Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

282  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Gönner,  Commentar,  S.  82  —  Regelsberger
  a.  a.  O.  S.  82  —  Bl.  f.  Ru.
B.  11  S.  222,  —  Samml.  oberstr.  Entsch.
Bd.  6,  S.  140.  —

Allein  nach  Maßgabe  der  hier  einschlägigen  Vertragsbestimmung
  handelt  es  sich  im.  gegebenen  Falle
keineswegs  um  eine  aus  dem  Wesen  des  Darlehensvertrags
  regelmäßig  und  nothwendig  fließende  Vertragsstipulation
  oder  um  eine  bloße  Nebenbestimmung
desselben.  Vielmehr  involvirt  jener  Vertragspassus,
wonach  bei  freiwilliger  Rückzahlung  diese  in  bestimmten
  Obligationen  nach  dem  Nennwerth  zu  erfolgen
hat,  und  wodurch  die  Höhe  der  in  Abführung  zu
bringenden  Rückzahlungen  von  dem  Stande  des
Kurses  jener  Werthpapiere  abhängt  hiemit  aber  der
Werth  des  Hypothekenrangs  der  nachfolgenden  Hypothekgläubiger
  wesentlich  alterirt  werden  kann,  eine  so
außergewöhnliche,  im  gewöhnlichen  Verkehr  nicht  begründete
  Bestimmung,  daß  der  desfallsige  Eintrag
im  Hypothekenbuche  allerdings  im  Interesse  der  Betheiligten
  und  insbesondere  in  jenem  der  Nachhypothekgläubiger
  geboten  war.  Urtheil  vom  16.  März
1885  Reg.-N.  1  1882/84.

Rangeinräumung  an  Stelle  von  Theilbeträgen
  eines  Annuitätenkapitals.

In  einem  oberstrichterlichen  Urthelle  sindet  sich
hierüber  folgendes.

Die  Vorinstanz  ist  hiebei  von  der  Erwägung  ausgegangen,
  daß  bei  einem  Annuitätenkopitale,  als
welches  das  fragliche  Kapital  eigens  im  Hypothekenbuche
  eingetragen  ist,  in  Folge  jener  seine
Eigenschaft  eine  Rangeinräumung  in  das  offene,  jedoch
  noch  ungelöschte  Kapital  an  sich  ausgeschlossen
und  rechtbunwirksam,  jedoch  die  Befugniß  der  fraglichen
  Rangeinräumung  dann  zu  gewähren  sei,  wenn