282 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Gönner, Commentar, S. 82 — Regelsberger
a. a. O. S. 82 — Bl. f. Ru.
B. 11 S. 222, — Samml. oberstr. Entsch.
Bd. 6, S. 140. —
Allein nach Maßgabe der hier einschlägigen Vertragsbestimmung
handelt es sich im. gegebenen Falle
keineswegs um eine aus dem Wesen des Darlehensvertrags
regelmäßig und nothwendig fließende Vertragsstipulation
oder um eine bloße Nebenbestimmung
desselben. Vielmehr involvirt jener Vertragspassus,
wonach bei freiwilliger Rückzahlung diese in bestimmten
Obligationen nach dem Nennwerth zu erfolgen
hat, und wodurch die Höhe der in Abführung zu
bringenden Rückzahlungen von dem Stande des
Kurses jener Werthpapiere abhängt hiemit aber der
Werth des Hypothekenrangs der nachfolgenden Hypothekgläubiger
wesentlich alterirt werden kann, eine so
außergewöhnliche, im gewöhnlichen Verkehr nicht begründete
Bestimmung, daß der desfallsige Eintrag
im Hypothekenbuche allerdings im Interesse der Betheiligten
und insbesondere in jenem der Nachhypothekgläubiger
geboten war. Urtheil vom 16. März
1885 Reg.-N. 1 1882/84.
Rangeinräumung an Stelle von Theilbeträgen
eines Annuitätenkapitals.
In einem oberstrichterlichen Urthelle sindet sich
hierüber folgendes.
Die Vorinstanz ist hiebei von der Erwägung ausgegangen,
daß bei einem Annuitätenkopitale, als
welches das fragliche Kapital eigens im Hypothekenbuche
eingetragen ist, in Folge jener seine
Eigenschaft eine Rangeinräumung in das offene, jedoch
noch ungelöschte Kapital an sich ausgeschlossen
und rechtbunwirksam, jedoch die Befugniß der fraglichen
Rangeinräumung dann zu gewähren sei, wenn