84 Rechtsprechung.
rückung benachrichtigen, ohne persönliche Nachfrage mit den Lieferungen begonnen
und fortgefahren hatte. Als er den Fiskus (Art. 126 d. B. Not.-Ges.)
samt dem Notar hierwegen in Anspruch nahm, verneinten beide Instanzen obige
Frage, im wesentlichen aus folgenden Gründen.
Die Mitteilungen des Notars nach § 283 cit. ersetzen die nach älterem Hypothekenrecht
(5 105 d. Hyp.-Ges.) dem Hypothekenamte selbst obliegenden Eröffnungen
an die „Anmeldenden“. Anmelder ist aber vorliegend der Besteller,
nicht der Gläubiger der Hypothek; die Geschäftsordnung legt a. a. O. dem
Notar keine weitergehenden Pflichten auf, als das Hyp.-Gesetz dem Hyp.-Amte.
Wenn ferner auch die Motive zum Not.-Ges. von 1899 verschiedene Vorschriften
dieses Gesetzes zu § 168 des FGG. in einen gewissen Gegensatz bringen,
so betonen sie doch gleichzeitig, daß in ersterem Gesetze, wie im bisherigen Recht,
der Begriff „Beteiligter“ der Praxis überlassen bleibt. Die hier unbedenklich
anwendbare ältere Praxis spricht nun mehrfach dem Gläubiger einer neubestellten
Hypothek die Eigenschaft als Beteiligter ab (Enderlein, Mat. S. 105, Entsch. d.
OGH. Bd. 6 S. 413, Bd. 17 S. 226); ebenso für das neue Notariatsgesetz Kaisenbergs
Komm., Note 3 zu Art. 26. Vgl. weiterhin den Sprachgebrauch dieses
Gesetzes an verschiedenen Stellen, z. B. in Art. 39; wäre der Gläubiger „Beteiligter“,
so hätte der Schuldner nicht, wie dies die konstante Praxis der Notare
verlangt, nötig, die Erteilung einer Ausfertigung für jenen jeweils eigens zu beantragen.
Obschon endlich die Motive zu Art. 38 ff. den Darleiher bei der Darlehnsurkunde,
den Beschenkten bei der Schenkungsurkunde den in der Urkunde
als handelnd aufgeführten „Beteiligten“ gleichstellen, so verweisen sie doch auch
hier zuletzt immer wieder auf die bisherige Praxis. Urteil des I. Senats vom
26. September 1906; Reg.-Nr. 190/06.
(Landgericht München 1.
Voraussetzungen der Erteilung des Erbscheins bei Wegfall einer Person,
durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen wurde; Begriff der
“hirpm Schwierigkeiten“ und der „Offenkundigkeit“. BG.
Am 8. März 1905 verstarb in München die Privatierswitwe Katharina R.
von M. unter Hinterlassung eines Vermögens von rund 75000 Mk. Am
15. März 1905 bestellte das Amtsgericht München I, Abt. A f. Civils.,
einen Nachlaßpfleger. Als Erben wurden vom Nachlaßgericht die fünf Beschwerdeführer,
ferner Franziska L., eine Schwester der Amtter der Verlebten,
und Georg L., ein Sohn einer verstorbenen Schwester der Mutter der Verlebten,
ermittelt. Der Verbleib der beiden letztgenannten Personen oder ihr
Ableben konnte nicht ermittelt werden. Eine gemäß § 2358 BGB. erfolgte
öffentliche Aufforderung an diese Personen oder ihre Abkömmlinge, sich zu
melden, blieb ohne Erfolg.
Rechtsanwalt S. stellte hierauf als bevollmächtigter Vertreter der jetzigen
Beschwerdeführer an das Nachlaßgericht den Antrag, die Nachlaßpflegschaft aufzuheben
und den von ihm vertretenen Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein
auszustellen.
6 svilt Beschluß vom 8. April 1906 wies das Nachlaßgericht diese Anträge.
kostenfällig ab und begründete diese Entscheidung damit, daß gemäß § 2354
Abs. 2, § 2356 Abs. 1 BGB. der Tod der Franziska und des Georg 2.
durch öffentliche Urkunde, nämlich durch ein Ausschlußurteil nach §5 970 CPO.
nachzuweisen sei, daß hiernach die Erbenermittlung noch nicht zu Ende gediehen
sei und deshalb auch die Nachlaßpflegschaft noch nicht aufgehoben werden könne.