Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

244  Erläuterungsreskr.  z.  Strafgesetzbuche.  Deren  Geltung.

tionen,  so  sind  die  Gerichte  nicht  gehalten,  sie  ohne
Weiteres  als  Gesetz  in  Anwendung  zu  bringen;  sie
haben  vielmehr  dann  in  jedem  einzelnen  Falle  vorerst
  zu  prüfen,  ob  die  gegebene  Erläuterung  mit  dem
Texte  des  Gesetzes  und  den  mit  Gesetzeskraft  versehenen
  Anmerkungen  dazu  im  Einklange  steht,  oder
nicht;  und  wenn  sie  sich  dabei  von  dem  letzteren
überzeugen  sollten,  so  sind  sie  nicht  blos  befugt,
sondern  selbst  verpflichtet,  ihre  Entscheidung  nur  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Gesetze  zu  erlassen,  ohne
auf  den  Inhalt  de5  damit  im  Widerspruche  stehenden
Erläuterungsreskriptes  Rücksicht  zu  nehmen.  —
Von  dem  ständigen  Kriminalsenate  des  obersten
Gerichtshofes  ist  bisher  ein  allgemeiner  bestimmter
Ausspruch  über  die  vorstehende  Frage,  in  so  weit  die
von  ihm  ergangenen  Erkenntnisse  in  den  Sitzungsberichten
  und  in  der  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und
Rechtöpflege  veröffentlicht  wurden,  noch  nicht  erfolgt.
Denn  wenn  derselbe  auch  mitunter  bei  seinen  Entscheidungen
  auf  solche  Erläuterungsrestripte  Bezug
genommen  hat,  (vgl.  Sitzungöberichte  Bd.  1  S.  327;
Bd.  II  S.  134,  140,  194,  280,  303,  438;  Bd.  I
S.  35,  172,  187,  268,  419;  Bd.  V  S.  9,  66,
71,  72,  140,  235;  sodann  Zeitschrift  für  Gesetzgebung
  und  Rechtspflege  Bd.  1  S.  39,  134,  162,
247,  273);  so  hat  er  sich  dabei  doch  nicht  darüber
erklärt,  welchen  Werth  er  diesen  Restkripten  beilege.
Und  wenn  derselbe  ferner  auch  in  zwei  Erkenntnissen
(vgl.  Sitzungsberichte  Bd.  IV  S.  166,  262)  ausgesprochen
  hat,  daß  das  Reskript  vom  11.  April
1819  (Lith.  Reskript.  Samml.  Nr.  199)  als  mit
den  gesetzlichen  Bestimmungen  im  Widerspruche  stehend,
keine  Berücksichtigung  finden  könne,  so  handelt  es
sich  hiebei  um  ein  nach  dem  Eintritte  der  Verfassungsurkunde
  erschienenes  Reskript,  und  könnte  also  daraus
nur  entnommen  werden,  daß  er  die  nach  der  Vl.
ergangenen  Erläuterungsreskripte  nicht  als  authentische.