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besteht. Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß ausschließlich aus arabischen Ziffern zu-
sammengesetzt sein.
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit geheimer
Bedeutung gebildet werden (vergl. ul); dagegen ist eine Mischung von Ziffern und Buchstaben
nicht zulässig. s
§. 6.
1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Allgemeine Er-
Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich ge- W e
schrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Auf- Lelegramne
geber des Telegramms oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.
II Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in folgender Ordnung
aufgeführt werden:
1. die besonderen Angaben,
2. die Ausschrift,
3. der Text und
4. die Unterschrift.
I. Die etwaigen beson deren Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungsorte, der
bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der
Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden)
Bestellung des Telegramms 2c. müssen vom Aufgeber in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor
der Aufschrift niedergeschrichen werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu
setzende Abkürzungen zugelassen:
(D) für „dringendes Telegramm“,
(81) für „gebührenpflichtige Dienstnotiz“,
(RP) für „Telegramm mit bezahlter Antwort",
(Rl) für „Telegramm mit dringender bezahlter Antwort“",
(Te) für „Telegramm mit Vergleichung“,
(CR) für „Telegramm mit Empfangsanzeige“ und für „Empfangsanzeige“,
(FS8) für „nachzusendendes Telegramm“,
(b) für „Post bezahlt"“, «
(PR) für „Post eingeschrieben“,
(XP) für „Eilbote bezahlt“,
(RXP) für „Antwort und Bote bezahlt“,
(EP) für „Estafette bezahlt“,
(Ko) für „offen zu bestellendes Telegramm“,
(M) für eigenhändig zu bestellendes Telegramm“.
IV Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Uebermittelung
des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen sein, daß die Bestellung
an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen
Städte die Straße und die Hausnummer nachweisen oder in Ermangelung dieser Angaben Näheres
über die Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst
für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers eine solche ergänzende
Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungs-
anstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Be-
zeichnung der geographischen Lage des Bestimmungsortes ist erforderlich, sofern ein Zweifel
über die dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlautenden Orts-
bezeichnungen.
Die Anwendung einer abgekürzten Ausschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher seitens des
Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Demjenigen Kor-
respondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat,
ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens
und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt
muß außerdem angegeben werden.
VI Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Telegraphen-