Contents : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

Gesetz  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum.  88  39  bis  43.

ten  Entschädigungssumme  die  auf  dem  gesammten
  Grundbesitz  haftenden  Hypotheken
  und  Grundschulden  nicht  entgegen,
wenn  dieselben  den  fünfzehnfachen  Betrag
des  Grundsteuer-Reinertrages  des  Restgrundbesitzes
  nicht  übersteigen.  Reallasten,
  welche  der  Eintragung  in  das
Grundbuch  bedürfen,  werden  hierbei  den
Hypotheken  gleich  geachtet  und  in  entsprechender
  Anwendung  der  bei  notwendigen
Sxubhastationen  geltenden  Grundsätze  zu
Kapital  veranschlagt.  **-Auch
  wird  bei  einer  solchen  teilweisen
Enteignung  die  Auszahlung  der  für  den

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enteigneten  Teil  bestimmten  Entschädigungssumme

  durch  nicht  eingetragene  Reallasten,
  Fideikommiß-,  Stammgut=  Lehnoder
  Leiheverband  des  gesamten  Grundbesitzes
  nicht  gehindert,  wenn  die  gedachte
Entschädigungssumme  den  fünffachen  Betrag
  des  Grundsteuer-Reinertrages  des  gesamten
  Grundbesitzes  und  auch  die  Summe
von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt.

Die  Auszahlung  laufender  Nutzungen
der  Entschädigungssumme  kann  ohne  Rücksicht
  auf  die  vorgedachten  Realverhältnisse
erfolgen.

4.  Allgemeine  Mestimmungen.

8  39.  Alle  Vorladungen  und  Zustellungen
  im  Enteignungsverfahren  sind  gültig,
  wenn  sie  nach  den  für  gerichtliche  Behändigungen
  bestehenden  Vorschriften!1)
erfolgt  sind.  Die  vereideten  Verwaltungsbeamten
  haben  dabei  den  Glauben  der
zur  Zustellung  gerichtlicher  Verfügungen
bestellten  Beamten.

§  40.  Verwaltungsbehörden  und  Gerichte
  haben  die  Beweisfrage  unter  Berücksichtigung
  aller  Umstände  nach  freier
Ueberzeugung  zu  beurteilen.

8  41.  Wo  dieses  Gesetz  die  Anordnung
einer  Kaution  vorschreibt  oder  zuläßt,  ist
gleichwohl  der  Fiskus  von  der  Kautionsleistung

  frei.

8  42.  Wenn  der  Unternehmer  von
dem  ihm  verliehenen  Enteignungsrechte
nicht  binnen  der  in  §  21  gedachten  Zeit
Gebrauch  macht,  oder  von  dem  Unternehmen
  zurücktritt,  bevor  die  Festsetzung  der
Entschädigung  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  erfolgt  ist,  so  erlischt  jenes
Recht.  Der  Unternehmer  haftet  in  diesem
Falle  den  Entschädigungsberechtigten  im
Rechtswege  für  die  Nachteile,  welche  denselben
  durch  das  Enteignungsverfahren  erwachsen
  sind.  4

Tritt  der  Unternehmer  zurück,  nachdem
bereits  die  Feststellung  der  Entschädigung
durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  erfolgt
  ist,  so  hat  der  Eigentümer  die  Wahl,
ob  er  lediglich  Ersatz  für  die  Nachteile,
welche  ihm  durch  das  Enteignungsverfahren

  erwachsen  sind,  oder  Zahlung  der  festgestellten
  Entschädigung  gegen  Abtretung
des  Grundstücks  geeignetenfalls  nach  vorgängiger
  Durchführung  des  in  §  30  gedachten
  Prozeßverfahrens  im  Rechtswege

beanspruchen  will.

8  43.  Die  Kosten  des  administrativen
Verfahrens  trägt  der  Unternehmer.  Bei
demselben  kommen  nur  Auslagen,  nicht
aber  Stempel  und  Sporteln  zur  Anwendung
  und  können  die  Entschädigungsberechtigten
  Ersatz  für  Wege  und  Versäumnisse
  nicht  fordern.

Im  prozessualischen  Verfahren  werden
die  Kosten  und  Stempel  taxmäßig  berechnet.


Die  Kosten  des  in  §  35  erwähnten  Verfahrens
  sind  vom  Antragsteller  vorzuschießen.
  Ueber  die  Verbindlichkeit  zur
endlichen  Uebernahme  dieser  Kosten  ist  im
nachfolgenden  Rechtsstreit  zu  entscheiden.

Sämtliche  übrigen  Verhandlungen  vor
den  Gerichten,  Grundbuch=  und  Auseinandersetzungsbehörden,
  einschließlich  der
nach  §  17  eintretenden  freiwilligen  Veräußerungsgeschäfte
  über  Grundeigentum
innerhalb  des  vorgelegten  Planes,  sowie
einschließlich  der  Quittungen  und  Konsense
der  Hypothekengläubiger  und  sonstigen  Beteiligten,
  sind  gebühren=  und  stempelfrei.
Auch  werden  keine  Depositalgebühren  angesetzt.


Soweit  diese  Verhandlungen  von  den
Notaren  vorgenommen  werden,  sind  sie
stempelfrei.

:)  Man  vergleiche  die  88  166  und  folgende  der  Civilprozeßordnung.

Preußisches  Rechtsbuch.  II.

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