Ergänzung u. Zusammensetzung des Heeres. Z 93. 173
2. bei völliger Unbrauchbarkeit befreit (ausgemustert), bei Unwürdigkeit
(Bestrafung mit Zuchthaus oder Verlust der Ehrenrechte) ausgeschlossen,)
3. bei bedingter Brauchbarkeit der Ersatzreserve oder dem Landsturm ersten
Aufgebots überwiesen,)
4. bei zeitiger (vorübergehender) Unbrauchbarkeit im ersten und zweiten
Militärpflichtjahre bis zur nächsten Aushebung zurückgestellt, im dritten
aber gleichfalls der Ersatzreserve oder dem Landsturm ersten Aufgebots
überwiesen.)
In gleicher Weise (Nr. 4) wird über diejenigen Militärpflichtigen ent-
schieden, die als überzählig nicht zur Einstellung gelangen,s) sich in
Untersuchung befinden?) oder auf Reklamation wegen ihrer bürger
lichen Verhältnisse Berücksichtigung finden. Solche Berücksichtigung ist
zulässig zur Unterstützung hilfloser Anverwandter, zur Erhaltung eines
landwirtschaftlichen oder Fabrikbetriebes, zum Zweck der Ausbildung und
bei dauerndem Aufenthalt im Auslande. Zum Zweck der Ausbildung
ist indes nur die zeitweilige Zurückstellung, nicht die Überweisung
zur Ersatzreserve gestattet. 10) Entsprechende Grundsätze kommen bei Ent-
lassung derjenigen eingestellten Soldaten zur Anwendung, die nach dem
Diensteintritt sich als unbrauchbar erweisen oder einen Reklamations
grund geltend machen können. 11) Ihre Entlassung erfolgt zur Disposition
der Ersatzbehörden. Außerdem entlassen die Truppenteile, für welche die
dreijährige Dienstzeit noch gilt (§ 93 Abs. 1), alljährlich eine Anzahl
Mannschaften nach zweijähriger Dienstzeit zur Disposition, um diese
während des dritten Dienstjahrs bei entstehendem Ausfall wieder ein-
ziehen zu können (Dispositions= oder Königsurlauber). Auch hierbei
finden häusliche Verhältnisse Berücksichtigung. 12)
Mannschaften, die nach Erfüllung der Dienstpflicht sich freiwillig zum
Weiterdienen verpflichten, heißen Kapitulanten 13).
c) Dienstpflicht.
§ 93.
aa) Die Dienstpflicht im allgemeinen währt vom vollendeten
20sten Lebensjahre bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem das
Zoste Lebensjahr vollendet wird. Sie umfaßt die Pflicht zum Dienst im
5) MG. § 15 u. 18; W0O. 8 37 u. 38; 10) MG. 8. 19—22 (erg. G. 13 Art. 1#
D. 89
6) MG. 8 16, G. 88 Art. II 89u.
19 Abs. 1; WO. 8 39; HO. 87.
!) MG. § 17 (Erg. 13 Art. 13),
u. G. 88 Art. II § 9 (Erg. 13 Art. III#)
u. 19 Abs. 1; WO. 8§ 31, 35; HO. 88.
8) WO. 8§ 34, 35 u. 66.
2) M. 8 18; WO. 8 30 u. 35. In
diesem Falle ist die Zurückstellung bis zum
5. Dienstpflichtjahre zulässig.
4—6)0; W0O. § 32, 33 u. 35.
11) MG. § 52, 53 (G. 1880 Art. II
u. G. 13 Art. I9), § 54 u. 55; W.
§ 82, 83; HO. 8§ 13—17.
12) MG 8 605; W. 8§ 11110; HO.
§ 14, 37. Zugehörigkeit zum Beurlaubten-
stande § 93 Abs. 3 d. W.
1½) KO. 13. Juni 02 (AVB. 192) u.
(Kriegsflotte) 29. Aug. 76 (Mar W. 149).