696 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Erst in zweiter Linie knüpfen daran sich weitere Pflicht
verhältnisse, und zwar diese zwischen den beteiligten Ge-
meinden, die für die Last der zu leistenden Unterstützung in
Betracht kommen.
Hält sich der Hilfsbedürftige außerhalb seines Unterstützungs-
wohnsitzes im Gebiet einer anderen Gemeinde auf, so hat diese
das Recht, seine Übernahme von der Pflichtigen zu verlangen,
um von allen Verantwortlichkeiten seinetwegen entlastet zu werden.
Umgekehrt kann auch diese letztere von der Aufenthaltsgemeinde
die Überführung verlangen, damit sie in die Lage versetzt sei,
die Erfüllung ihrer Pflicht unmittelbar zu betätigen.
Zum Vollzug dessen, was so zwischen ihnen festgestellt ist,
dient das Recht der Aufenthaltsgemeinde, den Hilfsbedürftigen
auszuweisen, ein Recht diesem gegenüber, der denn erst in
klagbares Recht auf Unterstützung“ (Eger, Kom. $. 19 u. 387). Es ist not
wendig zu sagen, daß er überhaupt kein Recht hat; denn es müßte sich doch um
ein subjektives öffentliches Recht handeln, und ein solches besteht auch ohne
Klagerecht (vgl. oben Bd. I S. 124). Daß er kein Recht hat, versteht sich hief
gar nicht so von selbst. Denn sobald ein gesetzlicher Rechtssatz ausspricht, was
von der Verwaltung dem Einzelnen gegenüber zu geschehen hat, wirkt das recht-
lich für diesen und begründet, soweit es sich um einen zu gewährenden Vorteil
handelt, ein subjektives öffentliches Recht für ihn (vgl. oben Bd. I S. 83, 112
u. 115). Hier sind solche Rechtssätze. Warum erzeugen sie kein Recht des
Armen? Nur deshalb, weil das Gesetz das nicht will. Es kann ja im gegebenen
Falle darauf verzichten, die eine oder die andere Seite geiner Wirkungskraft
geltend zu machen (vgl. oben Bd. I S. 68). Hier hat es die ansprucherzeugende
Wirkung zugunsten der betroffenen Einzelnen nicht üben wollen, also erscheint
sie nicht. Daß es das nicht wollte, hat es in $ 61 nicht gerade mustergültig zum
Ausdruck gebracht. Es ist falsch, daß es Verbindlichkeiten nur zwischen Armen-
verbänden begründe; es begründet vor allem Verbindlichkeiten der Armenverbände
gegenüber dem Staat. Es ist auch falsch, wenn im Bericht der Reichstags-
kommission (Sten. Ber. IV S. 571) gesagt wird: deshalb gebe das Gesetz dem ein-
zelnen Hilfsbedürftigen nicht, wie es sollte, „die Befugnis, die Anwendung jener
Zwangspflicht auf seine Person herbeizuführen“, weil „die bezüglichen Vorschriften
entweder in das Zivilrecht und den Zivilprozeß oder in die Gesetze über die
Organisation der kommunalen Verbände und Verwaltungsbehörden bzw. in den
Verwaltungsprozeß gehören“ — in alle diese Dinge gehören sie nicht, sondern In
das materielle Verwaltungsrecht. Der Grund ist vielmehr der, daß alle unsere
Armenunterstützungsgesetze nach wie vor dabei beharren, diese Unterstützung als
ein Almosen, als eine Wohltat anzusehen, die das Gemeinwesen dem Einzelnen
erweist; daher auch die erniedrigende Wirkung und der Verlust des Wahlrechts!
Das schließt aber einen Rechtsanspruch aus, und dieses muß als vom Gesetz gewollt
betrachtet werden, wenn es die amtliche Versorgung der „Hilfebedürftigen“
regeit.