Zur Auslegung des § 2816 Abs. 4 BGB. 275
beanspruchen hätte, so ist zuvörderst darauf hinzuweisen, daß in diese Berechnung
die eigentliche zur Diskussion stehende Frage nicht hereinspielt, weil eben der
Abkömmling, dessen Pflichtteil bestimmt werden soll, gerade keinen
ausgleichungs= und zugleich anrechnungspflichtigen Vorempfang auszuweisen
hat. Für p# ergibt sich bei Anwendung der früher citierten Gesetzesstellen
folgender Wert::)
- T(U-I-Av)-I-(«—Cv)-Fav—a;ls—zv
1
po =
n
oder, etwas weiter ausgeführt:
3 (e Lm) e) + % B% —%
boC + —Wa —22 ,
oder mit einigen Umstellungen:
% 2 K (—e,) + (Mav — a) +C# — )
oder endlich:
po 2) —E4 ay — ·
Unsere obige Behauptung wird nun erwiesen sein, sofern sich herausstellt,
daß dieser Ansdruck, wenn man in ihm jede der beiden Größen ay und A- durch
den gleich großen Betrag &, (der Zuwendung an A im Haupffalle) ersetzt,
identisch wird mit dem gemäß der v. Jacubezky'schen Methode unter A a. E.
S. 273 in Formel (7) aufgestellten Wert für p, im Hauptfall.
Führt man diese Substitution aus, so erhält man zunächst:
" 3 1 —1 #u.—3
o +7½½ (—a,) — S —
und nun weiterhin: 5½⅛⅜r i
- u — u—
bo = K F – ½%
oder:
oder:
44. An—4l.X
u
3 1
Pv — vun* +3½½ *
oder kürzer: 1 —i
— n —;
pv — vn* +2½ 4— ##
oder endlich: 1 3½ .r
. »-pv--s·-’E-I-T»«—-Tsi-
S. 273 für py aufweist.
Damit dürfte ausreichend dargetan sein, daß, wie behauptet worden war,
dem Ergebnis nach die v. Jacubezky'sche Methode bei der Berechnung des
Pflichtteils eines Abkömmlings, der mit einer ausgleichungs= und zugleich anrechnungspflichtigen
Zuwendung bedacht gewesen ist, diese Zuwendung so
behandelt, als stünden an ihrer Stelle zwei je ebenso große Zuwendungen, von
denen die eine nur ausgleichungspflichtig, die andere nur anrechnungspflichtig wäre.
Um diese Argumentation noch speziell auf das bei Plauck-Ritgen auch
nach der v. Jacubezky'schen Methode behandelte Beispiel anzuwenden, wollen
11) Vol. hierzu das ähnliche Beispiel bei Plauck--Ritgen a. a. O. Note 6 S. 593#g.