Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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fehlende Menge nicht mit einiger Sicherheit schätzen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden 
Fasses vermittelst des Längen= und Höhenmessers und des geaichten Maßstabes, sowie eine Berechnung 
des Inhalts nach den bezüglichen Vorschriften der H. Conradischen Anleitung zur Bestimmung des 
Literinhalts der Brennerei= und Brauereigeräthe eintreten. 
Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen ist die Größe der letzteren, deren Zahl und die Gesammt- 
menge und Beschaffenheit der angemeldeten Flüssigkeit festzustellen. In der Regel werden zu diesem Zweck 
probeweise Revisionen genügen. 
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder der Flaschen die Revision 
auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der Abfertigungsbeamten ab. 
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt. 
S. 8. 
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Ausgangsamt erfolgen, 
so hat dieses Amt, nach bewirkter Revision und Bescheinigung derselben auf der Anmeldung, auf der 
letzteren auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze auf Grund der eigenen Wahrnehmung oder 
auf Grund der Angabe der Begleitungsbeamten zu bescheinigen. 
Ist die Ausfuhr nach Ländern oder Landestheilen außerhalb des deutschen Zollgebiets erfolgt, 
so genügt zur Erlangung der Steuervergütung die Ausfuhrbescheinigung des Grenzamts. Dieses hat in 
solchem Falle die bescheinigte Anmeldung dem Hauptamt zuzusenden, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen 
ist, aus welcher die Versendung erfolgt. 
In allen anderen Fällen bedarf es aber zur Erlangung der Steuervergütung einer Eingangs- 
bescheinigung, welche nach der Wahl des Waarenführers entweder von der Steuerstelle des Bestimmungs- 
orts oder von der gegenüberliegenden Uebergangsabfertigungsstelle zu ertheilen ist. Um die jenseitige 
Eingangsbescheinigung auswirken zu können, empfängt der Waarenführer nach erfolgter Ausgangs- 
abfertigung die Anmeldung zurück, welche demnächst, mit der Eingangsbescheinigung versehen, von der be- 
scheinigenden Behörde ohne Zeitverlust dem Hauptamt, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen ist, un- 
mittelbar zurückzusenden ist. 
. 9. 
Wählt der Versender eine Vorabfertigung bei einem anderen Amt, als dem Ausgangsamt, so hat 
jenes Amt nach erfolgter und bescheinigter Revision den Verschluß anzulegen und auf Anmeldung zu be- 
scheinigen, daß und wie solches geschehen. Mit der bescheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen 
einer von dem Abfertigungsamt zu bestimmenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangsamt vor- 
zuführen, welches, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Umständen, z. B. im Falle einer auf 
dem Transport stattgehabten Lekkage, eine weitere Revision erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der 
Zahl und Zeichen der Gebinde und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken kann, wenn dieser nicht 
wegen eines ertheilten Uebergangsscheins belassen werden muß. Die demnächst erfolgte Ausfuhr hat das 
Ausgangsamt auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung und der Rücksendung der Anmeldungen an 
das betreffende Hauptamt kommen die im §. 8 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung. 
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangsschein ausgefertigt 
werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen. 
  
§. 10. 
Bei der Ausfuhr von Bier nach Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen ist die 
Vorführung des Bieres beim Ausgangsamt in den Fällen des §. 9 nicht erforderlich. 
Zur Erlangung der Rückvergütung genügt vielmehr die durch §. 8 Absatz 3 vorgeschriebene 
zifangebescheinigung, welche sich jedoch auch auf die Unverletztheit des angelegten Verschlusses zu er- 
ecken hat. 
Auch können die Direktivbehörden im Falle eines örtlichen Bedürfnisses den Bezirkssteuerstellen 
die Ermächtigung ertheilen, bei der Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung nach Bayern, 
Württemberg, Baden oder Elsaß-Lothringen auszuführenden Bieres, sofern der Transport nicht mittelst 
der Eisenbahn stattfindet, von der Vorführung des Bieres zum Zweck der Revision und Verschlußanlegung 
unter nachstehenden Bedingungen ganz abzusehen:
	        
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