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Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäft regelt sich nach 8. 64,«
erster Absatz.
. Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen militärischen Mitgliede
die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so erfolgt die endgültige Ent-
scheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission, andernfalls ist die Entscheidung
der verstärkten Eriatzkommission endgültig.
R. M. G. S. 30, 7.
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurückstellungstermin.
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weilere Zurückstellung alsdann zu erneuern.
Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so erlischt die gewährte
Zurückstellung.
Nach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den Civilvorsitzenden
der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht.
S. 124.
Außerterminliche Zurückstellung.
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben bis zu dem
ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve
bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige Anträge auf weitere Zurückstellung
wie alle übrigen Maänschasten zu stellen.
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermin der Reserven bezw. nach den Entlassungsterminen der
Marinereserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurückstellung einzelner der entlassenen Mann-
schaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vorläufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis
zum nächsten Zurückstellungstermin hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve
durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission verfügt werden.
Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermin des laufenden Jahres der Ersatzreserve bezw.
Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der
Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve
zurückgestellt werden.
In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft.
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.
Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung bezw. zur
Bildung von Ersatztruppentheilen einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf dem
in §§. 83 und 99,; vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden.
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Zurückstellungstermin
für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte Ereignisse, als Brand-
schaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. 3 w. ein wirklicher Nothstand ein-
getreten ist.
Ab Landsturmpflichtige, welche zum Dienst einberufen sind, findet diese Bestimmung sinngemäße
Anwendung.
Wiederentlassung einzelner zu Friedensübungen einberufener Personen siehe §8. 116, 10 bezw. 117, .
Abschnitt XXII.
Unabkömmlichkeitsverfabiren.
§. 125.
Unabkömmlichkeitsgrün de.
Der nach §. 118, ud zulässigen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (See-
wehr) zweiten Aufgebots, sowie der im §. 120, zulässigen Zurückstellung der ausgebildeten Land-
sturmpflichtigen zweiten Aufgebots hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms dürfen in erster Reihe
nur sauc Beamten theilhaftig werden, welche in ihren Civilverhältnissen für militärische Zwecke
wirksam sind.