Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

290

(3)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Gegenstände,  die  nicht  zum
Reisebedarfe  zu  rechnen  sind,  sowie  Fahrzeuge  und  Tiere  in  genügend  sicheren
Behältern  als  Reisegepäck  angenommen  werden,  hat  der  Tarif  einheitlich  zu
bestimmen.

Abs.  (4)  und  (5)  bleiben  unverändert.

2.  §  39  wird  gefaßt:

Gegenstände,  die  sich  zur  Beförderung  im  Packwagen  eignen,  sind  nach
näherer  Bestimmung  des  Tarifs  als  Expreßgut  anzunehmen.

3.  Die  Verweisungen  in  den  §§  32  Abs.  (2)  und  34  Abs.  (6)  haben  statt
„(§  30  Abs.  2)“  zu  lanten:  (§  30  Abs.  3).
Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  4.  Mai  1908.

v.  Frauendorfer.

—  —

Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  und  dessen  Bruder  Franz  von  Brentano
Königreiches.  di  Tremezzo,  Fahnenjunker  im  K.  1.  Infanterie-Regiment
  „König“,  beide  in  München
Der  Adelsmatrikel  wurden  einverleibt:  in  erblicher  Weise  bei  der  Adels-Klasse  Lit.  B,
am  29.  April  1908  der  cand.  jur.  Fol.  80,  Akt  Nr.  11.006.
Klemens  von  Brentano  di  Tremezzo#