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Bei derselben ist zunächst festzustellen, ob das Schiff nach der Bestimmung des §. 1 als Seeschiff
zubetrache ist. Walten in dieser Hinsicht Zweifel ob, so ist die Entscheidung der Direktivbehörde ein-
zuholen.
Sodann ist bei der Schlußrevision, soweit erforderlich, von dem Vorhandensein der unverzollt ab-
gelassenen Gegenstände in beziehungsweise an dem erbauten, reparirten oder ausgerüsteten Schiff Ueber-
zeugung zu nehmen. »
Nach Eingang der hierüber aufzunehmenden Verhandlung ist das Kontoregister definitiv abzu-
schließen und der durch die Abschreibungen etwa nicht zur Freischreibung gekommene Zollbetrag festzustellen;
der letztere ist sofort einzuziehen.
Die nicht zur Verwendung gekommenen Ge enstände und Materialien können auf Antrag des
Schiffsbau-Unternehmers beziehungswesse dessen Bevollmächtigten auf ein anderes Konto, welches bei dem-
selben Amt geführt oder eröffnet wird, übertragen oder auf ein Zolllager gebracht, oder in das Ausland
ausgeführt und demnächst im Kontoregister abgeschrieben werden, wenn kein Zweifel besteht, daß zum
Bau 2c. des betreffenden Schiffes angemeldete, einstweilen unverzollt abgelassene Gegenstände und Mate-
rialien vorliegen.
§. 12.
Bei den der Kaiserlichen Admiralität unterstehenden Werften findet bezüglich der Verwendung
lediglich Buchkontrole statt. An die Stelle der zollamtlichen Verwendungsbescheinigungen können amtliche
Verbrauchsatteste der Kaiserlichen Werften treten; die Werftdirektionen werden dem betreffenden Hauptamt
gegebenenfalls die zur Ausstellung dieser Verbrauchsatteste bevollmächtigten Beamten bezeichnen. Auch
kann die Schlußrevision durch eine amtliche Bescheinigung darüber ersetzt werden, daß es sich um den
Bau c2c. eines Seeschiffes handelt, daß der Bau 2c. vollendet ist, und daß sämmtliche Gegenstände, für
welche Zollfreiheit in Anspruch genommen ist, sich auf dem Schiff befinden, beziehungsweise zu dessen
Herstellung verwendet sind.
In Füllen, in welchen es sich lediglich um die Abfertigung einzelner fertiger Ausrüstungsgegen-
stände für Seeschiffe oder um die Reparatur solcher Ausrüstungsgegenstände handelt, bleiben die Vor-
schriften in den §§. 4 bis 12 außer Anwendung. Besteht über die Eigenschaft des Schiffes als Seeschiff
kein Zweifel, so erfolgt die zollfreie Ablassung auf Grund einer zollamtlichen Verwendungsbescheinigung
anderenfalls ist die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen. Bei Schiffen der deutschen Kriegsmarine
kann die vorbezeichnete Bescheinigung durch eine Bescheinigung des zuständigen Werftbeamten (S. 12) oder
des Schiffskommandos ersetzt werden.
Berlin, den 17. Juli 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.