22 1850.
Art. 40.
Von der Verpflichtung zur Gewinnung des Orts-Börgerrechtes bei dem eigenthümlichen
Erwerbe eines Wohnhauses finden folgende Ausnahmen Statt:
1) wenn der Besitz eines Wohnhauses dem Staate, dem Domänen-Fiskus, einer
Stiftung, Korporation oder überhaupt einer juristischen Person anfällt,
welche als solche (Art. 28, Nr. 1.)der Fähigkeit zum Erwerbe des Orts-Bürgerrechtes
entbehrt;
2) wenn der Besitz eines Wohnhauses einem Gemeindeangehörigen anfällt, welcher
wegen mangelnder rechtlicher Selbstständigkeit das Orts-Bürgerrecht
nicht erwerben kann (Art. 28. Nr. 2.), bis zu dem Zeitpunkte, wo derselbe,
oder, wenn der Anfall an Mehrere erfolgt ist, einer von ihnen, die rechtliche
Selbstständigkeit erlangt hat;
3) Nichtortobürger, welche als Gläubiger des biöherigen Besitzers des Wohnhauses,
daselbe zu ihrer Befriedigung gerichtlich zugeschlagen erhalten, sind
zur Gewinnung des Orts. Bürgerrechtes nur dann verpflichtet, wenn sie das
Wohnhaus innerhalb dreier Jahre, vom Zuschlage an gerechnet, nicht wieder
verdußern;
) in allen Fällen, auch wenn ein Wohnhaus von mehreren Personen gemeinschafelich
erworben wird, verpflichtet dessen Erwerb fär sich allein nur zur einmaligen
Gewinnung des Orts-Bürgerrechtes, berechtigt aber auch die mehreren
Erwerber nur zur gemeinschaftlichen einmaligen Ausübung desselben;
5) erwirbt Jemand außer dem freiwilligen Kaufe ein Wohnhauo, bei dem keine
der unter Nr. 1, 2 und 3 bemerkten Voraussetzungen zutrifft, so muß ihm zur
Gewinnung des Orts-Buürgerrechtes eine dreijährige Frist nachgelassen
werden.
Wenn in den Fällen unter Nr. 3. und 5. dat Wohnhaus von einem Minderjahrigen
erworben wird, so beginnt die dreijckhrige Frist erst von Zeit der erlangten
Volljahrigkeit. — Kommen in denselben Fällen die Personen, welche Wohngebäude
erworben haben, der Verpflichtung zur Vercußerung oder zur Erwerbung des Orts-Büörgerrechtes
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nach, so ist auf Antrag
des Gemeindevorstandes der sofortige zwangsweise Verkauf durch das zuständige
Gericht zu bewirken.
Es versteht sich von selbst, daß auch in Fallen, wo nach den obigen Bestimmungen
die aus dem Besitze eines Hauses folgende Verpflichtung zur Gewinnung.