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Feldjäger (reitende). Das reitende Feld-
jägerkorps, durch KabO. vom 24. NVov. 1740
von Friedrich d. Gr. begründet, sollte ur-
sprünglich als Guidenkorps für das Heer im
Felde dienen und „gute Wegweisers, die alle
Wege und Stege Rhennen,“ abgeben. Seine
Verbindung mit der Forstverwaltung, welche
dauernd bestehen blieb, erklärt sich aus der
Uberzeugung des Begründers, daß die für
den Forstdienst vorgebildeten Personen vor-
zugsweise für obige Dienstleistungen geeignet
seien. Die Einrichtung des Korps, welches
zeitweilig als berittene Truppe zu zwei
Schwadronen organisiert war, machte im
Laufe der Zeit erhebliche Wandlungen durch.
Bezüglich der Einzelheiten u auf die Schrift
„Die Geschichte des reitenden Feldjägerkorps“
von Otto Heym, Berlin 1890, Leiß, verwiesen
werden. Zurzeit besteht es nur aus An-
wärtern für den preuß. Staatsforstverwal-
tungsdienst, welche bis zu ihrer Anstellung
als kgl. Oberförster der Armee als aktive
Offiziere angehören, ihre forstliche Ausbildung
aber unter Beachtung der „Bestimmungen
über die Vorbereitung für den kgl. Forstver-
waltungsdienst vom 25. Jan. 1903“ (MBl. 41)
in derselben Weise zu erledigen haben, wie
die übrigen Anwärter für den Staatsforst-
dienst. Die Aufnahme in das Feldjägerkorps,
für welche die Bedingungen vom 30. Nov.
1899 (in Druch erschienen bei Mittler, Berlin
1900) maßgebend sind, erfolgt nach Ablegung
einer Prüfung, zu der nur solche für den
Staatsforstverwaltungsdienst angenommene,
zur Beförderung bei der Jägertruppe guali-
fizierte oder bereits zu Jägeroffizieren des
aktiven Dienststandes oder Beurlaubtenstandes
beförderte junge Leute zugelassen werden, die
das 23. Lebensjahr noch nicht überschritten
haben. Die Geschäfte des Kommandos des
reitenden Feldjägerkorps führt der jeweilige
Inspekteur der Jäger und Schützen. Während
des Kommandos der F. zu den Forstakademien
enießen sie gewisse pekuniäre Vergünstigungen
reie Vorlesungen, Gehalt und, soweit vor-
handen, freie Wohnung). Im Frieden werden
sie nach Ablegung der forstlichen Staatsprüfung,
soweit sie nicht zu forstlicher Beschäftigung be-
urlaubt sind, zum Kurierdienst beim Aus-
wärtigen Amt und bei den Botschaften im
Ausland oder auf Reisen des Kaisers zur Ver-
mittlung des Verkehrs zwischen diesem und
den obersten Behörden, im Kriege zur Uber-
bringung wichtiger Nachrichten und zur Auf-
rechterhaltung der Verbindung der einzelnen
Armeen verwendet, oder soweit sie hierbei
nicht gebraucht werden, dem Heere als aktive
Offiziere zugeteilt. Die Anstellung der F. als
kigl. Oberförster erfolgt durch den ML. seit
neuester Zeit in der Weise, daß nach Anstellung
von je sieben Forstassessoren, welche nicht dem
reitenden Feldfägerkorps angehören, je eine
zu besetzende Oberförsterstelle dem Chef des
reitenden Korps bezeichnet wird. Für diese
Stelle bestimmt der Chef in der Regel
den jeweilig ältesten Offizier des Korps
als Anwärter. Seit Jahren beschäftigte das
lerhältnis des Anstellungsalters der F. zu
dem der Ziovilforstassessoren das Abg#ö. Die
Feldjäger — Ferien bei den Gerichten und den Beschlußbehörden.
von langer Hand her zur Beseitigung des be-
stehenden Mißverhältnisses getroffenen Maß-=
regeln werden in einiger Zeit, spätestens vom
Jahre 1914 ab, die Ungleichheit beseitigen.
Dem Korps gehören 75 bis 80 Offiziere an,
welche je nach ihrem militärischen Dienstalter
Oberleutnants oder Leutnants sind und sich
in allen Stufen der forstlichen Ausbildung
befinden. (Aufnahmebestimmungen und Dienst-
vorschriften für das Kgl. Reitende Feldjäger-
korps bei Mittler-Berlin.)
eldmark oder Flur ist der in der Regel
durch Flursteine, Flurgräben oder Flurzäune
festbegrenzte räumliche Bezirk, den die zu einer
Ortschaft gehörigen Gärten, Felder: Wiesen,
Weiden, Moore, Holzungen, Gewässer, Wege
und Unländereien bilden. Man unterscheidet
städtische F., Gutsfeldmarken und Dorffeld-
marken. S. Gemeindebezirke, Gutsherr-
schaften, Landgemeinden.
Feldmasssperrr s. Sperre.
eldmesser, Feldmesserreglement s. Land-
messer.
Feldpost hat die Aufgabe, die Postver-
bindungen der mobilen Armee mit der Hei-
mat usw. nach Maßgabe der Feldpostdienst-
ordnung herzustellen und zu erhalten. Sie
wird bei jeder eintretenden Mobilmachung
neu gebildet. Die wesentlichsten Bestimmungen
über ihre Organisation sind in der Kriegs-
etappenordnung vom 14. Mai 1902 (Ziff. 9,
23, 105—116) gegeben (nebst Dechblättern bis
1904 bei G. S. Mittler in Berlin zu erhalten).
Wegen des Feldtelegraphenwesens s. das. Ziff.9,
22, 119—125.
eldpropst s. Militärkirchenwesen.
eldwege s. Interessentenwege, Wege
(öffentliche) III u. V.
Feldziegeleien sind solche Ziegeleien (s. d.),
welche ohne ständige Anlagen nur zur Aus-
ziegelung des im Felde vorhandenen Lehmes
oder Tons betrieben werden. S. Ziegeleien.
Feldzüge (Berüchsichtigung bei Pensio-
nierung) s. Kriegsfahre.
Felgenbreite s. Kunststraßen IV, Wege
(öffentliche) V.
Pensterreche s. Rachbarrecht.
erien bei den Gerichten und den Be-
schlußbehörden. I. Die Gerichtsferien sind
eine alte, in neuester Zeit jedoch vielfach
angefochtene Einrichtung. Sie beginnen bei
den ordentlichen Gerichten am 15. Juli
und endigen am 15. Sept. Während ihrer
Dauer werden nur in Feriensachen Ter-
mine abgehalten und Entscheidungen erlas-
sen. Die Feriensachen, zu deren Erledigung
bei den Landgerichten Ferienkammern, bei
den Oberlandesgerichten und dem R. Ferien-
senate gebildet werden können, sind im § 202
G#V. aufgezählt, vgl. dazu jetzt noch §§ 12,
13 des G. über das Telegraphenwesen des
Deutschen Reichs vom 6. April 1892 (Rl.
467). Alle Strafsachen sind Feriensachen und
von den Zivilprozeßsachen z. B. die Arrest-
sachen und die eine einstweilige Verfügung
betreffenden Sachen, die Wechselsachen, die
Streitigkeiten zwischen Vermieter und MUieter
wegen Uberlassung, Benutzung oder Räumung
sowie wegen Zurüchbehaltung von Sachen, die