Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
  
812 
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
  
Bezeichnung 
der Verwaltungsbehörde, an 
welche die Bewerbungen zu 
richten sind, soweit nicht in 
den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
Bemerkungen. 
  
IV. Grohherzogthum Baden. 
1. Hessische Ludwigs-Eisenbahn für die 
Strecken Mannheim-hessische 
Grenze gegen Lampertheim und 
Eberbach—hessische Grenze gegen 
Erbach. 
2. Mannheim — Weinheimer Eisen- 
bahn. 
I. Darmstadt — Elberstädter Eisen- 
bahn. 
2. Darmstadt — Griesheimer Eisen- 
bahn. 
3. Hessische Ludwigs- Eisenbahn für die 
Strecken Lampertheim — badische 
Grenze gegen Mannheim und 
Stationsdiener Bahnwärter,“ 
Weichenwärter,“ Stations. 
aufseher, Magazinsauf- 
seher, Ladmeister, Telegra- 
phisten,““ Billet= und Ge- 
päckerpedienten,““ Güter- 
expedienten bezw. Gehül- 
fen,“ Stationsverwalter 
II. und III. Klasse.“ Sta- 
tionsassistenten, Sta- 
tionsgebülfen bezw. Diur- 
nisten, Zugführer, Kon- 
dukteure, Bremser, Wagen- 
wärter, Wagenaufseher. 
Subaltern= und Unterbeamte. 
  
  
Eine Alters. 
grenze ist für 
die badischen 
Strecken nicht 
festgesetzt. 
40 Jahre. 
  
Verwaltungsrath der Hessi- 
schen Ludwigs-Eisenbahn= 
gesellschaft zu Mainz. 
Betriebsverwaltung hessischer 
Nebenbahnen zu Darmstadt. 
V. Großherzogthum Helsen. 
Weichenwärter, Stations- 
wärter, Schaffner. 
Weichenwärter, Stations. 
wärter, Schaffner. 
Stationsdiener, Bahnwärter,“ 
Weichenwärter,“ Stations- 
  
aufseher, Magazinsauf- 
  
Bis zum noch 
nicht zurückge- 
legten 40. Le- 
bensjahre. 
Desgleichen. 
Eine Alters- 
grenze ist für 
die hessischen 
  
Betriebsverwaltung Hessischer 
Nebenbahnen zu Darmstadt. 
Desgleichen. 
Verwaltungsrath der Hessi- 
schen Ludwigs-Eisenbahn. 
gesellschaft zu Mainz. 
  
  
*) Die Bahn- 
und Weichen- 
wärter finden 
nur dann Berück. 
sichtigung, wenn 
sie längere Zeit 
bei der Unter- 
haltung und Er- 
neuerung des 
Oberbaues, so- 
wie im Bahn- 
bewachungs- und 
Signaldienst ei- 
ner im Betriebe 
befindlichen Bahn 
thätig oder beim 
Eisenbahn- Neu- 
bau beschäftigt 
gewesen sind. 
**) Zur Erlangung 
der mit be- 
zeichneten Siel- 
len ist eine Prü- 
fung erforder- 
lich; diese Stel- 
len werden nur 
zur Hälfte mit 
Militäranwär- 
tern besetzt. 
Die Wagen- 
warter= und 
Wagenauf. 
seher. Stellen 
sind den mittech- 
nischer Vorbil- 
dung versehenen 
Militäranwär- 
tern vorbehalten. 
Bei der Be- 
setzung sind die 
für den Staats- 
elsenbahndienst 
s106 veeserk“ Be- 
jiehung gültigen 
Vorschriften zin 
Anwendung zu 
bringen. 
*) Die Bahn- 
und Weichen- 
wärter finden 
nur dann Berück-
	        
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