Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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Art.  11.

Wegen  Verletzung  der  durch  die  Angehörigkeit  zur  Schule  begründeten  Pflichten  hat
die  Ortsschulbehörde  gegen  die  Schüler  der  allgemeinen  Fortbildungsschule  und  der  Sonntagsschule
  die  Schulstrafen  zu  erkennen,  welche  durch  die  Vollzugsverfügung  bestimmt
werden.

Die  Lehrer  sind  befugt,  gegen  ihre  Schüler  bei  groben  Verfehlungen  innerhalb  der
Schule,  deren  sofortige  Abrügung  unerläßlich  ist,  Arrest  bis  zur  Dauer  von  zwei  Stunden
zu  verhängen.  Die  Verhängung  eines  Arrests  von  längerer  Dauer  bleibt  der  Ortsschulbehörde
  vorbehalten.

Art.  12.

Für  jede  Unterrichtsstunde  an  der  allgemeinen  Fortbildungsschule  oder  an  der

Sonntagsschule  erhält  der  Lehrer  Eine  Mark.
Art.  13.

Den  Schülern  der  allgemeinen  Fortbildungsschulen  und  der  Sonntagsschulen  ist
der  Besuch  der  Wirthshäuser  untersagt.

Ausnahmen  von  diesem  Verbot  treten  ein,  wenn  der  Besuch:

a.  unter  Aufsicht  der  Eltern,  Vormünder,  Lehrer,  Dienst=  oder  Lehrherrn  oder

anderer  für  die  jungen  Leute  verantwortlichen  erwachsenen  Personen,

b.  zur  Erfrischung  auf  Reisen,  Ausflügen  oder  bei  ähnlichen  Gelegenheiten,

C.  in  dem  regelmäßigen  Kosthause  des  Schülers
stattfindet.

Zuwiderhandlungen  gegen  das  Verbot  werden  durch  Verhängung  von  Schulstrafen
nach  Maßgabe  der  hierüber  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ergehenden
  Ausführungsbestimmungen  abgerügt.

Art.  14.

In  Art.  3  des  Gesetzes  vom  6.  November  1858  wird  der  Ziffer  4  folgender  Absatz
beigefügt:

Im  Falle  der  Ziffer  2  kann  eine  Verminderung  oder  Aufhebung  des  Schulgeldes
  auf  Antrag  der  bürgerlichen  Kollegien  von  der  Kreisregierung  gestattet  werden.