Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

84  Rechtsprechung.

rückung  benachrichtigen,  ohne  persönliche  Nachfrage  mit  den  Lieferungen  begonnen
  und  fortgefahren  hatte.  Als  er  den  Fiskus  (Art.  126  d.  B.  Not.-Ges.)
samt  dem  Notar  hierwegen  in  Anspruch  nahm,  verneinten  beide  Instanzen  obige
Frage,  im  wesentlichen  aus  folgenden  Gründen.

Die  Mitteilungen  des  Notars  nach  §  283  cit.  ersetzen  die  nach  älterem  Hypothekenrecht
  (5  105  d.  Hyp.-Ges.)  dem  Hypothekenamte  selbst  obliegenden  Eröffnungen
  an  die  „Anmeldenden“.  Anmelder  ist  aber  vorliegend  der  Besteller,
nicht  der  Gläubiger  der  Hypothek;  die  Geschäftsordnung  legt  a.  a.  O.  dem
Notar  keine  weitergehenden  Pflichten  auf,  als  das  Hyp.-Gesetz  dem  Hyp.-Amte.

Wenn  ferner  auch  die  Motive  zum  Not.-Ges.  von  1899  verschiedene  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  zu  §  168  des  FGG.  in  einen  gewissen  Gegensatz  bringen,
so  betonen  sie  doch  gleichzeitig,  daß  in  ersterem  Gesetze,  wie  im  bisherigen  Recht,
der  Begriff  „Beteiligter“  der  Praxis  überlassen  bleibt.  Die  hier  unbedenklich
anwendbare  ältere  Praxis  spricht  nun  mehrfach  dem  Gläubiger  einer  neubestellten
Hypothek  die  Eigenschaft  als  Beteiligter  ab  (Enderlein,  Mat.  S.  105,  Entsch.  d.
OGH.  Bd.  6  S.  413,  Bd.  17  S.  226);  ebenso  für  das  neue  Notariatsgesetz  Kaisenbergs
  Komm.,  Note  3  zu  Art.  26.  Vgl.  weiterhin  den  Sprachgebrauch  dieses
Gesetzes  an  verschiedenen  Stellen,  z.  B.  in  Art.  39;  wäre  der  Gläubiger  „Beteiligter“,
  so  hätte  der  Schuldner  nicht,  wie  dies  die  konstante  Praxis  der  Notare
verlangt,  nötig,  die  Erteilung  einer  Ausfertigung  für  jenen  jeweils  eigens  zu  beantragen.
  Obschon  endlich  die  Motive  zu  Art.  38  ff.  den  Darleiher  bei  der  Darlehnsurkunde,
  den  Beschenkten  bei  der  Schenkungsurkunde  den  in  der  Urkunde
als  handelnd  aufgeführten  „Beteiligten“  gleichstellen,  so  verweisen  sie  doch  auch
hier  zuletzt  immer  wieder  auf  die  bisherige  Praxis.  Urteil  des  I.  Senats  vom
26.  September  1906;  Reg.-Nr.  190/06.

(Landgericht  München  1.
Voraussetzungen  der  Erteilung  des  Erbscheins  bei  Wegfall  einer  Person,
durch  die  der  Antragsteller  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen  wurde;  Begriff  der
“hirpm  Schwierigkeiten“  und  der  „Offenkundigkeit“.  BG.

Am  8.  März  1905  verstarb  in  München  die  Privatierswitwe  Katharina  R.
von  M.  unter  Hinterlassung  eines  Vermögens  von  rund  75000  Mk.  Am
15.  März  1905  bestellte  das  Amtsgericht  München  I,  Abt.  A  f.  Civils.,
einen  Nachlaßpfleger.  Als  Erben  wurden  vom  Nachlaßgericht  die  fünf  Beschwerdeführer,
  ferner  Franziska  L.,  eine  Schwester  der  Amtter  der  Verlebten,
und  Georg  L.,  ein  Sohn  einer  verstorbenen  Schwester  der  Mutter  der  Verlebten,
  ermittelt.  Der  Verbleib  der  beiden  letztgenannten  Personen  oder  ihr
Ableben  konnte  nicht  ermittelt  werden.  Eine  gemäß  §  2358  BGB.  erfolgte
öffentliche  Aufforderung  an  diese  Personen  oder  ihre  Abkömmlinge,  sich  zu
melden,  blieb  ohne  Erfolg.

Rechtsanwalt  S.  stellte  hierauf  als  bevollmächtigter  Vertreter  der  jetzigen
Beschwerdeführer  an  das  Nachlaßgericht  den  Antrag,  die  Nachlaßpflegschaft  aufzuheben
  und  den  von  ihm  vertretenen  Erben  einen  gemeinschaftlichen  Erbschein
auszustellen.

6  svilt  Beschluß  vom  8.  April  1906  wies  das  Nachlaßgericht  diese  Anträge.
kostenfällig  ab  und  begründete  diese  Entscheidung  damit,  daß  gemäß  §  2354
Abs.  2,  §  2356  Abs.  1  BGB.  der  Tod  der  Franziska  und  des  Georg  2.
durch  öffentliche  Urkunde,  nämlich  durch  ein  Ausschlußurteil  nach  §5  970  CPO.
nachzuweisen  sei,  daß  hiernach  die  Erbenermittlung  noch  nicht  zu  Ende  gediehen
sei  und  deshalb  auch  die  Nachlaßpflegschaft  noch  nicht  aufgehoben  werden  könne.