Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Zur  Lehre  von  der  thätigen  291

in  so  weit  diese  mit  dem  Diebstable  in  ein  gleiches
Verhältniß  der  Strafbarkeit  gestellt  sind,  deßgleichen
bei  anderen  als  Vergehen  im  Art.  383  u.  f.  bezeichneten
  Eigenthumsbeschädigungen  zur  A  dung  kommen.
  Die  Anwendbarkeit  der  gedachten  drei
Artikel  auf  alle  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  das
Gesetzbuch  dem  Diebstahle  rü  sichtlich  der  Strafbarkeit
gleich  stellt,  leuchtet  daraus  ein,  daß  alle  diese  Verbrechen
  und  Vergehen,  welche  sich  auf  Beeinträchtigung
des  Eigentbums  beziehen,  auf  dem  legislativen
Standpunkte  im  Wesentlichen  von  gleicher  Natur  und
Strafbarkeit  und  von  einander  nur  äußerlich  durch
solche  Punkte  verschieden  sind,  welche  sie  von  ihrem
Gattungsbegriffe  nicht  trennen.  .  Was  bei  dem
Diebstahle  die  Hinwegnahme,  bei  der  Unterschlagung
der  Zueignungsakt,  das  ist  bei  dem  Betruge  die  täuschende
  Handlung.  Auch  hatte  der  Gesetzgeber
  keinen  überwiegenden  Grund,  bei
diesen  mildernden  Bestimmungen  mehrere
in  der  attung  zusammentreffende  Handlungen
  in  ihre  untergeordneten  Klassen
abzusondern  und  dasjenige  was  dem  Gattungpbegriffe
  zukommt  und  sich  auf  denselben
  gründet,  auf  eine  Klasse  zu  beschränken
  (Anm.  zu  Art.  228).“  «

Die  Bestimmungen  über  thätige  Reue,  welche
die  Art.  226  und  227  aufstellen,  sind  somit  nach
klarer  Bestimmung  der  Anmerkungen  für  die  ganze
Gattung  der  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
  mit  dem  Diebstahle  auf  gleicher  Stufe
stehenden  strafbaren  Handlungen,  also  auch  für  den
Betrug  festgestellt.  Diese  für  die  ganze  Gattung
festgestellten  Normen  sind  durch  Art.  XII  der  Diebstahlsnovelle
  aufgehoben,  an  ihre  Stelle  sind  diejenigen
  Normen  getreten,  welche  der  Art.  XI  dieser
Novelle  über  thätige  Neue  aufstellt.  Die  Novelle
sagt  nicht,  daß  diese  Vorschriften  von  geringerer
Tragweite  sein  sollen,  als  jene  der  Art.  226  und
227;  der  Art.  XI  ist  sohin  eben  so  allgemein  für
die  Gattung  maaßgebend  als  die  Art.  226  und  227.

2)  Wenn  für  den  Satz,  daß  die  Strafbestimrl*