Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Die Bestimmungen über die Transportkontrole in dem Grenzbezirk der Königlich preußischen Haupt- 
zollämter Geestemünde, Emden, Leer und Nordhorn sind unter Aufhebung der bisherigen bezüglichen 
Anordnungen wie folgt geregelt worden: 
Vom 1. Januar d. J. ab unterliegen nachstehende Waaren der Transportkontrole nach Maßgabe 
des §. 119 des Vereinsgzollgesetzes: · 
l.JmGrenzbezirkdesHauptzollamtszuGeestenjünde 
1. roher und gebrannter Kaffee, 
2. Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate, 
3. Branntwein aller Art und Liköre, und zwar bezüglich jeder der vorgenannten Waaren 
in Mengen von mehr als 5 kg für jeden Transport. 
II. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Nordhorn 
roher und gebrannter Kaffee, 
Thee, 
Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate, # 
Zeugwaaren, ganz oder theilweise aus Wolle oder Baumwolle, mit Ausnahme der 
sogenannten Wolllaken (wollene Zeuge von mehr als 200 g auf 1 qm Gewebefläche, 
Nr. 41 d 5 des Zolltarifs), · 
und zwar die Waaren zu 1, 2 und 4 in Mengen von mehr als 1 kg, diejenigen zu 3 in 
Mengen von mehr als ½ kg für jeden Transport. # 4 
Die besonderen, für den vorgenannten Hauptamtsbezirk getroffenen Bestimmungen über 
die Transportkontrole für Stiere, Ochsen 2c. und über die Transport-, Buch= und Lagerkontrole 
für Roggen und Buchweizen bleiben bestehen. 
III. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Emden 
1. roher und gebrannter Kaffee, 
2. Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate, 
3. Thee, 
4. Salz, · 
undzmardieWaarenzul-3inMengenvonmehralslkg,diejenigenzu4mMengeU 
von mehr als 5 kg für jeden Transport. 
IV. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Leer 
roher und gebrannter Kaffee, 
Tabackbläeen, Tabackstengel und Tabackfabrikate, 
Thec, Z 
Zeugwaaren, ganz oder theilweise aus Wolle oder Baumwolle, mit Ausnahme der 
sogenannten Wolllaken (wollene Zeuge von mehr als 200 g auf 1 qm Gewebefläche, 
Nr. 41 45 des Zolltarifs), ... 
und zwar bezüglich jeder der vorgenannten Waaren in Mengen von mehr als 1 kg für jeden 
Transport. 
W— 
— 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Die dem Hauptsteueramt zu Brandenburg a. H. ertheilte Befugniß zur Ausfertigung von Be- 
gleitscheinen I über unbedruckte wollene und wollene mit Seide gemischte Zeugwaaren aus dem Theilungs- 
lager von G. Holzapfel daselbst ist zurückgezogen worden.
	        
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