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S. 20.
4. Feststellung des Ergebnisses.
Fr jedes Prüfungsfach wird eine Zensur und für jeden Prüfungsabschnitt eine Hauptzensur ertheilt.
ie Zensur für jedes einzelne Prüfungsfach wird von demjenigen Mitgliede der Prüfungs-
kommission, welches das betreffende Fach vertritt, ertheilt. Gehören zwei Vertreter eines Faches der
betreffenden Prüfungskommission an und ertheilt einer von ihnen die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“,
so entscheidet seine Stimme; anderenfalls werden die Jahlenwerthe der beiden Einzelzensuren zusammen-
gezählt und die Summen durch zwei getheilt; etwa sich ergebende Brüche bleiben unberücksichtigt. Für
den dritten Prüfungsabschnitt wird nur eine Hauptzensur ertheilt; dieselbe wird von dem Direktor und
den betheiligten Examinatoren durch Stimmenmehrheit festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Im Uebrigen erfolgt die Bezeichnung und Feststellung der Zensuren nach den in §. 9 gegebenen
Vorschriften.
S. 21.
5. Wiederholung.
dat der Examinand in einem der Prüfungsabschnitte (I. 14) die Hauptzensur „ungenügend“
erhalten, so kann er, falls er nur in einem Fache nicht bestanden hat, nach Ablauf von vier Wochen zu
einer Nachprüfung in diesem Fache zugelassen werden. Besteht der Kandidat auch in der Nachprüfung
nicht, so hat er nach Ablauf von sechs Monaten die Prüfung in dem betreffenden ganzen Prüfungs-
abschnitt zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn er sich innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der für die
Nachprüfung gestellten Frist zu letzterer nicht meldet. Hat der Examinand in mehr als einem Prüfungs-
fache die Zenfur „ungenügend“ erhalten, so hat eine Wiederholung des ganzen Prüfungsabschnitts nach
Ablauf von sechs Monaten stattzufinden.
Bei der Hauptzensur „hecchl- ist die Prüfung in dem ganzen Prüfungsabschnitt, und zwar erst
nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines ganzen Prüfungsabschnittes nicht innerhalb dreier
Monate nach Ablauf der für die Wiederholung gestellten Frist, so sind auch die früher etwa bestandenen
Prüfungsabschnitte zu wiederholen.
Eine mehr als einmalige Wiederholung eines ganzen Prüfungsabschnitts ist nur mit Genehmigung
der zuständigen Zentralbehörde statthaft.
g. 22
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle sind nach jeder Prüfung der zuständigen
Zentralbehörde einzusenden.
§. 23.
6. Gebühren.
Die Gebühren für die Fachprüfung betragen sechzig Mark. Hiervon entfallen auf Prüfungs-
gebühren für jeden der drei Prüfungsabschnitte und auf Verwaltungskosten je fünfzehn Mark.
Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, so werden ihm für diejenigen Abschnitte, in
denen er die Prüfung noch nicht begonnen hat, die Prüfungsgebühren mit je fünfzehn Mark erstattet.
Eine Rückzahlung der auf Verwaltungskosten entfallenden Gebühren findet nicht statt.
Bei jeder Nachprüfung oder bei Wiederholung des dritten Prüfungsabschnitts sind je fünf Mark,
bei Wiederholung des ersten oder zweiten Prüfungsabschnitts je zehn Mark auf Verwaltungskosten,
austernen bei jeder Wiederholung eines ganzen Prüfungsabschnitts fünfzehn Mark Prüfungsgebühren zu
entrichten.
F. 21.
. Schlußzensur.
Die Schlußzensur wird, nachdem die Prüfung in sämmtlichen Abschnitten bestanden ist, auf Grund
der für die einzelnen Abschnitte ertheilten Hauptzensuren (§. 20) vom Vorsitzenden unter sinngemäßer
Anwendung der im §. 9 gegebenen Vorschriften festgesetzt.