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zur Ermittelung des Netlogewichts unter Anwendung der Normaltarasätze“, von halben zu halben Kilo-
gramm bis 1005 kg fortschreitend, für die ermittelten Bruttogewichte die zugehörigen Nettogewichte an.
Gelangen ausnahmsweise Fässer von mehr als 1005 kg Bruttogewicht zu dieser Art der Abfertigung, so
ist das Bruttogewicht in zwei oder mehr Theile zu zerlegen, deren jeder aber mehr als 400 kg be-
tragen muß, und sind alsdann die für diese Theile aus der Tafel zu ermittelnden Nettogewichte zu addiren.
Werden nicht vollständig gefüllte Gebinde zur Abfertigung gestellt, ohne daß die Taraermittelung
durch Verwiegung der leeren Gebinde oder durch Anrechnung der aichamtlichen Tara erfolgen kann, so
ist das nur theilweise befüllte Gebinde, sofern der Waarendisponent sich damit einverstanden erklärt, mit
Wasser vollständig aufzufüllen; alsdann hat die Nettogewichtsermittelung wie bei anderen vollständig
efüllten Fässern durch Anrechnung der Normaltara zu erfolgen. Kann die Auffüllung nicht stattfinden,
"7 ist das Nettogewicht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des 8. 15 zu ermitteln.
S. 4.
Wenn bezüglich einer unter Steuerkontrole stehenden oder versandten, einer mehrmaligen Abfertigung
bedürfenden Branntweinpost bei der ersten Revision die Tara durch Verwiegung der leeren Fässer
(6. 3 unter a) festgestellt worden ist, bei der weiteren Abfertigung aber die gleiche Art der Taraermittelung
nicht erfolgen kann, so ist der Tarabefund der ersten Revision auch der weiteren Abfertigung zu Grunde
u legen.
zu les Kann umgekehrt erst bei der weiteren Abfertigung die Tara durch Verwiegung der leeren
Fässer festgestellt werden, so ist der erste Revisionsbefund unter Zugrundelegung der bei der weiteren
Abfertigung ermittelten Tara anderweit zu berechnen. Ergiebt sich hierbei, daß die bei der zweiten
Abfertigung festgestellte Litermenge reinen Alkohols gegen die so berechnete Litermenge der ersten Absemigung
urückbleibt, so ist die Differenz als ein inzwischen entstandener Alkoholverlust zu behandeln. Das Ergebniß
z vergleichenden Berechnung ist in dem Abfertigungspapier zu vermerken, eine Abänderung des ersten
Revisionsbefundes selbst jedoch nicht vorzunehmen. Waͤre z. B.
bei der ersten Abfertigung eines Gebindes
die wahre Stärke des Branntwein .. . . O0 Prozent,
das Bruttogewicht zu. 560 kg,
das Netiogewicht unter Zugrundelegung der Normaltara zu. . . . 466,5,
und dementsprechend die Menge reinen Alkohols . . . . 461 VLiter,
festgestellt worden,
und ferner
bei der zweiten Abfertigung desselben Gebindes
die wahre Stärke ...
das Bruttogewicht eee
die Tara durch Verwiegung des leeren Fasses r. .... »
mithindasNettogewichtzu.·.448kg
unddieMengereinenAltoholözu............451Liter
ermittelt worden,
so würde für den ersten Revisionsbefund unter Zugrundelegung der bei demselben stattgehabten Er-
mittelung der wahren Stärke ddndndn 410 Prozent,
79,6 Prozent,
545 ka,
und des Bruttogewichts von.. 65P6P6P60 kg
unter Einsetzung des bei der zweiten Revision festgestellten Taragewichts von.. .91,
das Nettogewicht anderweit zu..w 646435 K6
zu berechnen sein, welches einer Menge reinen Alkohols ddo 5668 Liter
entspricht. Gegen diese so berechnete Litermenge des ersten Revisionsbefundes bleibt die
bei der zweiten Abfertigung ermittelte Litermenge ndnnn »
um... 7 Liter
zurück, welche als wirkliche Fehlmenge zu behandeln sein würden.
In beiden, in den voraufgehenden Absätzen behandelten Fällen ist Voraussetzung, daß gegen die
durch steueramtliche Siegel oder auf andere Weise festgehaltene Identität der Gebinde der Branntweinpost
Bedenken nicht bestehen.