244 Erläuterungsreskr. z. Strafgesetzbuche. Deren Geltung.
tionen, so sind die Gerichte nicht gehalten, sie ohne
Weiteres als Gesetz in Anwendung zu bringen; sie
haben vielmehr dann in jedem einzelnen Falle vorerst
zu prüfen, ob die gegebene Erläuterung mit dem
Texte des Gesetzes und den mit Gesetzeskraft versehenen
Anmerkungen dazu im Einklange steht, oder
nicht; und wenn sie sich dabei von dem letzteren
überzeugen sollten, so sind sie nicht blos befugt,
sondern selbst verpflichtet, ihre Entscheidung nur in
Uebereinstimmung mit dem Gesetze zu erlassen, ohne
auf den Inhalt de5 damit im Widerspruche stehenden
Erläuterungsreskriptes Rücksicht zu nehmen. —
Von dem ständigen Kriminalsenate des obersten
Gerichtshofes ist bisher ein allgemeiner bestimmter
Ausspruch über die vorstehende Frage, in so weit die
von ihm ergangenen Erkenntnisse in den Sitzungsberichten
und in der Zeitschrift für Gesetzgebung und
Rechtöpflege veröffentlicht wurden, noch nicht erfolgt.
Denn wenn derselbe auch mitunter bei seinen Entscheidungen
auf solche Erläuterungsrestripte Bezug
genommen hat, (vgl. Sitzungöberichte Bd. 1 S. 327;
Bd. II S. 134, 140, 194, 280, 303, 438; Bd. I
S. 35, 172, 187, 268, 419; Bd. V S. 9, 66,
71, 72, 140, 235; sodann Zeitschrift für Gesetzgebung
und Rechtspflege Bd. 1 S. 39, 134, 162,
247, 273); so hat er sich dabei doch nicht darüber
erklärt, welchen Werth er diesen Restkripten beilege.
Und wenn derselbe ferner auch in zwei Erkenntnissen
(vgl. Sitzungsberichte Bd. IV S. 166, 262) ausgesprochen
hat, daß das Reskript vom 11. April
1819 (Lith. Reskript. Samml. Nr. 199) als mit
den gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruche stehend,
keine Berücksichtigung finden könne, so handelt es
sich hiebei um ein nach dem Eintritte der Verfassungsurkunde
erschienenes Reskript, und könnte also daraus
nur entnommen werden, daß er die nach der Vl.
ergangenen Erläuterungsreskripte nicht als authentische.