Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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— 
. Kann ein Bundesstaat die ihm auferlegte Zahl von Ersatzmannschaften (Rekruten) — 
— 33 — 
§. 52. 
Bundes-Ersatzvertheilung. 
Der Ersatzbedarf (§. 51,5) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Landheer und die 
Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. 
R. V. Art. 60. W. G. T. 9. 
Zur Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten werden die in denselben sich aufhaltenden Reichsaus- 
länder und die im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht gerechnet. 
R. M. G. K. 9. 
. Bei der Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die innerhalb des ver- 
flossenen Kalenderjahres aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen Mannschaften in Anrechnung 
gebracht (§. 5 3 
— 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten 7) erfolgt für diejenigen, in welchen 
Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung vorhanden, nach Land= und see- 
männischer (halbseemännischer) Bevölkerung getrennt. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der scemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung erfolgt 
nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung E 58, 7). 
R. V. Art. 53, Abs. 5. 
Auf diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armeekorps bilden, wird nur der Bedarf für diese 
Armeekorps vertheilt. 
K. M. G. 5. 9, Abs. 1. 
Die hiernach seitens des Ausschusses für das Landheer und die Festungen aufgestellte Bedarssver= 
theilung (Bundes-Ersatzvertheilung) wird den Kriegsministerien, der Admiralität und den in der Mi- 
nisterialinstanz fungirenden obersten Civil-Verwaltungsbehörden (§. 2, 2) der Bundesstaaten, nachdem 
der Ausschuß für das Seewesen hinsichtlich Verkheilung des Bedarfs aus der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung seine Zustimmung gegeben, umgehend mitgetheilt. 
Einc Abweichung von der Bundes-Ersatzvertheilung darf in dem unter Ziffer 9# vorgesehenen Falle 
und nur mit Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen geschehen. 
Hingegen ist beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölke- 
rung ein Hinübergreifen auf Militärpflichtige der Landbevölkerung innerhalb der aufzubringenden 
Gesammtzahl ohne weiteres zulässig. 
unter Zuhülfe- 
*) Ueber die Art und Beise dieser Verthellung siehe das Beispiel: 
1. Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das Jahr 1888/89 
2. Im Jabre 1887 sind freiwillig eingetretten 
3. Für 1887 sind nachträglich anzurechnen 
4. Es sind zu verthelien 
und zwar auf: 
...... 110000Mann 
............... 15000- 
...... -. 500 
125 500 Mann 
  
  
  
  
  
Es bleiben auszuheben 
Hiervon ab die 
Bundesstaaten. Nach der Seelenzahl. 4 aus der seemännischen 
zu 2 und 3 Gestellten.aus der Landbevölkerung.(halbseemännlschen) 
Bevölkerung. 
A 3 000 250 2 650 100 
X. 7420 580 6810 — 
O. 1500 500 3800 200 
u. s. w. 
Summe 125500 15 500 108 500 1500 
  
  
  
 
	        
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