Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse. — Aufsichtsbehörden. 27
Der Landrath ist befugt, jeder Zeit den Berathungen der Kreiskommissionen
beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen, soweit
nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten
Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist. (§ 167 d. Kreisordn.)
§ 2. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder
der Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen. (8 168
a. a. O.)
8 3. Die bisherigen kreisständigen Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen
Beschlußnahme des Kreistages über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung
in Wirksamkeit. (§ 199 a. a. O.)
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III. Abtheilung.
Oberaufsicht über die Freisverwaltung.
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1. Kapitel.
Genehmigung der Kreistagsbeschlüsse.
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Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des Kap. 3, Abth. II
2) die Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (s. § 8, Kap. 2, Abth. 1);
3) Veräußerung von Grundvermögen des Kreises;
4) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Kreis mit einem neuen Schuldenbestande
belastet wird, sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis;
5) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Prozent
des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern, bzw. der Mahl= und
Schlachtsteuer;
6) eine Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern
die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern
sollen —
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 —4 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 5 u. 6
der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen. (§ 176 a. a. O.)
2. Kapitel.
Aufsichtsbehörden.
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§ 1. Die Aufsicht des Staates über die Kreis-Kommunalangelegenheiten
wird, soweit nicht durch die Vorschriften der Kreisordnung ein Anderes ausdrücklich
bestimmt ist, von der Bezirksregierung, in den höheren Instanzen von dem Oberpräsidenten
und dem Minister des Innern geübt. (§ 177 d. Kreisordn.)
82. Beschlüsse, welche die Befugnisse des Kreistages überschreiten oder
die Gesetze verletzen, hat der Landrath zu beanstanden und Behufs der Entscheidung
über deren Ausführung der Aufsichtsbehörde einzureichen. (§ 178 a. a. O.)