Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum. 88 39 bis 43.
ten Entschädigungssumme die auf dem gesammten
Grundbesitz haftenden Hypotheken
und Grundschulden nicht entgegen,
wenn dieselben den fünfzehnfachen Betrag
des Grundsteuer-Reinertrages des Restgrundbesitzes
nicht übersteigen. Reallasten,
welche der Eintragung in das
Grundbuch bedürfen, werden hierbei den
Hypotheken gleich geachtet und in entsprechender
Anwendung der bei notwendigen
Sxubhastationen geltenden Grundsätze zu
Kapital veranschlagt. **-Auch
wird bei einer solchen teilweisen
Enteignung die Auszahlung der für den
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enteigneten Teil bestimmten Entschädigungssumme
durch nicht eingetragene Reallasten,
Fideikommiß-, Stammgut= Lehnoder
Leiheverband des gesamten Grundbesitzes
nicht gehindert, wenn die gedachte
Entschädigungssumme den fünffachen Betrag
des Grundsteuer-Reinertrages des gesamten
Grundbesitzes und auch die Summe
von dreihundert Mark nicht übersteigt.
Die Auszahlung laufender Nutzungen
der Entschädigungssumme kann ohne Rücksicht
auf die vorgedachten Realverhältnisse
erfolgen.
4. Allgemeine Mestimmungen.
8 39. Alle Vorladungen und Zustellungen
im Enteignungsverfahren sind gültig,
wenn sie nach den für gerichtliche Behändigungen
bestehenden Vorschriften!1)
erfolgt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten
haben dabei den Glauben der
zur Zustellung gerichtlicher Verfügungen
bestellten Beamten.
§ 40. Verwaltungsbehörden und Gerichte
haben die Beweisfrage unter Berücksichtigung
aller Umstände nach freier
Ueberzeugung zu beurteilen.
8 41. Wo dieses Gesetz die Anordnung
einer Kaution vorschreibt oder zuläßt, ist
gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung
frei.
8 42. Wenn der Unternehmer von
dem ihm verliehenen Enteignungsrechte
nicht binnen der in § 21 gedachten Zeit
Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen
zurücktritt, bevor die Festsetzung der
Entschädigung durch Beschluß des Bezirksausschusses
erfolgt ist, so erlischt jenes
Recht. Der Unternehmer haftet in diesem
Falle den Entschädigungsberechtigten im
Rechtswege für die Nachteile, welche denselben
durch das Enteignungsverfahren erwachsen
sind. 4
Tritt der Unternehmer zurück, nachdem
bereits die Feststellung der Entschädigung
durch Beschluß des Bezirksausschusses erfolgt
ist, so hat der Eigentümer die Wahl,
ob er lediglich Ersatz für die Nachteile,
welche ihm durch das Enteignungsverfahren
erwachsen sind, oder Zahlung der festgestellten
Entschädigung gegen Abtretung
des Grundstücks geeignetenfalls nach vorgängiger
Durchführung des in § 30 gedachten
Prozeßverfahrens im Rechtswege
beanspruchen will.
8 43. Die Kosten des administrativen
Verfahrens trägt der Unternehmer. Bei
demselben kommen nur Auslagen, nicht
aber Stempel und Sporteln zur Anwendung
und können die Entschädigungsberechtigten
Ersatz für Wege und Versäumnisse
nicht fordern.
Im prozessualischen Verfahren werden
die Kosten und Stempel taxmäßig berechnet.
Die Kosten des in § 35 erwähnten Verfahrens
sind vom Antragsteller vorzuschießen.
Ueber die Verbindlichkeit zur
endlichen Uebernahme dieser Kosten ist im
nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden.
Sämtliche übrigen Verhandlungen vor
den Gerichten, Grundbuch= und Auseinandersetzungsbehörden,
einschließlich der
nach § 17 eintretenden freiwilligen Veräußerungsgeschäfte
über Grundeigentum
innerhalb des vorgelegten Planes, sowie
einschließlich der Quittungen und Konsense
der Hypothekengläubiger und sonstigen Beteiligten,
sind gebühren= und stempelfrei.
Auch werden keine Depositalgebühren angesetzt.
Soweit diese Verhandlungen von den
Notaren vorgenommen werden, sind sie
stempelfrei.
:) Man vergleiche die 88 166 und folgende der Civilprozeßordnung.
Preußisches Rechtsbuch. II.
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