Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
 
Die Bestimmungen über die Transportkontrole in dem Grenzbezirk der Königlich preußischen Haupt- 
zollämter Geestemünde, Emden, Leer und Nordhorn sind unter Aufhebung der bisherigen bezüglichen 
Anordnungen wie folgt geregelt worden: 
Vom 1. Januar d. J. ab unterliegen nachstehende Waaren der Transportkontrole nach Maßgabe 
des §. 119 des Vereinszollgesetzes:  
l. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Geestemünde 
1. roher und gebrannter Kaffee, 
2. Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate, 
3. Branntwein aller Art und Liköre, und zwar bezüglich jeder der vorgenannten Waaren 
in Mengen von mehr als 5 kg für jeden Transport. 
II. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Nordhorn 
1.   roher und gebrannter Kaffee, 
2.   Thee, 
3.   Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate,  
4.   Zeugwaaren, ganz oder theilweise aus Wolle oder Baumwolle, mit Ausnahme der 
sogenannten Wolllaken (wollene Zeuge von mehr als 200 g auf 1 qm Gewebefläche, 
Nr. 41 d 5 des Zolltarifs),  
und zwar die Waaren zu 1, 2 und 4 in Mengen von mehr als 1 kg, diejenigen zu 3 in 
Mengen von mehr als ½ kg für jeden Transport.   
Die besonderen, für den vorgenannten Hauptamtsbezirk getroffenen Bestimmungen über 
die Transportkontrole für Stiere, Ochsen etc. und über die Transport-, Buch= und Lagerkontrole 
für Roggen und Buchweizen bleiben bestehen. 
III. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Emden 
1. roher und gebrannter Kaffee, 
2. Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate, 
3. Thee, 
4. Salz,  
und zwar die Waaren zu 1-3 in Mengen von mehr als 1kg, diejenigen zu 4 in Mengen 
von mehr als 5 kg für jeden Transport. 
IV. Im Grenzbezirk des Hauptzollamts zu Leer 
1.   roher und gebrannter Kaffee, 
2.   Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate, 
3.   Thee,  
4.   Zeugwaaren, ganz oder theilweise aus Wolle oder Baumwolle, mit Ausnahme der 
sogenannten Wolllaken (wollene Zeuge von mehr als 200 g auf 1 qm Gewebefläche, 
Nr. 41 d 5  des Zolltarifs),  
und zwar bezüglich jeder der vorgenannten Waaren in Mengen von mehr als 1 kg für jeden 
Transport. 
 
 
 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Die dem Hauptsteueramt zu Brandenburg a. H. ertheilte Befugniß zur Ausfertigung von Be- 
gleitscheinen I über unbedruckte wollene und wollene mit Seide gemischte Zeugwaaren aus dem Theilungs- 
lager von G. Holzapfel daselbst ist zurückgezogen worden.
	        
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