Contents : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Schulze.  1181

die  Folgen,  wenn  einmal  der  Fall  der  Verantwortung  vorkommen  sollte,  auch
nicht  festgestellt,  und  schließlich  ist  über  die  Art  des  Verfahrens,  über
den  Prozeß,  der  zur  Feststellung  der  Verantwortlichkeit  führen  soll,  sowie
über  den  Richter,  vor  welchem  der  Prozeß  verhandelt  werden  soll,  auch  keine
Bestimmung  getroffen.  Ja,  meine  Herren,  das  ist  eine  Verantwortlichkeit,
die  praktisch  gar  keine  ist.  Ich  bin  außerordentlich  erfreut,  daß  das  wenigstens
seitens  der  liberalen  Parteien  gegenwärtig  durch  den  Antrag  konstatirt  ist.
Meine  politischen  Freunde  und  ich  haben  uns  im  höchsten  Grade  bemüht
das  schon  bei  den  Debatten  im  konstituirenden  Reichstage  möglichst  zur  Geltung
  zu  bringen.  Von  Seiten  des  Herrn  Vertreters  der  Sächsischen  Regierung
  im  Bundesrath  sind  wir  gewarnt  worden  und  auch  der  Herr  Bundeskanzler
  hat  seine  Warnungen  darauf  miterstreckt:  wir  sollten  doch  nicht
so  viel  an  den  Fundamenten  der  Verfassung  rütteln.  Ich  meine,  wir  haben
recht  Noth  und  haben  sehr  viel  Ursache  die  Fundamente  zu  stützen,  denn
es  ist  ein  Bau,  der  sehr  viel  tragen  soll,  dem  viel  zugemuthet  ist.  Sollte
aber  das  wirklich  ein  Rütteln  sein,  wenn  wir  diesen  Bau  unseres  Gesammtstaatswesens
  innerhalb  des  Norddeutschen  Bundes  mit  denjenigen  Garantien
zu  umkleiden  suchen,  die  doch  wahrlich  nichts  Neues  und  Unerhörtes  in
Deutschland  sind,  sondern  mit  denen  der  Bau  jedes  Einzelstaates  innerhalb
des  Norddeutschen  Bundes  —  Sie  mäögen  vielleicht  einen  ausnehmen,  den
ich  nicht  zu  nennen  brauche  —  umkleidet  ist.  Was  man  da  für  nothwendig
gehalten  hat,  um  die  viel  leichtere  Organisation  und  die  viel  kleineren  Aufgaben
  der  Einzelstaaten  zu  stützen,  das  sollen  wir  nicht  hier  herbeiführen,
um  dieses  große  Gesammtstaatswesen  zu  stützen  und  ihm  vollkommen  dasjenige
  Element  zufließen  zu  lassen,  auf  dem  allein  der  konstiturionelle  und
modeme  Staat  beruht:  den  vollen,  öffentlich  erklärten  Konsens  aller  Bürger
in  der  Gesetzgebung  und  Kontrole  der  Verwaltung?  Hier  soll  das  eine  Erschütterung
  der  Fundamente  sein,  was  man  unbedingt  als  das  höchste  Ferment
des  konstitutionellen  Lebens  in  den  Einzelstaaten  betrachtet?  Meine  Herren,
diese  Deduktionen  verstehe  ich  nicht.  Ebenso  wenig  ist  mir  klar  geworden,
was,  wenn  man  in  den  Weg  dieses  Antrages  einlenkt,  die  Süd  deutschen
noch  mehr  uns  entfremden  sollte.  Ich  bewege  mich  auch  in  vielen  Kreisen
Süddeutschlands  auf  meinen  vielen  Berufsreisen  nach  jenen  Gegenden,  in
denen  ich  die  wesentlichen  Bande  der  Deutschen  (inheit  in  wirthschaftlichen
Gestaltungen  möglichst  festzuhalten  und  zu  konsolidiren  stets  bemüht  bin.
Ich  habe  aber  immer  gefunden,  der  Mangel  an  diesen  freiheitlichen  Garantien
  ist  es  bei  weitem  mehr  als  der  eutsetzliche  Ueberfluß,  den  wir  daran
haben,  der  die  Majorität  der  Süddeutschen  Bevölkerungen  abhält  zu
uns  zu  treten.  Und  ich  meine  wahrhaftig,  wir  werden  viel  eher  Sympathien
für  unsern  Norddeutschen  Bund  in  Süddeutschlaud  erwecken,  wenn  wir  in
dieser  Richtung  uns  nicht  bloß  bei  dem,  was  in  diesem  Antrage  enthalten
ist,  beruhigen  sondern  in  der  Richtung  desselben  weiter  gehen!  Endlich,
meine  Herren,  ist  auch  auf  die  Situation,  das  Entwickelungsstadium,  in  viel-