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so muß die Bestellung an den zuerst genannten Em-
pfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen
nach den Bestimmungen unter in und r Empfangsbe-
rechligten erfolgen:
„An A. zu erfragen bei B.“
„An A. abzugeben bei B.“
„An A. im Hause des B.“
„An A. wohnhaft bei B.“
lautet die Aufschrift dagegen:
„An A. zu Händen des B.“) so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten
„An A. abzugeben an B.“ Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.),
„An A. für B.“ deren Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den Be-
„An A. per Adresse des B.“stimmungen unter uul und v Empfangsberechtigten erfolgen.
8. Im §. 36, „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briese u. s. w.“ betreffend,
sind im Absatz r die Angaben unter 3 zu streichen; dafür ist zu setzen:
3. wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft den zu bestellenden Gegenstand
abholen läßt.
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Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1889 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertrelung: von Stephan.
2. ZBoll-und Steuer-Wesen.
. Fur olgende Theile des Grenzbezirks des Königlich preußischen Hauptzollamts zu Kaldenkirchen,
nämlich
a) für die Ortschaften Karken, Werloh, Hinkeswinkel, Bach, Küpperdriesch, Stiegel, Hingen,
Winkel, Wolfhaag, End, Tiegelkamp. Karkermühle, Haag, Bonnet, Eckholderdriesch, Kölstraß,
Berg, Kempen, Kemper-Mühle und Eichen der Bürgermeisterei Karken;
b) für die Ortschaften Schuttorf, Limbach und Vinn der Bürgermeisterei Kirchhofen:
W) für die Bürgermeisterei Haaren;
1) für die Ortschaften Houtem, Schöndorf und Obspringen der Bürgermeisterei Braunerath;
J0) für die Bürgermeistereien Waldseucht, Breberen, Havert, Wehr, Gangelt und Scherpenseel:
) fürt die Ortschaften Gillrath mit Bergerhof, Nierstraß, Münchrath der Bürgermeisterei Geilen-
irchen;
8) für die Ortschaften Neu-Merberen, Kloshaus, Uebach, Boscheln, Weißenhaus, Hoverhof und
Stegh der Bürgermeisterei Baasweiler, sowie
II. für folgende Theile des Grenzbezirks des Hauptzollamts zu Nordhorn, nämlich
a) für den ganzen Kreis Meppen westlich der Ems, diese ausgeschlossen, südlich begrenzt durch
den von Versen über Tuntel nach Schöningshof führenden Weg, letzteren und die genannten
3 Ortschaften eingeschlossen, östlich begrenzt durch den Süd-Nord-Kanal, diesen eing schlossen
b) für den Kreis Grafschaft Bentheim, Milich begrenzt durch den Süd-Nord-Kanal, diesen ein-
geschlossen, und die von Nordhorn über Bentheim nach Ochtrup (Westfalen) führende Land-
gbe biese eingeschlossen, jedoch mit Einschluß der Orte Nordhorn, Altendorf, Bookholt und
entheim,
ist die Transport-, Buch= und Lagerkontrole, und zwar für lI. für Roggen, Hafer und Weizen, für ll. für
Roggen und Buchweizen, gemäß §#§. 119 ff. des Vereinszollgesetzes eingeführt worden.
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