Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

IV. Strashe- 
llimmungen. 
— 868 — 
F. 29. 
Im Falle einer amtlichen Begleitung hat der Schiffsführer für das angemessene Unterkommen 
der Begleiter zu sorgen, auch dieselben an den üblichen Mahlzeiten unentgeltlich theilnehmen zu lassen. 
Für die Begleitung, sowie für die Rückbeförderung sind, mit Ausnahme des im §. 15 
Absatz 3 bezeichneten Falles, keine Gebühren zu entrichten. Die Erhebung von Gebühren kann an- 
geordnet werden in den Fällen des F. 8 unter c. 
S. 30. 
Die Lootsen sind dafür verantwortlich, daß die von ihnen geführten Fahrzeuge die Zollzeichen 
nicht unerlaubterweise unterwegs abnehmen oder aufziehen. 
Sie haben auch sonstige Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres 
Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur näheren Untersuchung 
sofort anzuzeigen. 
g. 31. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, soweit nicht die Strafen 
der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
 
	        
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