fullscreen: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Ergänzung u. Zusammensetzung des Heeres. Z 93. 173 
2. bei völliger Unbrauchbarkeit befreit (ausgemustert), bei Unwürdigkeit 
(Bestrafung mit Zuchthaus oder Verlust der Ehrenrechte) ausgeschlossen,) 
3. bei bedingter Brauchbarkeit der Ersatzreserve oder dem Landsturm ersten 
Aufgebots überwiesen,) 
4. bei zeitiger (vorübergehender) Unbrauchbarkeit im ersten und zweiten 
Militärpflichtjahre bis zur nächsten Aushebung zurückgestellt, im dritten 
aber gleichfalls der Ersatzreserve oder dem Landsturm ersten Aufgebots 
überwiesen.) 
In gleicher Weise (Nr. 4) wird über diejenigen Militärpflichtigen ent- 
schieden, die als überzählig nicht zur Einstellung gelangen,s) sich in 
Untersuchung befinden?) oder auf Reklamation wegen ihrer bürger 
lichen Verhältnisse Berücksichtigung finden. Solche Berücksichtigung ist 
zulässig zur Unterstützung hilfloser Anverwandter, zur Erhaltung eines 
landwirtschaftlichen oder Fabrikbetriebes, zum Zweck der Ausbildung und 
bei dauerndem Aufenthalt im Auslande. Zum Zweck der Ausbildung 
ist indes nur die zeitweilige Zurückstellung, nicht die Überweisung 
zur Ersatzreserve gestattet. 10) Entsprechende Grundsätze kommen bei Ent- 
lassung derjenigen eingestellten Soldaten zur Anwendung, die nach dem 
Diensteintritt sich als unbrauchbar erweisen oder einen Reklamations 
grund geltend machen können. 11) Ihre Entlassung erfolgt zur Disposition 
der Ersatzbehörden. Außerdem entlassen die Truppenteile, für welche die 
dreijährige Dienstzeit noch gilt (§ 93 Abs. 1), alljährlich eine Anzahl 
Mannschaften nach zweijähriger Dienstzeit zur Disposition, um diese 
während des dritten Dienstjahrs bei entstehendem Ausfall wieder ein- 
ziehen zu können (Dispositions= oder Königsurlauber). Auch hierbei 
finden häusliche Verhältnisse Berücksichtigung. 12) 
Mannschaften, die nach Erfüllung der Dienstpflicht sich freiwillig zum 
Weiterdienen verpflichten, heißen Kapitulanten 13). 
c) Dienstpflicht. 
§ 93. 
aa) Die Dienstpflicht im allgemeinen währt vom vollendeten 
20sten Lebensjahre bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das 
Zoste Lebensjahr vollendet wird. Sie umfaßt die Pflicht zum Dienst im 
5) MG. § 15 u. 18; W0O. 8 37 u. 38; 10) MG. 8. 19—22 (erg. G. 13 Art. 1# 
D. 89 
6) MG. 8 16, G. 88 Art. II 89u. 
19 Abs. 1; WO. 8 39; HO. 87. 
!) MG. § 17 (Erg. 13 Art. 13), 
u. G. 88 Art. II § 9 (Erg. 13 Art. III#) 
u. 19 Abs. 1; WO. 8§ 31, 35; HO. 88. 
8) WO. 8§ 34, 35 u. 66. 
2) M. 8 18; WO. 8 30 u. 35. In 
diesem Falle ist die Zurückstellung bis zum 
5. Dienstpflichtjahre zulässig. 
  
4—6)0; W0O. § 32, 33 u. 35. 
11) MG. § 52, 53 (G. 1880 Art. II 
u. G. 13 Art. I9), § 54 u. 55; W. 
§ 82, 83; HO. 8§ 13—17. 
12) MG 8 605; W. 8§ 11110; HO. 
§ 14, 37. Zugehörigkeit zum Beurlaubten- 
stande § 93 Abs. 3 d. W. 
1½) KO. 13. Juni 02 (AVB. 192) u. 
(Kriegsflotte) 29. Aug. 76 (Mar W. 149).