Bahnhofsbriefe.
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Xu. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich das ausge-
füllte Formular zur Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zu dem Meistbetrage
von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postanftrags-Postanweisung über 400 Mark ist nach den-
selben Sätzen zu bercchnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden Post-
auweisungs-Formular darf nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug
der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
4. Zwischen §. 21 und §. 22 tritt der nachstehende §. 21 à neu hin zu.
8g. 21 a.
1 Wünscht ein Empfänger die Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhofe unmittelbar
nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Posl-
anstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im
Absatz V festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in
welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regel-
mäßig Epfirhenng erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, an-
zugeben sind.
I1 Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben Zuge aufge-
liefert werden, liegt dem Empfänger ob.
Im Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Beförderung als
Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, noch das Gewicht von 250 8
überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu verwenden, welche mit einem breiten abe Rande
versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rück-
seite des Briefumschlages ist der Name des Absenders anzugeben.
iv Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben werden.
Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten
Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen Empfänger beträgt
12 Mark für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger mindestens für einen Monat im voraus
zu zahlen.
zab v Die Aushändigung der Hahupoebree erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens.
Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §. 21 Absatz v unter B fest-
gesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.
5. Im §. 24, „Ort der Einlieferung“" betreffend, erhält der auf die Abholung von
Fogeten durch die Packetbesteller bezügliche Theil? des Absatzes iu folgende
assung:
In Städten, in welchem mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten bestehen, dürfen
den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werthangabe zur Abgabe bei der Post-
anstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten ars der
Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr
nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben
werden. Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum
Zwecke der Bestellung bezw. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk
jeweilig hält.
6. Ebendaselbst wird der Absatz ull? geändert, wie folg!#:
Vll Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhnlichen
Packete (Abs. ul) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Erhebung, welche im voraus
zu entrichten ist.
7. Im §. 34, „An wen die Bestellung erfolgen muß" betreffend, erhält der Absatz #
folgende anderweite Fassung:
Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, bei
telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift:
) S. CentrBl. 1883 S. 77 unter 12.