Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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personals ist im Jannar jedes Jahres unter Uebersendung einer nach Muster 22 anfgestellien 
Gesammtliste und einer Bescheinigung über die Anstellung im Eisenbahndienst, für jeden Einzelnen, 
nach Muster 23 durch die Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe 
Ziffer 7). 
h) Eines Antrags auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturm zweiten Aufgebots 
angehörigen Eisenpahnpersonals vom Waffendieust bedarf es im Frieden nicht. Dasselbe bleibt 
bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der Einberufung zum Waffendienst auf Grund einer 
eintretendenfalls vorzuzeigenden Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschäftigung im 
Eisenbahndienst (Ziffer 1) befreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von Eisen- 
bahnformationen trifft der Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit dem Reichs- 
keopnsermatt Verfügung. 
Die verfügte Zurückstellung der unter 3a genannten Personen wird auf der daselbst erwähnten Be- 
scheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit. 
Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienst gänzlich aus, so sendet die Bahn- 
verwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerk dem Bezirkskommando unverzüglich zu. 
t. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Wafsendienst sind nur bei den unter Ziffer 13 auf- 
geführten Beamten zulässig. 
Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls Anwendung, sofern 
dieselben nicht dem Beurlaubtenstande des Eisenbahnregiments angehören. In letzterem Falle 
ist eine Zurückstellung derselben vom Waffendienst ebensowenig wie für Vizefeldwebel, welche dem 
Beurlaubtenstande des Eisenbahnregiments angehören, zu beantragen. 
Ueber die spätere militärische Verwendung des vom Chef des Generalstabes für Feldeisenbahn= 
formationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen belassenen 
dienstpflichtigen 2c. Personals das Weitere zu veranlassen, bleibt dem preußischen Kriegsministerium 
vorbehalten. 
Muster 22. 
(S. 141.) 
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