Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

696 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
Erst in zweiter Linie knüpfen daran sich weitere Pflicht 
verhältnisse, und zwar diese zwischen den beteiligten Ge- 
meinden, die für die Last der zu leistenden Unterstützung in 
Betracht kommen. 
Hält sich der Hilfsbedürftige außerhalb seines Unterstützungs- 
wohnsitzes im Gebiet einer anderen Gemeinde auf, so hat diese 
das Recht, seine Übernahme von der Pflichtigen zu verlangen, 
um von allen Verantwortlichkeiten seinetwegen entlastet zu werden. 
Umgekehrt kann auch diese letztere von der Aufenthaltsgemeinde 
die Überführung verlangen, damit sie in die Lage versetzt sei, 
die Erfüllung ihrer Pflicht unmittelbar zu betätigen. 
Zum Vollzug dessen, was so zwischen ihnen festgestellt ist, 
dient das Recht der Aufenthaltsgemeinde, den Hilfsbedürftigen 
auszuweisen, ein Recht diesem gegenüber, der denn erst in 
klagbares Recht auf Unterstützung“ (Eger, Kom. $. 19 u. 387). Es ist not 
wendig zu sagen, daß er überhaupt kein Recht hat; denn es müßte sich doch um 
ein subjektives öffentliches Recht handeln, und ein solches besteht auch ohne 
Klagerecht (vgl. oben Bd. I S. 124). Daß er kein Recht hat, versteht sich hief 
gar nicht so von selbst. Denn sobald ein gesetzlicher Rechtssatz ausspricht, was 
von der Verwaltung dem Einzelnen gegenüber zu geschehen hat, wirkt das recht- 
lich für diesen und begründet, soweit es sich um einen zu gewährenden Vorteil 
handelt, ein subjektives öffentliches Recht für ihn (vgl. oben Bd. I S. 83, 112 
u. 115). Hier sind solche Rechtssätze. Warum erzeugen sie kein Recht des 
Armen? Nur deshalb, weil das Gesetz das nicht will. Es kann ja im gegebenen 
Falle darauf verzichten, die eine oder die andere Seite geiner Wirkungskraft 
geltend zu machen (vgl. oben Bd. I S. 68). Hier hat es die ansprucherzeugende 
Wirkung zugunsten der betroffenen Einzelnen nicht üben wollen, also erscheint 
sie nicht. Daß es das nicht wollte, hat es in $ 61 nicht gerade mustergültig zum 
Ausdruck gebracht. Es ist falsch, daß es Verbindlichkeiten nur zwischen Armen- 
verbänden begründe; es begründet vor allem Verbindlichkeiten der Armenverbände 
gegenüber dem Staat. Es ist auch falsch, wenn im Bericht der Reichstags- 
kommission (Sten. Ber. IV S. 571) gesagt wird: deshalb gebe das Gesetz dem ein- 
zelnen Hilfsbedürftigen nicht, wie es sollte, „die Befugnis, die Anwendung jener 
Zwangspflicht auf seine Person herbeizuführen“, weil „die bezüglichen Vorschriften 
entweder in das Zivilrecht und den Zivilprozeß oder in die Gesetze über die 
Organisation der kommunalen Verbände und Verwaltungsbehörden bzw. in den 
Verwaltungsprozeß gehören“ — in alle diese Dinge gehören sie nicht, sondern In 
das materielle Verwaltungsrecht. Der Grund ist vielmehr der, daß alle unsere 
Armenunterstützungsgesetze nach wie vor dabei beharren, diese Unterstützung als 
ein Almosen, als eine Wohltat anzusehen, die das Gemeinwesen dem Einzelnen 
erweist; daher auch die erniedrigende Wirkung und der Verlust des Wahlrechts! 
Das schließt aber einen Rechtsanspruch aus, und dieses muß als vom Gesetz gewollt 
betrachtet werden, wenn es die amtliche Versorgung der „Hilfebedürftigen“ 
regeit.