448
willigung des Grundherrn ab. Ein richterlicher Zwang gegen denselben findet nicht
Statt.
Jedoch können Gläubiger, deren Forderungen an den Fall-Lehen-Besitzer mit Einwilligung
des Ober-Eigenthümers entstanden sind, auch ohne Einholung einer weiteren
Zustimmung des Letztern den Verkauf des Guts in der Eigenschaft eines Fall-Lehens
verlangen, wenn das übrige, in keinem Lehens-Verband stehende, Vermögen des Schuldners
nicht zureicht.
Art. 80.
Die Mitglieder der Familie des Fall-Lehen-Mannes sind eben so wenig, als dieser
selbst, berechtigt, die Vorkehrung einer der nach Art. 75. 76. 78. 79 zulässigen Maßregeln
zu Befriedigung der Gläubiger, durch ihren Widerspruch zu verhindern, oder
auch nur aufzuhalten.