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(3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum
Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Fahrzeuge und Tiere in genügend sicheren
Behältern als Reisegepäck angenommen werden, hat der Tarif einheitlich zu
bestimmen.
Abs. (4) und (5) bleiben unverändert.
2. § 39 wird gefaßt:
Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind nach
näherer Bestimmung des Tarifs als Expreßgut anzunehmen.
3. Die Verweisungen in den §§ 32 Abs. (2) und 34 Abs. (6) haben statt
„(§ 30 Abs. 2)“ zu lanten: (§ 30 Abs. 3).
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 4. Mai 1908.
v. Frauendorfer.
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Auszug aus der Adels-Matrikel des und dessen Bruder Franz von Brentano
Königreiches. di Tremezzo, Fahnenjunker im K. 1. Infanterie-Regiment
„König“, beide in München
Der Adelsmatrikel wurden einverleibt: in erblicher Weise bei der Adels-Klasse Lit. B,
am 29. April 1908 der cand. jur. Fol. 80, Akt Nr. 11.006.
Klemens von Brentano di Tremezzo#