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Art. 11.
Wegen Verletzung der durch die Angehörigkeit zur Schule begründeten Pflichten hat
die Ortsschulbehörde gegen die Schüler der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonntagsschule
die Schulstrafen zu erkennen, welche durch die Vollzugsverfügung bestimmt
werden.
Die Lehrer sind befugt, gegen ihre Schüler bei groben Verfehlungen innerhalb der
Schule, deren sofortige Abrügung unerläßlich ist, Arrest bis zur Dauer von zwei Stunden
zu verhängen. Die Verhängung eines Arrests von längerer Dauer bleibt der Ortsschulbehörde
vorbehalten.
Art. 12.
Für jede Unterrichtsstunde an der allgemeinen Fortbildungsschule oder an der
Sonntagsschule erhält der Lehrer Eine Mark.
Art. 13.
Den Schülern der allgemeinen Fortbildungsschulen und der Sonntagsschulen ist
der Besuch der Wirthshäuser untersagt.
Ausnahmen von diesem Verbot treten ein, wenn der Besuch:
a. unter Aufsicht der Eltern, Vormünder, Lehrer, Dienst= oder Lehrherrn oder
anderer für die jungen Leute verantwortlichen erwachsenen Personen,
b. zur Erfrischung auf Reisen, Ausflügen oder bei ähnlichen Gelegenheiten,
C. in dem regelmäßigen Kosthause des Schülers
stattfindet.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden durch Verhängung von Schulstrafen
nach Maßgabe der hierüber von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ergehenden
Ausführungsbestimmungen abgerügt.
Art. 14.
In Art. 3 des Gesetzes vom 6. November 1858 wird der Ziffer 4 folgender Absatz
beigefügt:
Im Falle der Ziffer 2 kann eine Verminderung oder Aufhebung des Schulgeldes
auf Antrag der bürgerlichen Kollegien von der Kreisregierung gestattet werden.