Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Beförderungsvorschriften.
A.
Art  der  Packgefäße.

a)  Bei  den  Stoffen  der  Ziffern  1  bis  6:

dicht  verschlossene  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen  oder

Gußstahl,  die  bei  Azetylenlösungen  (SZiffer  2),  bei

Leuchtgas  (Ziffer  3)  von  mehr  als  10  Atmosphären

Überdruck  bei  Grubengas  (Ziffer  4)  von  mehr  als  20

Atmosphären  Überdruck  sowie  bei  allen  anderen

Stoffen  der  Ziffern  4  nahtlos  sein  müssen.  Bei  Chlorkohlenoxyd

  (Phosgen),  Chlormethyl  und  Chloräthyl

  auch  kupferne  Gefäße.  Als  Schutzumhüllung  für  die

Gefäße  dürfen  Kisten  verwendet  werden.

b)  Bei  flüssiger  Luft  (Ziffer  7):

a)  Glasgefäße  mit  luftleeren  Doppelwänden.

Sie  müssen  mit  Filz  umkleidet  und  mit  einem  Filzpfropfen
  so  verschlossen  sein,  daß  die  verdampfenden  Gase
entweichen  können,  ohne  im  Innern  einen  erheblichen  Über—
druck  zu  erzeugen,  daß  aber  ein  Ausfließen  des  Inhalts  ver—
hindert  wird.  Der  Filzpfropfen  muß  so  befestigt  sein,  daß  er
sich  beim  Kippen  oder  Umkehren  der  Flasche  nicht  lockert.
Jede  Flasche  oder  mehrere  Flaschen  gemeinschaftlich  müssen

durch  einen  sicher  stehenden  Drahtkorb  oder  durch  ein  ähn—

liches  Gefäß  gegen  Stöße  geschützt  sein.  Die  Drahtkörbe
oder  anderen  Gefäße  sind  in  Metallkästen  oder  in  Holzkisten
  mit  Blecheinsatz  einzustellen,  die  oben  offen  oder  nur
durch  ein  Drahtnetz,  einen  mit  Löchern  versehenen  Decckel
oder  eine  ähnliche  Vorrichtung  geschlossen  sind.  Die

Metallkästen  oder  Holzkisten  müssen  an  dem  unteren  Teile

bis  zu  einer  solchen  Höhe  dicht  sein,  daß  im  Falle  eines

Bruches  der  Flaschen  die  Flüssigkeit  nicht  auslaufen  kann.

In  den  Kisten  dürfen  sich  keine  leicht  brennbaren  Verpackungsstoffe

  wie  Sägespäne,  Torf,  Stroh,  Heu  befinden

dagegen  ist  Holzwolle  zulässig.

Gefäße  aus  anderem  Stoffe.

Sie  dürfen  nur  dann  verwendet  werden,  wenn  sie  gegen
Wärmedurchgang  so  geschützt  sind,  daß  sie  nicht  beschlagen
oder  bereifen.  Eine  weitere  Verpackung  dieser  Gefäße  ist
nicht  erforderlich.  Die  Vorschriften  für  den  Verschruß  der
Glasflaschen  unter  a)  gelten  sinngemäß  auch  für  solche
Gefäße.

c)  Bei  Azetylenlösungen  (Ziffer  2)  muß  das  Gefäß  mit  feinporiger,
gleichmäßig  verteilter  Masse  ganz  ausgefüllt  sein.  Es  darf
nur  so  viel  von  dem  Lösungsmittel  (Azeton)  eingefüllt  werden,
daß  sich  die  durch  Aufnahme  des  Azetylens  eintretende  Volumvergrößerung
  unbehindert  vollziehen  kann  und  daß  bei  einer
Steigerung  der  Außentemperatur  auf  45°  ein  genügender
Gasraum  verbleibt.

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B.
Beschaffenheit  des  Materials  und  Herstellung  der  Gefäße.
(1)  Die  Wandstärken  neuer  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen,
Gußstahl  oder  Kupfer  sind  so  zu  bemessen,  daß  ihre  schwächste  Stelle
durch  den  höchsten  auftretenden  inneren  Druck  nicht  über  ein  Fünftel
ihrer  Bruchfestigkeit,  bei  den  Gefäßen  für  Stoffe  der  Ziffer  2  durch