Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)

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8  22.
Der  Friedensrichter  kann  im  Einverständnisse  mit  den  Parteien  Zeugen  und
Sachverständige,  welche  freiwillig  vor  ihm  erscheinen,  hören.
Zur  Beeidigung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  und  zur  Abnahme  eines
Parteieides  ist  der  Friedensrichter  nicht  befugt.

523.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  derselbe  zu  Protokoll  festzustellen.
Das  Protokoll  enthält:

den  Ort  und  die  Zeit  der  Verhandlung;

4  die  Namen  der  erschienenen  Parteien,  gesetzlichen  Vertreter,  Bevollmächtigten
  und  Beistände,  sowice  die  Angabe,  wie  dieselben  ihre  Legitimation
  geführt  haben;

den  Gegenstand  des  Streits;

die  Verabredung  der  Parteien.

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g  24.

Das  Protokoll  ist  den  Parteien  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen.
In  dem  Protokollc  ist  zu  bemerken,  daß  dies  geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt
  sei.

8  25.

Das  Protokoll  ist  von  den  Parteien  und  dem  Friedensrichter  durch  Namensunterschrift
  zu  vollziehen.  Jede  Partei,  welche  nicht  unterschreiben  kann,  muß  einen
Beistand  wählen,  welcher  für  sie  die  Verhandlung  mit  seiner  Namensunterschrift  vollzieht
  oder  die  von  ihr  beigefügten  Handzeichen  beglaubigt.  Der  Friedensrichter  hat
dabei  zu  bemerken,  von  welcher  Partei  und  aus  welchem  Grunde  die  eigenhändige
Unterschrift  unterblieben  ist.

*  26.
Die  Protokolle  werden  der  Zeitfolge  nach  in  ein  ausschließlich  dazu  bestimmtes
Buch  (Protokollbuch)  eingeschrieben  und  mit  einer  fortlanfenden  Nummer  versehen.
Vollgeschriebene  Protokollbücher  sind  an  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der
Friedensrichter  wohnt,  zur  Aufbewahrung  abzugeben.  6