— 216 —
b) für die neu entstandenen landwirthschaftlichen Brennereien provisorisch entsprechende
Kontingentsmengen ausgeworfen werden;
2. im zweiten Betriebsjahr 1891/92 zugleich die Abweichungen zwischen den provisorischen und
den endgültig festgestellten Kontingentsmengen ausgeglichen werden, dergestalt, daß die im
ersten Betriebsjahr zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatz etwa zuviel abgebrannten Brannt-
weinmengen von dem Jahreskontingent in Abzug gebracht, die zu wenig abgebrannten Brannt-
weinmengen aber zu diesem Kontingent zum Zweck des nachträglichen Abbrennens hinzu-
geschlagen, beziehungsweise durch Ertheilung von Berechtigungsscheinen ausgeglichen werden;
3. im Uebrigen nach den in der Anlage enthaltenen Vorschriften zu verfahren ist.
—— Berlin, den 1. Juli 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Anlage.
Vorschriften
für die
Veranlagung der Brennereien zum Kontingent.
S. 1.
Bis zum 1. November 1890 haben sämmtliche Hauptämter der vorgesetzten Direktivbehörde eine Nach-
Anlage 1. weisung der einzelnen in ihrem Bezirk vorhandenen Brennereien nach dem Muster der Anlage 1
zäeinzgureichen.
Von der Aufnahme in die Nachweisung bleiben ausgeschlossen:
à) die bis zum 30. September 1890 gänzlich abgemeldeten (nicht blos ruhenden) Brennereien,
b) diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche nach dem 1. April 1887 in gewerbliche
umgewandelt worden sind und daher ebenso wie die Brennereien unter a an der Veranlagung
zum Kontingent nicht mehr theilnehmen,
e) die gewerblichen Brennereien, einschließlich der neu entstandenen, welche Branntwein zum
niedrigeren Verbrauchsabgabesatz überhaupt nicht haben herstellen dürfen,
d) die nicht mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche Materialsteuer oder statt der-
selben Zuschlag zur Verbrauchsabgabe entrichten, vorbehaltlich des nachrichtlichen Vermerks
nach Punkt 4 der Anleitung zur Anlage 1.
S. 2.
Für die Ausfüllung der einzelnen Spalten der Nachweisung Anlage 1 gelten die folgenden
Maßgaben: ·
a) die durchschnittliche Produktion wird gefunden, indem die Summe der vom 1. Oktober 1887
bis zum 30. September 1890 insgesammt hergestellten Alkoholmenge durch 3 getheilt wird.
b) Sind Brennereien nur in zweien der letztvergangenen 3 Betriebsjahre im Betrieb gewesen,
so ist die Theilung durch 2 vorzunehmen, haben Brennereien nur in einem dieser 3 Jahre
im Betrieb gestanden, so ist die Produktion dieses einen Jahres als durchschnittliche Produk-
tion einzustellen.