Contents : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Genehmigung  der  Kreistagsbeschlüsse.  —  Aufsichtsbehörden.  27

Der  Landrath  ist  befugt,  jeder  Zeit  den  Berathungen  der  Kreiskommissionen
beizuwohnen  und  dabei  den  Vorsitz  mit  vollem  Stimmrechte  zu  übernehmen,  soweit
nicht  hierüber  hinsichtlich  der  für  Zwecke  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten
  Kommissionen  etwas  Anderes  gesetzlich  bestimmt  ist.  (§  167  d.  Kreisordn.)

§  2.  Ueber  die  Gewährung  von  Diäten  und  Reisekosten  an  die  Mitglieder
der  Kreiskommissionen  zu  bestimmen,  bleibt  dem  Kreistage  überlassen.  (8  168
a.  a.  O.)

8  3.  Die  bisherigen  kreisständigen  Kommissionen  bleiben  bis  zur  anderweitigen
  Beschlußnahme  des  Kreistages  über  ihren  Fortbestand  und  ihre  Zusammensetzung
  in  Wirksamkeit.  (§  199  a.  a.  O.)

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III.  Abtheilung.
Oberaufsicht  über  die  Freisverwaltung.

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1.  Kapitel.
Genehmigung  der  Kreistagsbeschlüsse.

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Beschlüsse  des  Kreistages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:

1)  statutarische  Anordnungen  nach  Maßgabe  des  Kap.  3,  Abth.  II

2)  die  Mehr=  oder  Minderbelastung  einzelner  Kreistheile  (s.  §  8,  Kap.  2,  Abth.  1);

3)  Veräußerung  von  Grundvermögen  des  Kreises;

4)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Kreis  mit  einem  neuen  Schuldenbestande
  belastet  wird,  sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den  Kreis;

5)  eine  Belastung  der  Kreisangehörigen  durch  Kreisabgaben  über  50  Prozent
des  Gesammtaufkommens  der  direkten  Staatssteuern,  bzw.  der  Mahl=  und
Schlachtsteuer;

6)  eine  Belastung  der  Kreisangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,  insofern
die  aufzulegenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre  hinaus  fortdauern
sollen  —

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2  —4  der  Bestätigung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  5  u.  6
der  Bestätigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.  (§  176  a.  a.  O.)

2.  Kapitel.
Aufsichtsbehörden.

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§  1.  Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Kreis-Kommunalangelegenheiten
wird,  soweit  nicht  durch  die  Vorschriften  der  Kreisordnung  ein  Anderes  ausdrücklich
bestimmt  ist,  von  der  Bezirksregierung,  in  den  höheren  Instanzen  von  dem  Oberpräsidenten
  und  dem  Minister  des  Innern  geübt.  (§  177  d.  Kreisordn.)

82.  Beschlüsse,  welche  die  Befugnisse  des  Kreistages  überschreiten  oder
die  Gesetze  verletzen,  hat  der  Landrath  zu  beanstanden  und  Behufs  der  Entscheidung
über  deren  Ausführung  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.  (§  178  a.  a.  O.)