360
Gesetz, die Bestimmungen des Artlkels 89 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung
des Wassers betr. (Beilage V zum Landtagsabschiede.)
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in der
Verfassungs-Urkunde Titel X §.7 vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Bestimmungen des Artikels 89 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, „die Benützung
des Wassers betreffend"“, finden auch auf die unterirdische Zuleitung oder Ableitung des
Wossers behufs der Bewässerung und Entwässerung zum Zwecke der Bodencaltur gleichmäßige
Anwendung.
Gegeben München, den 15. April 1875.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fänstle. v. Perr. v. Maillinger.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsraths,
A. M. Wigard.