Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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gründung  abgewiesen,  dass  er  durch  den  Erwerb  der  belgischen
Staatsangehörigkeit  die  französische  keineswegs  verloren  habe;
denn  eine  nach  Art.  17  code  civil  francais  als  Expatriationsgrund
wirkende  Naturalisation  liege  hier  nicht  vor‘.

Die  bei  dieser  Gelegenheit  in  voller  Schärfe  zu  Tage  getretene
  Gefahr  einer  Kollision  zwischen  den  beiden  nachbarlichen
Gesetzgebungen  hatte  früher  schon  zu  Verhandlungen  zwischen
Belgien  und  Frankreich  geführt,  um  wenigstens  die  hinsichtlich
des  Militärdienstes  nicht  zu  vermeidenden  Unzuträglichkeiten  zu
beseitigen.  Man  schlug  vor,  auf  beiden  Seiten  die  Einstellung
der  Dienstpflichtigen  bis  zu  dem  Zeitpunkt  hinauszuschieben,  wo
sie  von  ihrem  Öptionsrecht  Gebrauch  gemacht  haben  könnten.
Ein  auf  dieser  Grundlage  zwischen  den  betheiligten  Regierungen
im  Jahre  1879  geschlossener  Vertrag  scheiterte  an  dem  Widerstand
  der  Parlamente?.  Erst  die  in  neuester  Zeit  wieder  aufgenommenen
  Verhandlungen  führten  Ende  1891  zu  dem  erstrebten
Resultat.  Nach  den  Art.  1  und  2  des  am  31.  December  jenes
Jahres  ratifizirten  Vertrags  sollen  in  Zukunft  die  unter  den  gemeinsamen
  Art.  9  des  beiderseitigen  code  civil  fallenden  Militärpflichtigen
  in  den  paktirenden  Staaten  erst  vom  vollendeten
22.  Lebensjahre  an  in  den  Rekrutirungslisten  geführt  werden  '°.

Die  zahlreichen  analogen  Schwierigkeiten,  welche  in  derselben
  Frage  zwischen  Frankreich  und  Spanien  fühlbar  geworden
waren,  haben  durch  den  am  7.  Januar  1862  zwischen  den  beiden
  Ländern  abgeschlossenen  Consularvertrag  eine  erhebliche
Verminderung  erfahren.  Danach  können  sich  die  in  Spanien

®  Vgl.  Weiss  a.  a.  O.  8.  266  u.  267.

9  Vgl.  Weiss  a.  a.  0.  8.  268  u.  269,  sowie  Anm.  |.

10  Vgl.  J.  d.  dr.  i.  pr,,  IXX  S.  320  u.  321;  Art.  1  des  Vertrages  vom
91.  Dec.  1891:  „ne  seront  pas  inscrits  d’office,  avant  l’äge  de  vingt-deux
ans  accomplis,  sur  les  listes  du  recrutement  militaire  belge  (Art.  2:  frangais):
„les  individus  nes  en  France  d’un  Belge“  (Art.  2:  „les  individus  nes  en
Belgique  d’un  Frangais)  qui  peuvent  invoquer  l’article  9,  paragraphe  1er  du
code  civil  frangais*  (Art.  2:  „l’article  9  du  code  du  code  civil  belge).