F. 466 der NCPrO. 243
wohl nicht entgegenſteht, dürfte der Vorzug einzusräumen
ſein.
Hätte der Geſehgeber die Beſtimmung des
S. 467 Abſ. 2 auf &8. 466 angewendet wiſſen
wollen, ſo würde er dieſelbe nicht dem FC. 467
Abſ. 4 angereiht, ſondern entweder als 8. 468 in
das Geſeß eingeſtellt oder ihr ſonſt durch Bezugnahme
auf 8. 466 eine Faſſung gegeben haben,
welche ſeine Willenömeinung deutlich erkennen ließe.
Mit Rücſicht auf die im Geſeßhe gewählte Faſſung
iſt e8 aber nach den Negeln der Geſekße8auslegung
geboten, die Geltung des Abſ. 2 auf den in Abſ. 1
des 8. 467 bezeichneten Fall einzuſchränken.
Das Geſelß hatte auch guten Grund, die Beſtimmungen
der 88. 466 und 467 in Anſehung des
Koſtenpunktes verſchiedenartig zur behandeln. Bei
S. 466 iſt das AmtS8gericht ſchon nac< Maßgabe
des Klagevortrages für die Klage unzuſtändig, während
im Falle des 8. 467 die Unzuſtändigkeit erſt in
Folge der Stellung einer Widerklage oder der Erweiterung
der Klagbitte oder in Folge eines Antrags
auf Feſtſtellung eines Rechtsverhältniſſes eintritt.
Bei 8. 467 mußte die Klage (inſoweit die Erweiterung
der Klagbitte in Frage ſteht, der urſprünglich
gewählte Klagantrag) vor das Amtsgericht gebracht
werden, im Falle des 8. 466 aber hätte der
Kläger bei richtiger Würdigung der beſtehenden Zusſtändigkeitsvorſchriften
Anlaß gehabt, das k. Landgericht
anzurufen.
HienaM; ſind aber die nach 8. 466 bei dem
Amtsgerichte erwachſenen Koſten in unnüßer Weiſe
durch den Kläger verurſacht worden und müſſen,
da die gemäß 8. 466 auszuſprechende Verweiſung
vor das Landgericht einer Klagabweiſung unter
gleichzeitiger Beſtimmung des zuſtändigen Gerichtes
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