Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes 
Hauptmeldeamt, Meldcamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets 
persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar 
an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so kann die 
Meldung ganz unterbleiben; die gemäß Ziffer 5 von dem betreffenden Seemannsamt zu machende 
Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (siehe Ziffer 1) und sämmtliche 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche sich auf See oder im 
Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich bei der nächsten 
Kontrolstelle zu melden 6. 29, 8s und 111,: der Wehrordnung). 
Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine angehören, kann die Anmeldung, 
statt bei der nächsten Kontrolstelle, bei den Marine-Stationskommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven 
oder bei der Werft zu Danzig erfolgen. 
Die gleiche Verpflichtung zur sofert en Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern 
bei ausbrechendem Kriege durch Raf-erlcche Verordnung der Landsturm aufgerufen wird, allen hiervon 
betroffenen Mannschaften ob (§. 100, der Wehrordnung). 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich “ durch Konsulats= oder 
sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge der Gesetze 
zu gewärtigen hat 
Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter hinaus 
auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch eine Bescheinigung der zu- 
ständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können, dat der Ueber- 
nahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so haben 
die Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärverhältnisse der 
Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte Bescheinigung stets 
mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen. 
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Die vorstehenden Bestimmungen sind von den ——.sz bei den Anmusterungen auf 
das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür Sorge zu tragen, 
daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstands- 
bewilligung haben, zur Anmusterung nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmannschaft 
vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3, 5, 7 bis 10 auf 
denselben sinngemäße Anwendung. Im begonderen ist durch das Seemannsamt von der vorgenommenen 
Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolirt, Mittheilung zu machen (Ziffer 5) 
bezw. dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung in sinngemäßer 
Anwendung der Ziffer 8 zu ertheilen.
	        
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