Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

F.  466  der  NCPrO.  243

wohl  nicht  entgegenſteht,  dürfte  der  Vorzug  einzusräumen
  ſein.

Hätte  der  Geſehgeber  die  Beſtimmung  des
S.  467  Abſ.  2  auf  &8.  466  angewendet  wiſſen
wollen,  ſo  würde  er  dieſelbe  nicht  dem  FC.  467
Abſ.  4  angereiht,  ſondern  entweder  als  8.  468  in
das  Geſeß  eingeſtellt  oder  ihr  ſonſt  durch  Bezugnahme
  auf  8.  466  eine  Faſſung  gegeben  haben,
welche  ſeine  Willenömeinung  deutlich  erkennen  ließe.
Mit  Rücſicht  auf  die  im  Geſeßhe  gewählte  Faſſung
iſt  e8  aber  nach  den  Negeln  der  Geſekße8auslegung
geboten,  die  Geltung  des  Abſ.  2  auf  den  in  Abſ.  1
des  8.  467  bezeichneten  Fall  einzuſchränken.

Das  Geſelß  hatte  auch  guten  Grund,  die  Beſtimmungen
  der  88.  466  und  467  in  Anſehung  des
Koſtenpunktes  verſchiedenartig  zur  behandeln.  Bei
S.  466  iſt  das  AmtS8gericht  ſchon  nac<  Maßgabe
des  Klagevortrages  für  die  Klage  unzuſtändig,  während
im  Falle  des  8.  467  die  Unzuſtändigkeit  erſt  in
Folge  der  Stellung  einer  Widerklage  oder  der  Erweiterung
  der  Klagbitte  oder  in  Folge  eines  Antrags
auf  Feſtſtellung  eines  Rechtsverhältniſſes  eintritt.
Bei  8.  467  mußte  die  Klage  (inſoweit  die  Erweiterung
  der  Klagbitte  in  Frage  ſteht,  der  urſprünglich
  gewählte  Klagantrag)  vor  das  Amtsgericht  gebracht
  werden,  im  Falle  des  8.  466  aber  hätte  der
Kläger  bei  richtiger  Würdigung  der  beſtehenden  Zusſtändigkeitsvorſchriften
  Anlaß  gehabt,  das  k.  Landgericht
  anzurufen.

HienaM;  ſind  aber  die  nach  8.  466  bei  dem
Amtsgerichte  erwachſenen  Koſten  in  unnüßer  Weiſe
durch  den  Kläger  verurſacht  worden  und  müſſen,
da  die  gemäß  8.  466  auszuſprechende  Verweiſung
vor  das  Landgericht  einer  Klagabweiſung  unter
gleichzeitiger  Beſtimmung  des  zuſtändigen  Gerichtes

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