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e) Die Ausfüllung der Spalte 12 hat nur in den unter d bis f bezeichneten Fällen zu erfolgen.
4) Ist eine bisher nicht Getreide verarbeitende Brennerei seit dem 1. Oktober 1887 dauernd
zur Verarbeitung von Getreide ohne Hefebereitung übergegangen, so sind nur 7/8, ist sie
dagegen dauernd zur Hefebereitung übergegangen, nur 4/8 und ist eine bisher dickmaischende
Getreidebrennerei dauernd zur Hefebereitung übergegangen, nur 4/7 ihrer bisherigen durch-
schnittlichen Kontingentsproduktion der Neubemessung des Kontingents zu Grunde zu legen
und demgemäß in Spalte 12 in Ansatz zu bringen.
e) Hat eine Brennerei seit dem 1. Oktober 1887 für einen Theil ihres Betriebes dauernd
eine der unter d bezeichneten Aenderungen der Betriebsart eintreten lassen, so ist für den-
jenigen in Spalte 14 in Prozenten anzugebenden Theil ihres Betriebes, welcher als ver-
änderter stattgefunden hat, eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechend herabgesetzte
Summe in Spalte 12 in Ansatz zu bringen.
f) Hat eine Brennerei seit dem 1. Oktober 1887 vorübergehend eine der unter d bezeichneten
Aenderungen der Betriebsart eintreten lassen, welche nicht durch besondere Umstände, z. B.
Mißernte in einer Fruchtart, gerechtfertigt erscheint, so ist in Spalte 12 nur die Menge in
Ansatz zu bringen, welche sich ergiebt, wenn für diejenigen Betriebsjahre, in denen der ver-
änderte Betrieb stattgefunden hat, und für denjenigen in Spalte 14 in Prozenten anzugeben-
den Theil des Betriebes, auf den die Aenderung sich in jedem einzelnen Betriebsjahr erstreckt
hat, eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Herabsetzung der Summen in Spalte 8
beziehungsweise 9 oder 10 erfolgt.
8) In Spalte 14 ist seitens des Hauptamts für jede Eintragung, welche nach Maßgabe der
Vorschriften unter b bis f gemacht worden, vorbehaltlich sonstiger der Nachweisung bei-
zufügender Beläge, ein die Eintragung näher begründender beziehungsweise eine Prüfung der
Ziffern ermöglichender Vermerk zu machen.
g. 3.
Die von den Hauptämtern eingereichten Nachweisungen beziehungsweise die darin gestellten
Anträge unterliegen der Prüfung und Entscheidung durch die Direktiobehörde.
S. 4.
Die Entscheidung, wonach für eine Brennerei den Bestimmungen des §. 2 unter d bis f gemäß
ein geringeres als das bisherige Kontingent in Rechnung zu stellen ist, ist mit einem der Vorschrift
des Absatz 2 entsprechenden Hinweise dem Brennereibesitzer oder dessen Vertreter gegen Zustellungs-
urkunde zu eröffnen.
Gegen diese Entscheidung der Direktiobehörde ist die schriftliche Beschwerde an die oberste Landes-
finanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur dann berücksichtigt werden, wenn sie binnen 14 Tagen
von der Zustellung der vorerwähnten Entscheidung an, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei
der Direktivbehörde, in deren Bezirk die Brennerei liegt, eingegangen ist.
Die Direktivbehörde hat bei Weiterreichung der Beschwerde die über die Behändigung der ange-
fochtenen Entscheidung aufsgenommene Zustellungsurkunde beizufügen.
Die Entscheidung der obersten Landesfinanzbehörde ist eine endgültige.
S. 5.
Nach Prüfung der Nachweisungen zu §. 1 haben die Direktivbehörden bis zum 1. April
1891 der obersten Landesfinanzbehörde eine Nachweisung nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen.
In diese Nachweisung sind alle in den Nachweisungen zu §. 1 enthaltenen Brennereien mit
Ausnahme
a) derjenigen Brennereien, über deren Beschwerde wegen Ansetzung eines geringeren als ihres
bisherigen Kontingents (§. 2 unter d bis #1) noch nicht endgültig entschieden worden ist (§. 4),
b) der bisher am Kontingent noch nicht betheiligten Brennereien, welche die Zuweisung eines
Kontingents rechtzeitig beansprucht haben, sowie der bereits am Kontingent betheiligten
Brennereien, welche den Anspruch, ihren Betrieb in der abgelaufenen Kontingentsperiode als
einen unregelmäßigen zu erachten, rechtzeitig erhoben haben, insoweit diese Ansprüche nicht etwa
bereits endgültig zurückgewiesen worden sind (55. 8 und 9),
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