Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

22  1850.

Art.  40.

Von  der  Verpflichtung  zur  Gewinnung  des  Orts-Börgerrechtes  bei  dem  eigenthümlichen
  Erwerbe  eines  Wohnhauses  finden  folgende  Ausnahmen  Statt:

1)  wenn  der  Besitz  eines  Wohnhauses  dem  Staate,  dem  Domänen-Fiskus,  einer
  Stiftung,  Korporation  oder  überhaupt  einer  juristischen  Person  anfällt,
welche  als  solche  (Art.  28,  Nr.  1.)der  Fähigkeit  zum  Erwerbe  des  Orts-Bürgerrechtes
  entbehrt;

2)  wenn  der  Besitz  eines  Wohnhauses  einem  Gemeindeangehörigen  anfällt,  welcher
  wegen  mangelnder  rechtlicher  Selbstständigkeit  das  Orts-Bürgerrecht
nicht  erwerben  kann  (Art.  28.  Nr.  2.),  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  derselbe,
oder,  wenn  der  Anfall  an  Mehrere  erfolgt  ist,  einer  von  ihnen,  die  rechtliche
Selbstständigkeit  erlangt  hat;

3)  Nichtortobürger,  welche  als  Gläubiger  des  biöherigen  Besitzers  des  Wohnhauses,
  daselbe  zu  ihrer  Befriedigung  gerichtlich  zugeschlagen  erhalten,  sind
zur  Gewinnung  des  Orts.  Bürgerrechtes  nur  dann  verpflichtet,  wenn  sie  das
Wohnhaus  innerhalb  dreier  Jahre,  vom  Zuschlage  an  gerechnet,  nicht  wieder
verdußern;

)  in  allen  Fällen,  auch  wenn  ein  Wohnhaus  von  mehreren  Personen  gemeinschafelich
  erworben  wird,  verpflichtet  dessen  Erwerb  fär  sich  allein  nur  zur  einmaligen
  Gewinnung  des  Orts-Bürgerrechtes,  berechtigt  aber  auch  die  mehreren
  Erwerber  nur  zur  gemeinschaftlichen  einmaligen  Ausübung  desselben;

5)  erwirbt  Jemand  außer  dem  freiwilligen  Kaufe  ein  Wohnhauo,  bei  dem  keine
der  unter  Nr.  1,  2  und  3  bemerkten  Voraussetzungen  zutrifft,  so  muß  ihm  zur
Gewinnung  des  Orts-Buürgerrechtes  eine  dreijährige  Frist  nachgelassen
werden.

Wenn  in  den  Fällen  unter  Nr.  3.  und  5.  dat  Wohnhaus  von  einem  Minderjahrigen
  erworben  wird,  so  beginnt  die  dreijckhrige  Frist  erst  von  Zeit  der  erlangten
Volljahrigkeit.  —  Kommen  in  denselben  Fällen  die  Personen,  welche  Wohngebäude
erworben  haben,  der  Verpflichtung  zur  Vercußerung  oder  zur  Erwerbung  des  Orts-Büörgerrechtes
  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  nach,  so  ist  auf  Antrag
des  Gemeindevorstandes  der  sofortige  zwangsweise  Verkauf  durch  das  zuständige
Gericht  zu  bewirken.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  auch  in  Fallen,  wo  nach  den  obigen  Bestimmungen
  die  aus  dem  Besitze  eines  Hauses  folgende  Verpflichtung  zur  Gewinnung.