Transmission der Vorzugsrechte. 121
zu gewagt, wenn man behauptet, daß sie allerdings
vorhanden sei. Es handelt sich nur um die
Frage, ob dieses Vorrecht unter den Begriff eines
benef. exigendi falle? Muß die Frage, wie Eingangs
behauptet, bejaht werden, so ist es auch den
über die Rechtswohltaten als Privilegien im weiteren
Sinne bestehenden Regeln unterworfen; und
da nun das Gesetz das Vorrecht wörtlich nur der
Ehefrau und der Braut verleiht, und da sowohl nach gemeinem
wie nach bayer. Rechte (fr. 68 et 196 de
reg. jur. (50, 17), bayer. MR. Th. I Kap. II
§. 16 Nr. 3) die einer Person verliehenen Privilegien
regelmäßig auf die benannte Person beschränkt
sind und nicht auf deren Rechtsnachfolger übergehen,
so läßt sich zwar behaupten, daß es an einer speziellen,
nicht aber, daß es an einer ausdrücklichen
Bestimmung fehle, welche den Uebergang
dieses Vorrechtes auf die Rechtsnachfolger der Ehefrau
ausschließt. Man wäre also offenbar mehr
berechtigt, zu sagen, daß eine gewissen Personen
verliehene Rechtswohlthat nur dann auf deren Erben
oder Cessionare übergehe, wenn ein ausdrückliches
Gesetz dieses zuläßt, wie dieses z. B. bei der den
Minderjährigen gewährten restitutio in integrum
der Fall ist, fr. 6 de in int. rest. (4, 1), fr. 18
8. 5 et fr. 24 pr. de minor. (4, 4), fr. 20
8. 1 de tut. (27, 3) — als zu behaupten, solche
Rechtswohlthaten müßten ausdrücklich auf die
Person beschränkt sein, wenn sie nicht auf Erben
oder Cessionare übergehen sollten.
Es wird freilich in den Entscheidungsgründen
weiter behauptet, daß, weil das Vorzugsrecht nicht
allen, sondern nur gewissen Forderungen der Ehefrau
eingeräumt sei, dasselbe nicht ausschließend mit Rücksicht
auf deren Person, sondern lediglich oder doch
vorzugöweise mit Rücksicht auf die rechtliche
Natur der bevorzugten Forderungen ver-