Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Zentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

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Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XVI.  Jahrgang.  9M  265.

 

Berlin,  Mittwoch,  den  27.  Juni  1888.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Privatlager-Regulativ;  —  Weinlager-Regulativ  Seite  233.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  den  Sitzungen  vom  8.  Juni  v.  J.  und  21.  Juni  d.  J.  beschlossen:

I.  Das  nachstehend  abgedruckte  Privatlager-Regulativ  und  das  nachstehend  abgedruckte  Wein-  —  —
lager-Regulativ  treten  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft;  mit  diesem  Zeitpunkte  treten  die  zur
Zeit  gültigen  Regulative  für  Privatlager,  für  Theilungslager  und  betreffend  die  Zoll—
erleichterungen  für  den  Handel  mit  fremden  Weinen  und  Spirituosen  außer  Geltung.

II.  Mit  dem  zu!  bezeichneten  Zeitpunkt  wird  das  Niederlage-Regulativ  dahin  abgeändert,  daß
1.  im  §.  29  die  folgenden  Sätze  gestrichen  werden:

„Bei  Berechnung  der  Lagerzeit  ist  die  in  anderen  Niederlagen  oder  in  Privatlagern,
  welche  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehen,  nicht  jedoch  die  in  freien  Niederlagen
  zugebrachte  Zeit  zu  berücksichtigen.

Die  für  beschränkte  Niederlagen  bewilligte  Frist  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa
bereits  in  anderen  Niederlagen  stattgehabte  Lagerung  gewährt;  doch  darf  die  Lagerzeit
  im  ganzen  5  Jahre  nicht  überschreiten.“

2.  hinter  §.  40  folgender  neuer  Paragraph  mit  dem  Marginale  „VI.  Theilungslager.“
eingeschaltet  wird:
„S.  40  %

Theilungslager  unter  Mitverschluß  der  Zollverwaltung  (§.  1  Ut.  b  des  Privatlager-Regulativs)
  können  auch  in  abgesonderten  Räumen  der  öffentlichen  Niederlage,
welche  für  sich  verschließbar  sind  und  für  deren  Einrichtung  und  Unterhaltung  der
Niederleger  nach  Anleitung  des  Amts  Sorge  zu  tragen  hat,  zugelassen  werden.

Derartige  Theilungslager  sind  im  allgemeinen  nach  den  Bestimmungen  des
Niederlage-Regulativs  und  den  für  die  betreffende  Niederlage  bezüglich  der  Theilungslager
  erlassenen  besonderen  Vorschriften  zu  behandeln.

Auf  Wein=  und  Spirituosen-Theilungslager  in  öffentlichen  Niederlagen  finden  die
Bestimmungen  in  den  §§.  1  bis  10  des  Weinlager-Regulativs  mit  der  Maßgabe

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