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fehlende Menge nicht mit einiger Sicherheit schätzen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden
Fasses vermittelst des Längen= und Höhenmessers und des geaichten Maßstabes, sowie eine Berechnung
des Inhalts nach den bezüglichen Vorschriften der H. Conradischen Anleitung zur Bestimmung des
Literinhalts der Brennerei= und Brauereigeräthe eintreten.
Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen ist die Größe der letzteren, deren Zahl und die Gesammt-
menge und Beschaffenheit der angemeldeten Flüssigkeit festzustellen. In der Regel werden zu diesem Zweck
probeweise Revisionen genügen.
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder der Flaschen die Revision
auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der Abfertigungsbeamten ab.
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt.
S. 8.
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Ausgangsamt erfolgen,
so hat dieses Amt, nach bewirkter Revision und Bescheinigung derselben auf der Anmeldung, auf der
letzteren auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze auf Grund der eigenen Wahrnehmung oder
auf Grund der Angabe der Begleitungsbeamten zu bescheinigen.
Ist die Ausfuhr nach Ländern oder Landestheilen außerhalb des deutschen Zollgebiets erfolgt,
so genügt zur Erlangung der Steuervergütung die Ausfuhrbescheinigung des Grenzamts. Dieses hat in
solchem Falle die bescheinigte Anmeldung dem Hauptamt zuzusenden, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen
ist, aus welcher die Versendung erfolgt.
In allen anderen Fällen bedarf es aber zur Erlangung der Steuervergütung einer Eingangs-
bescheinigung, welche nach der Wahl des Waarenführers entweder von der Steuerstelle des Bestimmungs-
orts oder von der gegenüberliegenden Uebergangsabfertigungsstelle zu ertheilen ist. Um die jenseitige
Eingangsbescheinigung auswirken zu können, empfängt der Waarenführer nach erfolgter Ausgangs-
abfertigung die Anmeldung zurück, welche demnächst, mit der Eingangsbescheinigung versehen, von der be-
scheinigenden Behörde ohne Zeitverlust dem Hauptamt, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen ist, un-
mittelbar zurückzusenden ist.
. 9.
Wählt der Versender eine Vorabfertigung bei einem anderen Amt, als dem Ausgangsamt, so hat
jenes Amt nach erfolgter und bescheinigter Revision den Verschluß anzulegen und auf Anmeldung zu be-
scheinigen, daß und wie solches geschehen. Mit der bescheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen
einer von dem Abfertigungsamt zu bestimmenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangsamt vor-
zuführen, welches, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Umständen, z. B. im Falle einer auf
dem Transport stattgehabten Lekkage, eine weitere Revision erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der
Zahl und Zeichen der Gebinde und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken kann, wenn dieser nicht
wegen eines ertheilten Uebergangsscheins belassen werden muß. Die demnächst erfolgte Ausfuhr hat das
Ausgangsamt auf der Anmeldung zu bescheinigen.
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung und der Rücksendung der Anmeldungen an
das betreffende Hauptamt kommen die im §. 8 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung.
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangsschein ausgefertigt
werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen.
§. 10.
Bei der Ausfuhr von Bier nach Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen ist die
Vorführung des Bieres beim Ausgangsamt in den Fällen des §. 9 nicht erforderlich.
Zur Erlangung der Rückvergütung genügt vielmehr die durch §. 8 Absatz 3 vorgeschriebene
zifangebescheinigung, welche sich jedoch auch auf die Unverletztheit des angelegten Verschlusses zu er-
ecken hat.
Auch können die Direktivbehörden im Falle eines örtlichen Bedürfnisses den Bezirkssteuerstellen
die Ermächtigung ertheilen, bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung nach Bayern,
Württemberg, Baden oder Elsaß-Lothringen auszuführenden Bieres, sofern der Transport nicht mittelst
der Eisenbahn stattfindet, von der Vorführung des Bieres zum Zweck der Revision und Verschlußanlegung
unter nachstehenden Bedingungen ganz abzusehen: