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vilterögrenze, Bezeichnung der Behörde,
. · is zu welcher an welche die Bewerbungen
Bezeichnung der —n“.—““233 nas. uelweech zu keche sind, soweit nicht
der !7 9 anwärter in den VakanzanmeldungenBemerkungen.
Eisen bahn weise mit Militäranwärtern berücksichtigt, andere Anstellungsbehörden
.·- zu besetzen sind. werden ausdrücklich bezeichnet
müssen. werden.
2. Hohenebra-Ebelebener Eisenbahn. Weichensteller, Schaffner. 40 Jahre. Betriebsverwaltung Thürin-
« . gischer Nebenbahnen zu
Weimar.
3. Ilmenau-Großbreitenbacher Stationsdiätar, Weichen-40 Desgleichen.
Eisenbahn.
steller, Schaffner.
XV. Fürstenthum Schwarzburg-Mudolstadt.
Saal-Eisenbahn.
Rhene-Diemelthal. Eisenbahn.
Wiegemeister,
Bahnwärter, Weichen-
steller, Zugbegleitungs-
personal.
Hülfswärter,35 Jahre.
Subaltern= und Unterbeamte. 40 Jahre.
Direktion der Saal-Eisen-
bahngesellschaft zu Jena.
XVI. Fürstenthum Waldeck.
Vorstand der Rhene-Diemel-
thal- Eisenbahngesellschaft
zu Siegen.
XVII. Fürstenthum Reuk jüngerer TLinie.
Weimar-Geraer Eisenbahn.
Schaffner, Bremser, Bahn-Eine
wärter, Weichensteller.
Alters-
grenze ist nicht
festgesetzt.
Direktion der Weimar-Geraer
Eisenbahngesellschaft zu
Weimar.
XVIII. Freie und Hanfsestadt Lübeck.
1. Eutin- Lübecker Eisenbahn (be-
züglich des im lübeckischen Gebiete
stationirten Personals).
2. Lübeck- Büchener Eisenbahn für
die Zweigbahn Lübeck-Trave-
münde.
Stationsverwalter, Stations-
assistenten, Brückenwärter,
Weichensteller, Bahnwärter.
Bahnhofsvorsteher in Trave-
münde, Telegraphisten,
Weichensteller, Bahnwärter,
Schaffner, Nachtwächter.
35 Jahre.
35
Verwaltungsrath der Eutin-
Lübecker Eisenbahngesell-
schaft zu Lübeck.
Direktion der Lübeck-Büchener
Eisenbahngesellschaft zu
Lübeck.
Bei der Besetzung
sind die für den
Staatseisenbahn--
dienst in dieser
Beziehung gül-
tigen Vorhchristen
zur Anwendung
zu bringen.
Nach einer Verein-
barung mit der
Großherzoglich
oldenburgischen
Regierung vom
Okktober 1884 sind
die nebenverzeich-
neten Stellen in
eine Bekannt-
machung des
Großperze lich
oldenbur Hcber
Staateministeri-=
ums mit aufge-
nommen, undzwar
mit dem Zusaße
zu zwei Dritt-
theilen den Mi-
litäranwärtern
vorbehalten.