Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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den  400  Morgen  im  Hirschwald,  kann  man  sich  Grosherzogl.  Badischer  Seits  des  von  da
über  den  Hirschkopf  an  die  Enz  fuͤhrenden  Wegs  bedienen,  und  wird  Kön.  Wuͤrtt.  Seits
nie  Anstand  oder  Hinderniß  dagegen  gemacht,  noch  eine  Abgabe  dafür  gefordert  werden.
Auch  kann  das  verführt  werdende  Holz  auf  einem  convenablen  Plaz  Württ.  Territoriums
ausgesezt  werden,  wenn  man  sich  mit  dem  Eigenthümer  des  Plazes  wird  rangirt  haben.
Es  ist  aber  sedesmal  vor  der  wirklichen  Abführung  des  Holzes  das  Oberforstamt  Neuenbürg
hievon  in  Kenntniß  zu  sezen,  um  gegen  einen  möglichen  Mißbrauch  dieser  Vergünstigung
die  geeigneten  Vorsichts-Maasregeln  ergreifen  zu  können.  #
V.)  Bellegung  der  Ebersteimschen  Territorial=  und  Vorst-Differenzen.

§.  32.  Um  die  sogenannten  Sbersteinischen  Territorial=  und  Forst-Streitigkeiten,  welche
die  Hoheit  über  einen  beträchtlichen  Gränzbezirk  zum  Gegenstand  hatten,  auf  eine  für  beide
Höfe  angenehme  Art  beizulegen,  und  auch  auf  dieser  Seite  künftigen  Mißverständnissen  vorzubeugen,
  ist  man  von  dem  Hauptgesichtspunkt  ausgegangen,  daß  mittelst  der  zu  ziehenden
Landes-Gränzlinie  jedem  der  beiden  Souverains  die  seiner  Kammer  und  seinen  Unterthanen
zuständigen  Waldungen  so  viel  möglich  auch  der  Haheit  nach  zufallen  möchten,  und  hat
daher  für  nöthig  erachret,  auch  in  Ansehung.  des.  Eigenthums  der  in  diesem  Gränzbezirk  liegenden,
  zum  Theil  zwischen  beiderseitigen  Unterthanen  streitigen  Waldungen  neue  Bestimmungen
  zu  veranlassen.  »  »  #

I.  33.  Aus  diesem  Gesichtspunct  wird,  nach  der  von  dem  Magistrat  zu  Wildbad  bereits
  erklärten  Willfährigkeit  der  Grosherzogl.  Badische,  zwischen  dem  vordern  und  hintern
Wildbader  Stadtwald  gelegene  Cameral-Wald,  der  Badische  Diebau  —  oder  der  Siebische
Wald  genannt,  gegen  einen  verhältnißmäßigen  Theil  des  gedachten  hintern  Waldes  der  Stadt
Wilobad,  der  Streitwald  im  Kegelthal  genannt,  vertauscht,  und  jener  an  die  Stadt  Wildbad,
  dieser  aber  an  das  Grosherzogl.  Haus  Baden  abgetreten  werden.  Dieser  Wald-Tausch
geschieht  ohne  besondere  Rüksicht  auf  den  Holzbestand,  Morgen  gegen  Morgen.  Da  aber
der  hinrere  Wildbader  Stadtwald  größer  ist,  als  der  Badische  Dibau-Wald,  so  wird  bei
der  künftigen  Vermessung  von  dem  hintern  Stadtwald,  und  zwar  auf  der  Seite  gegen  Baden,
  nur  soriel  dem  Grosherzogl.  Hause  Beden  überlassen,  als  das  Mergenmeß  des  Badischen
  Diebau-Waldes,  zwischen  den  beiden  Wildbader  Stadtwaldungen  beträgt.  Hiebei  wird
den  beiden  contrahirenden  Theilen  überlassen,  ob  sie  den  Tausch  auf  vorstehende  Art  vollziehen,
oder  noch  eine  besondere  Abschäzung  des  gegenseitigen  Holzbestandes  vornehmen  lassen  wollen.

G.  34.  Da  die  Wealdungen  in  der  Diebau  ein  Königl.  Württemb.  behen  sind,  und  die
Stadt  Wildbad  als  Lehenträger  den  jährlichen  Lehenzinns  mit  1  Pf.  Heller  oder  43  kr.  a  hl.
alljährlich  bezahlt  hat,  aus  den  in  der  Diebau  gelegenen  Badischen  Waldungen  aber  seit  geraumer
  Zeit  der  denselben  treffende  Antheil  nicht  mehr  entrichtet  worden,  und  dadurch  bis  zum
Jahr  1807  ein  Rükstand  von  34  fl.  27  kr.  3  hlr.  entstanden  ist,  so  hat  man  Kön.  Württemberg.
  Seits  übernommen,  die  Stadt  Wildbad  sowohl  wegen  des  erwähmen  Rükstandes,
als  auch  für  die  Zukunft,  wegen  des  die  Badische  Waldungen  treffenden  Antheils  an  dem
jährlichen  Lehenzinns  mit  70  kr.  3  hlr.  zu  entschädigen.

Auf  die  Lehenherrlichkeit  selbst,  über  die  unter  Badische  Souverainetät  fallenden  Waldungen,
  und  den  darans  gebehrenden  Lehenzinns-Antheil  von  10  kr.  3  hl.  aber  wird  von  Seiten
Wrembergs  hieniit  Verzicht  geleistet,  und  dieselbe  an  das  Grosherzogthum  Baden  abg#zetreten.

I.  35.  Der  von  dem  Heiligen  zu  Forbach  in  Anspruch  genommene  Wald  im  Bärkopf