Zur Lehre von der thätigen 291
in so weit diese mit dem Diebstable in ein gleiches
Verhältniß der Strafbarkeit gestellt sind, deßgleichen
bei anderen als Vergehen im Art. 383 u. f. bezeichneten
Eigenthumsbeschädigungen zur A dung kommen.
Die Anwendbarkeit der gedachten drei
Artikel auf alle Verbrechen und Vergehen, welche das
Gesetzbuch dem Diebstahle rü sichtlich der Strafbarkeit
gleich stellt, leuchtet daraus ein, daß alle diese Verbrechen
und Vergehen, welche sich auf Beeinträchtigung
des Eigentbums beziehen, auf dem legislativen
Standpunkte im Wesentlichen von gleicher Natur und
Strafbarkeit und von einander nur äußerlich durch
solche Punkte verschieden sind, welche sie von ihrem
Gattungsbegriffe nicht trennen. . Was bei dem
Diebstahle die Hinwegnahme, bei der Unterschlagung
der Zueignungsakt, das ist bei dem Betruge die täuschende
Handlung. Auch hatte der Gesetzgeber
keinen überwiegenden Grund, bei
diesen mildernden Bestimmungen mehrere
in der attung zusammentreffende Handlungen
in ihre untergeordneten Klassen
abzusondern und dasjenige was dem Gattungpbegriffe
zukommt und sich auf denselben
gründet, auf eine Klasse zu beschränken
(Anm. zu Art. 228).“ «
Die Bestimmungen über thätige Reue, welche
die Art. 226 und 227 aufstellen, sind somit nach
klarer Bestimmung der Anmerkungen für die ganze
Gattung der nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches
mit dem Diebstahle auf gleicher Stufe
stehenden strafbaren Handlungen, also auch für den
Betrug festgestellt. Diese für die ganze Gattung
festgestellten Normen sind durch Art. XII der Diebstahlsnovelle
aufgehoben, an ihre Stelle sind diejenigen
Normen getreten, welche der Art. XI dieser
Novelle über thätige Neue aufstellt. Die Novelle
sagt nicht, daß diese Vorschriften von geringerer
Tragweite sein sollen, als jene der Art. 226 und
227; der Art. XI ist sohin eben so allgemein für
die Gattung maaßgebend als die Art. 226 und 227.
2) Wenn für den Satz, daß die Strafbestimrl*