Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Transmission  der  Vorzugsrechte.  121

zu  gewagt,  wenn  man  behauptet,  daß  sie  allerdings
  vorhanden  sei.  Es  handelt  sich  nur  um  die
Frage,  ob  dieses  Vorrecht  unter  den  Begriff  eines
benef.  exigendi  falle?  Muß  die  Frage,  wie  Eingangs
  behauptet,  bejaht  werden,  so  ist  es  auch  den
über  die  Rechtswohltaten  als  Privilegien  im  weiteren
  Sinne  bestehenden  Regeln  unterworfen;  und
da  nun  das  Gesetz  das  Vorrecht  wörtlich  nur  der
Ehefrau  und  der  Braut  verleiht,  und  da  sowohl  nach  gemeinem
  wie  nach  bayer.  Rechte  (fr.  68  et  196  de
reg.  jur.  (50,  17),  bayer.  MR.  Th.  I  Kap.  II
§.  16  Nr.  3)  die  einer  Person  verliehenen  Privilegien
regelmäßig  auf  die  benannte  Person  beschränkt
sind  und  nicht  auf  deren  Rechtsnachfolger  übergehen,
so  läßt  sich  zwar  behaupten,  daß  es  an  einer  speziellen,
  nicht  aber,  daß  es  an  einer  ausdrücklichen
  Bestimmung  fehle,  welche  den  Uebergang
dieses  Vorrechtes  auf  die  Rechtsnachfolger  der  Ehefrau
  ausschließt.  Man  wäre  also  offenbar  mehr
berechtigt,  zu  sagen,  daß  eine  gewissen  Personen
verliehene  Rechtswohlthat  nur  dann  auf  deren  Erben
oder  Cessionare  übergehe,  wenn  ein  ausdrückliches
Gesetz  dieses  zuläßt,  wie  dieses  z.  B.  bei  der  den
Minderjährigen  gewährten  restitutio  in  integrum
der  Fall  ist,  fr.  6  de  in  int.  rest.  (4,  1),  fr.  18
8.  5  et  fr.  24  pr.  de  minor.  (4,  4),  fr.  20
8.  1  de  tut.  (27,  3)  —  als  zu  behaupten,  solche
Rechtswohlthaten  müßten  ausdrücklich  auf  die
Person  beschränkt  sein,  wenn  sie  nicht  auf  Erben
oder  Cessionare  übergehen  sollten.

Es  wird  freilich  in  den  Entscheidungsgründen
weiter  behauptet,  daß,  weil  das  Vorzugsrecht  nicht
allen,  sondern  nur  gewissen  Forderungen  der  Ehefrau
eingeräumt  sei,  dasselbe  nicht  ausschließend  mit  Rücksicht
  auf  deren  Person,  sondern  lediglich  oder  doch
vorzugöweise  mit  Rücksicht  auf  die  rechtliche
Natur  der  bevorzugten  Forderungen  ver-