Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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willigung  des  Grundherrn  ab.  Ein  richterlicher  Zwang  gegen  denselben  findet  nicht
Statt.

Jedoch  können  Gläubiger,  deren  Forderungen  an  den  Fall-Lehen-Besitzer  mit  Einwilligung
  des  Ober-Eigenthümers  entstanden  sind,  auch  ohne  Einholung  einer  weiteren
Zustimmung  des  Letztern  den  Verkauf  des  Guts  in  der  Eigenschaft  eines  Fall-Lehens
verlangen,  wenn  das  übrige,  in  keinem  Lehens-Verband  stehende,  Vermögen  des  Schuldners
  nicht  zureicht.

Art.  80.

Die  Mitglieder  der  Familie  des  Fall-Lehen-Mannes  sind  eben  so  wenig,  als  dieser
selbst,  berechtigt,  die  Vorkehrung  einer  der  nach  Art.  75.  76.  78.  79  zulässigen  Maßregeln
  zu  Befriedigung  der  Gläubiger,  durch  ihren  Widerspruch  zu  verhindern,  oder
auch  nur  aufzuhalten.