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Beförderungsvorschriften.
A.
Art der Packgefäße.
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6:
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder
Gußstahl, die bei Azetylenlösungen (SZiffer 2), bei
Leuchtgas (Ziffer 3) von mehr als 10 Atmosphären
Überdruck bei Grubengas (Ziffer 4) von mehr als 20
Atmosphären Überdruck sowie bei allen anderen
Stoffen der Ziffern 4 nahtlos sein müssen. Bei Chlorkohlenoxyd
(Phosgen), Chlormethyl und Chloräthyl
auch kupferne Gefäße. Als Schutzumhüllung für die
Gefäße dürfen Kisten verwendet werden.
b) Bei flüssiger Luft (Ziffer 7):
a) Glasgefäße mit luftleeren Doppelwänden.
Sie müssen mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen
so verschlossen sein, daß die verdampfenden Gase
entweichen können, ohne im Innern einen erheblichen Über—
druck zu erzeugen, daß aber ein Ausfließen des Inhalts ver—
hindert wird. Der Filzpfropfen muß so befestigt sein, daß er
sich beim Kippen oder Umkehren der Flasche nicht lockert.
Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemeinschaftlich müssen
durch einen sicher stehenden Drahtkorb oder durch ein ähn—
liches Gefäß gegen Stöße geschützt sein. Die Drahtkörbe
oder anderen Gefäße sind in Metallkästen oder in Holzkisten
mit Blecheinsatz einzustellen, die oben offen oder nur
durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern versehenen Decckel
oder eine ähnliche Vorrichtung geschlossen sind. Die
Metallkästen oder Holzkisten müssen an dem unteren Teile
bis zu einer solchen Höhe dicht sein, daß im Falle eines
Bruches der Flaschen die Flüssigkeit nicht auslaufen kann.
In den Kisten dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe
wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden
dagegen ist Holzwolle zulässig.
Gefäße aus anderem Stoffe.
Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen
Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie nicht beschlagen
oder bereifen. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist
nicht erforderlich. Die Vorschriften für den Verschruß der
Glasflaschen unter a) gelten sinngemäß auch für solche
Gefäße.
c) Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) muß das Gefäß mit feinporiger,
gleichmäßig verteilter Masse ganz ausgefüllt sein. Es darf
nur so viel von dem Lösungsmittel (Azeton) eingefüllt werden,
daß sich die durch Aufnahme des Azetylens eintretende Volumvergrößerung
unbehindert vollziehen kann und daß bei einer
Steigerung der Außentemperatur auf 45° ein genügender
Gasraum verbleibt.
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B.
Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefäße.
(1) Die Wandstärken neuer Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen,
Gußstahl oder Kupfer sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle
durch den höchsten auftretenden inneren Druck nicht über ein Fünftel
ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 durch