außer
der vorschriftsmäßigen Denaturirung des Branntweins (Ziffer 10 a) eine Kontrole der Verwendung des
Essigäthers eintritt.
12. Thieröl, Terpentinöl, Schwefeläther und Schellacklösung, welche als Denatuirungsmittel
verwendet werden sollen, haben den aus der beiliegenden Anleitung zur Untersuchung — Anlage C —
sich ergebenden rfordernissen zu entsprechen.
Die Untsrsuchung ist im Bedürfnißfalle auf Kosten des Gewerbtreibenden von einem amtlich
bestellten Chemiker vorzunehmen.
13. Zur Fabrikation von Essig darf Branntwein auch mit 200 % Essig von 3 % Gehalt an
Essigsäure (Essigsäurehydrat) oder mit 30 % Essig von 6 % Gehalt an Essigsäure (Essigsäurehydrag),
70% Wasser und 100 % Bier denaturirt werden. Ferner kann es gestattet werden, zum Zweck der
Denaturirung neben der vorgeschriebenen Essigmenge 100 % reinen Naturweins, an Stelle des Wassers,
Biers oder Hefenwassers, beizumischen.
14. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, in Bedürfnißfällen zu genehmigen, daß
weniger als ein Hektoliter, jedoch nicht weniger als 50 Liter Branntweins zur Denaturirung gestellt
werde. G. ' des Regulativs.)
15. Der Beschluß des Bundesraths vom 27. September 1887 — Central-Blatt von 1887
S3351 —, betreffend die Zulässigkeit von Abweichungen von den vorläufigen Bestimmungen zur Aus-
führung des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 24. Juni v. J., tritt bezüglich des Regulativs, betreffend
—*—°3 des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken, mit dem Ablaufe des Jahres 1888
außer Kraft.
Berlin, den 21. Juni 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Jacobi.
Anlage A.
Die Beschaffenheit der Bestandtheile des allgemeinen Venaturirungsmittels.
1. Der Holzgeist.
Der Holzgeist soll farblos oder schwach gelblich gefärbt sein. Bei der Destillation von 100 Raum-
theilen des Holzgeistes sollen bei dem normalen Barometerstand von 760 mm Ouecksilberdruck bis zu einer
Temperatur von 75 Graden des hunderttheiligen Thermometers mindestens 90 Raumtheile übergegangen
sein. Der Holzgeist soll mit Wasser ohne wesentliche Trübung in jedem Verhältniß mischbar sein. Der
Gehalt des Holzgeistes an Aceton soll 30 Prozent übersteigen. Der Holzgeist soll wenigstens 1, aber nicht
mehr als 1, Prozent an Brom entfärbenden Bestandtheilen enthalten.
2. Die Wyridinbasen.
Das Pyridinbasengemisch soll farblos oder schwach gelblich gefärbt sein. Sein Wassergehalt soll
10 Prozent nicht übersteigen. Bei der Destillation von 100 Raumtheilen des Gemisches sollen bei dem
normalen Barometerstand von 760 mm bis zu einer Temperatur von 140 Graden des hunderttheiligen
Thermometers mindestens 90 Raumtheile übergegangen sein. Das Gemisch soll mit Wasser ohne wesent-
liche Trübung in jedem Verhältniß mischbar und frei von Ammoniak sein.